Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IBR 4/2009 - Vorwort
Liebe Leserin, lieber Leser,
selten hatten wir auf unserer Internetplattform ibr-online so viele Abrufe eines Dokuments zu verzeichnen wie bei der Synopse zur VOB/A 2009. Das liegt weniger an den inhaltlichen Änderungen, sondern an dem völlig neuen redaktionellen Aufbau. Nicht nur ist die Abfolge der Paragraphen, Absätze und Nummerierungen geändert, die Zahl der Paragraphen von 32 auf 22 reduziert worden, sondern innerhalb des Gesamttextes und sogar innerhalb einzelner Paragraphen wurden die einzelnen Bestimmungen über Kreuz verschoben. Das macht einen Vergleich zwischen der alten und der neuen Fassung sehr schwierig. Aus diesem Grunde bieten wir eine Online-Synopse an, die sowohl am Stück lesbar ist als auch die Änderungen durch Gegenüberstellungen mit farblicher Markierung sichtbar macht. In ähnlicher Weise bieten wir eine Synopse zum GWB 2009 an.
Im Bauvertragsrecht ist eine Entscheidung des BGH ( S. 199) zum Bürgschaftsrecht hervorzuheben. In den Sicherungsvereinbarungen für die Stellung von Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaft wird häufig auf vorformulierte Muster verwiesen, in denen der Bürge auf die Einrede gemäß § 768 BGB verzichtet. Die bisherige Rechtsprechung der Land- und Oberlandesgerichte zu der Frage, ob der formularmäßige Ausschluss der Rechte des Bürgen aus § 768 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Sicherungsabrede führt, war uneinheitlich. Diese Frage hat der BGH nunmehr im Sinne der Teilunwirksamkeit der Sicherungsabrede geklärt. Er prüft nur den im Bürgschaftsmuster erklärten Verzicht des Bürgen auf die Einrede nach § 768 BGB, weil es sich hierbei um eine inhaltlich trennbare, aus sich heraus verständliche Einzelregelung handle. Der verbleibende Teil der Sicherungsabrede bleibt innerhalb des Gesamtgefüges des Vertrags sinnvoll. Damit wirkt sich die Unwirksamkeit der Verzichtsregelung auf die Sicherungsabrede im Übrigen nicht aus. Das ist für die Praxis von großer Bedeutung, weil anderenfalls auf Grundlage derartiger Sicherungsabreden gestellte Sicherheiten wegen fehlenden Rechtsgrundes zurückgefordert werden könnten.
Die HOAI-Novelle lässt auf sich warten, nunmehr hat die Bundesregierung ihre Verabschiedung für den 29.04.2009 angekündigt. Schon jetzt ist absehbar, dass sich die inhaltlichen Änderungen im Rahmen halten werden. Die Honorare sollen linear um 10% angehoben werden, die Honorartafelendwerte bleiben unberührt, der Anwendungsbereich der HOAI wird auf Leistungen von Planungsbüros mit Sitz im Inland beschränkt. Insbesondere wird es dabei verbleiben, dass die HOAI Preisrecht regelt, so dass auch die zwingenden Mindestsätze weiterhin Gültigkeit haben werden. In diesen Zusammenhang passt ein aktuelles Urteil des BGH vom 18.12.2008 ( S. 213). Bekanntlich kann sich ein Architekt nicht auf die Mindestsätze berufen, wenn er zuvor ein Honorar unterhalb der Mindestsätze vereinbart hat und sich bei der Abrechnung widersprüchlich verhält. Weitere Voraussetzung ist aber, dass der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Pikanterweise hatte der BGH diese Rechtsprechung zu Gunsten eines Auftraggebers entwickelt, der gleichzeitig Bauträger war und eigentlich von dem Mindestpreischarakter der HOAI hätte Kenntnis haben müssen (BGH, IBR 1997, 288). Das rückt der BGH nunmehr gerade und spricht dem Bauträger „in aller Regel“ den Vertrauensschutz ab, wenn er eine Honorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze schließt. Ein doppelter Sieg des HOAI-Preisrechts – in Gesetzgebung und Rechtsprechung.
Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.
Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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