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IBR 4/2008 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

am 13./14.06.2008 findet in Hamm/Westfalen der 2. Deutsche Baugerichtstag statt, zu dem mehr als 600 Teilnehmer erwartet werden. Rechtsanwälte und Richter, Bauunternehmer, Architekten und Ingenieure, Vertreter der öffentlichen Hand sowie aus Kammern und Verbänden werden in sechs Arbeitskreisen aktuelle bau-, architekten- und vergaberechtliche Themen erörtern. Die Arbeitskreise werden durch Thesenpapiere vorbereitet, die Sie unter www.baugerichtstag.de oder auch unter www.ibr-online.de herunterladen können. Die Ergebnisse der Arbeitskreise sollen Anregungen und Formulierungshilfen für Gesetzgebung und Rechtsprechung geben. Die einzelnen Arbeitskreise stellen wir in diesem Heft in den Streiflichtern vor.

Auf besonderes Interesse wird sicherlich der Arbeitskreis IV – Architekten- und Ingenieurrecht – stoßen. Denn das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat nach langer Vorbereitungszeit nun endlich den Referentenentwurf für die 6. HOAI-Novelle vorgelegt. Wenn man dem ehrgeizigen Zeitplan glauben darf, soll die neue HOAI bereits ab dem 01.01.2009 gelten. Viel Zeit für grundlegende Änderungen des Entwurfs dürfte dann nicht mehr bleiben. Das aber könnte bedeuten: Von der HOAI wird nicht mehr viel übrig bleiben (vgl. auch dazu unseren Nachrichtenüberblick in den Streiflichtern). Die ersten Stellungnahmen haben wir in unserer Datenbank ibr-online bereits veröffentlicht. Der Deutsche Baugerichtstag hatte die Zukunft der HOAI ohnehin auf seiner Tagesordnung. Gerade bei diesem rechtspolitisch hoch brisanten Thema werden die Empfehlungen und Resolutionen des Deutschen Baugerichtstages als eines fachkompetenten und vor allem unabhängigen Forums besonderes Gewicht haben. Eine Empfehlung darf ich Ihnen schon jetzt geben:Wenn Sie auf dem 2. Deutschen Baugerichtstag mitwirken wollen, sollten Sie sich bald anmelden. Viele freie Plätze gibt es nicht mehr.

Im Bauvertragsrecht sei auf zwei interessante BGH-Entscheidungen aufmerksam gemacht. Innerhalb kurzer Zeit musste sich der Bausenat mit einer umsatzsteuerrechtlichen Problematik befassen. In Dokument öffnen IBR 2008, 70 ist für die Kündigungsabrechnung entschieden, dass auf die “Vergütung” für nicht erbrachte Leistungen nach einer freien Kündigung keine Umsatzsteuer zu zahlen ist. Bei Zahlungen auf Bauzeitverlängerungen (Dokument öffnen S. 202) ist dagegen nach Anspruchsgrundlagen zu unterscheiden: Während die Vergütung für geänderte Leistungen des Auftragnehmers gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B sowie die Entschädigung gemäß § 642 BGB Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG darstellen und damit eine Umsatzsteuerpflicht entsteht, liegt dem Schadensersatzanspruch nach § 6 Nr. 6 VOB/B gerade keine steuerbare Leistung zu Grunde mit der Folge, dass hierfür eine Umsatzsteuerpflicht ausscheidet. In einer weiteren – an sich rein prozessrechtlichen – Entscheidung (Dokument öffnen S. 201) beschäftigt sich der BGH mit der Bedeutung einer hinterlegten Urkalkulation. Stemmer weist in seiner Besprechung darauf hin, dass die in der Urkalkulation angegebenen Daten regelmäßig nicht verbindlicher Vertragsinhalt werden. Der Auftraggeber muss also die Angaben einer in einem verschlossenen Umschlag hinterlegten Urkalkulation nicht unbesehen hinnehmen.

Auch im Vergaberecht ist derzeit eine sehr spannende Entwicklung zu beobachten. Nachdem das OLG Düsseldorf in drei viel beachteten Beschlüssen (zuletzt: Dokument öffnen IBR 2008, 169) kommunale Grundstückskaufverträge mit städtebaulichen Komponenten dem Vergaberecht unterworfen hatte, führte dies zu einer erheblichen Verunsicherung bei den Kommunen und Investoren. Verbreitet ist schon die Meinung zu hören, die Vergaberechtsprechung bedeute das Aus für den kooperativen Städtebau, insbesondere für Verträge mit Durchführungspflichten. Dagegen sieht die Bundesregierung die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf kritisch und hat sie zum Anlass genommen, im Rahmen der derzeit laufenden Vergaberechtsnovelle Klarstellungen in einzelnen Vorschriften des GWB vorzuschlagen (vgl. Streiflichter). Auch unter den Vergabekammern mehren sich die Gegenstimmen. Allein in diesem Heft veröffentlichen wir drei aktuelle Beschlüsse (VK Baden-Württemberg, Dokument öffnen S. 226; VK Hessen, Dokument öffnen S. 227; VK Brandenburg, Dokument öffnen S. 228), die dem OLG Düsseldorf ausdrücklich widersprechen. Sofern die zuständigen Oberlandesgerichte dem OLG Düsseldorf ebenfalls widersprechen, wird sich wohl der Bundesgerichtshof mit dieser wichtigen Frage befassen und eine Klärung herbeiführen müssen.

Auch alle anderen Entscheidungen seien Ihrer Aufmerksamkeit empfohlen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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