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IBR 4/2005 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

zwei nicht rechtskräftige Landgerichtsentscheidungen verdienen in der Rubrik „Bauvertrag“ besondere Aufmerksamkeit. Nachdem die AGB-Inhaltskontrolle der VOB/B nunmehr in nahezu jedem Bauvertrag stattzufinden hat, geraten immer mehr VOB/B-Vorschriften auf den Prüfstand. Das Landgericht Magdeburg (Dokument öffnen S. 188) hält die Fälligkeitsregelung in § 16 Nr. 1 VOB/B für unwirksam, weil der Auftragnehmer, der die VOB/B gestellt hat, es in der Hand habe, die Fälligkeit und damit den Verjährungsbeginn hinauszuzögern. Das ist einigermaßen überraschend, denn die Verschiebung der Fälligkeit ist zunächst einmal ein Vorteil für den Auftraggeber. Stellt dagegen der Auftraggeber die VOB/B, gibt es gewichtige Wirksamkeitsbedenken gegen die generelle Fälligkeitsfrist von zwei Monaten in § 16 Nr. 1 VOB/B. Diese ist nicht nur für die vielen kleinen Handwerksaufträge unangemessen, sondern verschafft dem VOB/B-Auftraggeber auch in der Insolvenz des Auftragnehmers erheblich mehr Aufrechnungsmöglichkeiten als bei der gesetzlichen Fälligkeit, die unabhängig von der Stellung der Schlussrechnung eintritt.

Das Landgericht München I (Dokument öffnen S. 201) segnet eine pfiffige Idee der Auftraggeber zur Abwehr von 648a BGB-Sicherheiten ab. Bekanntlich kann man § 648a BGB weder ausschließen noch einschränken. Sieht aber der Vertrag vor, dass bei Verlangen einer Zahlungssicherheit die Abschlagszahlungen nur noch nach (dem unsinnigen) § 632a BGB verlangt werden können, so soll darin keine Einschränkung des § 648a BGB liegen, sondern die Wiederherstellung der Gesetzeslage. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, warten wir ab.

Prof. Dr. Thode ist mit Erreichen der Altersgrenze aus dem VII. Senats beim BGH ausgeschieden, aber die Urteile zum Bauträgerrecht ( Dokument öffnen S. 206, Dokument öffnen S. 207, Dokument öffnen S. 208) stammen noch aus seiner aktiven Zeit und tragen auch deutlich seine Handschrift. Dass Baubeschreibungen in Bauträgerverträgen mitbeurkundet werden müssen, ist nicht neu. Die Konsequenz, dass dies auch für neu errichtete und fertig sanierte Objekte gelten kann, wurde bislang wenig beachtet. Ferner ist eine besonders interessante LG-Entscheidung hervorzuheben (Dokument öffnen S. 210). Tritt der Bauträger seine Mängelrechte gegen die Baubeteiligten an die Erwerber ab, so stellt sich die bisher nicht bedachte Frage, welche Abtretung eigentlich gilt. Bekanntlich kann ein Gläubiger seine Ansprüche nur einmal abtreten.

Architekten und Ingenieure registrieren wieder einmal eine BGH-Entscheidung zum Mindestpreischarakter der HOAI (Dokument öffnen S. 213Dokument öffnen S. 215). Angesichts der schleichenden Verarmung dieses Berufsstandes und der immer häufiger werdenden bewussten Mindestsatzunterschreitungen spiegeln solche Entscheidungen die Realität nicht unbedingt wider. Das alles ändert nichts daran, dass Architekten und Ingenieure erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt sind, wie insgesamt zehn Urteile belegen (Dokument öffnen S. 219Dokument öffnen S. 228).

Im Vergaberecht hat der BGH (Dokument öffnen S. 230) nunmehr entschieden, dass de-facto-Vergaben nichtig sind, wenn der Auftraggeber von mehren Bietern Angebote erhalten hat und den Auftrag erteilt, ohne seinen Informationspflichten in entsprechender Anwendung des § 13 VgV nachzukommen.

Natürlich verdienen auch alle anderen Beiträge Ihre Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. A. Schulze-Hagen
Herausgeber/Geschäftsführer

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