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IBR 4/2010 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

nach der sog. Silo-Entscheidung des BGH (Dokument öffnen IBR 2009, 575) sind Verträge, die die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- und Anlagenteilen zum Gegenstand haben, nach Maßgabe des § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen (Werklieferungsverträge). Die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertigt - anders als nach der früheren Rechtsprechung - keine andere Beurteilung. Das gilt auch dann, wenn der Herstellung dieser Bau- und Anlagenteile Planungsleistungen vorauszugehen haben. Die Einordnung solcher Verträge als Werklieferungsveträge hat die Anwendbarkeit der sog. handelsrechtlichen Rügepflicht zur Folge. Es verwundert nicht, dass zu diesem Themenbereich in jüngster Zeit auffällig viele Urteile veröffentlicht werden, so etwa das Urteil des OLG Naumburg in diesem Heft (Dokument öffnen S. 204). Geht es um die Lieferung und Montage einer Industrieanlage, so soll danach die Untersuchungs- und Rügepflicht des Auftraggebers bzw. Käufers nach § 377 HGB noch nicht mit der Lieferung und Montage einzelner Anlagenteile, sondern erst mit der Inbetriebnahme der gesamten Anlage beginnen. In den Streiflichtern finden Sie die Leitsätze weiterer aktueller Entscheidungen, jeweils abrufbar bei ibr-online.

Nachdem infolge der Schuldrechtsreform Forderung aus Bürgschaften der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB unterliegen, ist bei der Geltendmachung von Bürgschaftsgesicherten Forderungen - zum Beispiel Mängelansprüchen - der Verjährung der Bürgschaftsforderung selbst stets besondere Aufmerksamkeit zu widmen. So hat der BGH entschieden, dass ein sog. Verjährungseinredenverzicht im Hinblick auf die gesicherte Hauptforderung auf die Verjährung der Bürgschaftsforderung keinen Einfluss hat, sofern sich der Bürge diesem Verzicht nicht anschließt (BGH, Dokument öffnen IBR 2008, 25). Vor diesem Hintergrund mag eine neue Entscheidung des BGH erleichternd sein, in der er klarstellt, dass Verhandlungen über den Hauptanspruch ohne Weiteres auch die Verjährung der Bürgschaftsforderung hemmen (Dokument öffnen S. 207).

Das OLG Düsseldorf - genauer gesagt: der dortige Vergabesenat, der auch eine Zuständigkeit für den Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte hat - billigt einen zivilrechtlichen Rechtsschutz unterhalb der Schwelle wesentlich großzügiger als andere Gerichte und gewährt einen solchen insbesondere nicht erst bei Willkürverstößen der Vergabestelle (Dokument öffnen IBR 2010, 160). In diesem Beschluss finden sich auch interessante Ausführungen, wie dieser Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Verfügung auszugestalten ist. So weist das OLG darauf hin, dass es für das Gericht geboten sein kann, dem Auftraggeber im Wege einer Zwischenverfügung aufzugeben, befristet bis zur Entscheidung in erster Instanz eine Auftragsvergabe zu unterlassen. Die fehlende Amtsermittlung und das Fehlen eines Akteneinsichtsanspruchs des Antragstellers will das OLG durch eine Verschärfung der Darlegungslast des Auftraggebers ausgleichen (Dokument öffnen S. 229).

Von großem Interesse dürfte auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 17.02.2010 sein. Das OLG Düsseldorf räumt der Vergabestellte einen überraschend großen Freiraum bei der Gestaltung produkt- oder verfahrenspezifischer Leistungsbeschreibungen ein, auch wenn sich daraus Einengungen des Wettbewerbs ergeben (Dokument öffnen S. 222).

Im Verfahrensrecht sind vier OLG-Entscheidungen zitiert, die sich mit der Frage befassen, ob eine Partei ein Beschwerderecht hat, wenn ihr Antrag auf Einholung eines Obergutachtens im selbständigen Beweisverfahren abgelehnt wird (Dokument öffnen S. 247 ff). Zwei Gerichte entscheiden sich dafür, zwei dagegen. Diese Frage wird, nachdem in einem Fall die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt wurde, nunmehr der BGH zu entscheiden haben.

Auch alle anderen Beiträge seien Ihrer aufmerksamen Lektüre empfohlen.

Mit freundlichen Grüßen

RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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