Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IBR 4/2003 - Vorwort
Liebe Leserin, lieber Leser,
unmittelbar vor Drucklegung dieses Heftes sind zwei sehr wichtige, bislang nicht veröffentlichte Entscheidungen des BGH bekannt geworden. Auf der 21. Tagung der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltsverein am 21./22. März 2003 in Köln berichtete der Vorsitzende des VII. Senats, Herr Dr. Dressler, dass Vertragsstrafen in AGB-Vereinbarungen mit einer Höchstgrenze von 10% unwirksam sind. Die angemessene Höhe dürfte unabhängig vom Bauvolumen bei 5% liegen. Da der BGH jedoch in früheren Urteilen jedenfalls bei Auftragssummen bis ca. 13 Mio. DM (= ca. 6,65 Mio. EUR) Höchstgrenzen von bis zu 10% für zulässig erklärt hat, gewährt er einen Vertrauensschutz für solche Vereinbarungen, die bis zum Bekanntwerden der jetzigen neuen Grundsatzentscheidung getroffen worden sind. Das heißt im Klartext: Vertragsstrafen mit einer Höchstgrenze von 10% sind bei einer Auftragssumme bis 13 Mio. DM für eine Übergangszeit wirksam. Bei darüber hinausgehenden Auftragssummen sind sie schon jetzt unwirksam. Wer einen Bauvertrag gestaltet, sollte ab sofort die 5%-Grenze nicht mehr überschreiten. Die Einzelheiten bleiben der Lektüre des Urteils vorbehalten, mit dessen Veröffentlichung im April zu rechnen ist.
Die zweite soeben bekannt gewordene BGH-Entscheidung betrifft das Vergaberecht. Bereits im Januar-Heft der IBR fanden Sie zwei konträre OLG-Beschlüsse zu der Frage, ob die Aufhebung einer Ausschreibung Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens sein kann (Aufhebung der Aufhebung: OLG Hamburg, IBR 2003, 35; OLG Dresden, IBR 2003, 36) . Jetzt hat der BGH entschieden, und zwar im Sinne des OLG Hamburg: Ein Bieter kann sich gegen die Aufhebung einer Ausschreibung zur Wehr setzen und die Vergabekammer anrufen: BGH vom 18.02.2003 - X ZB 43/02.
Nicht minder wichtige und aktuelle Entscheidungen finden Sie in diesem Heft, so etwa zu der Frage, ob der Unternehmer mit Fristablauf noch ein Nachbesserungsrecht hat ( S. 185). Ferner hat der BGH entschieden, dass jedenfalls für den Beginn der Gewährleistungsfrist auch bei einem gekündigten Vertrag die Abnahme erklärt werden muss ( S. 190). Für Ansprüche des Bauunternehmers aus gestörtem Bauablauf ist die BGH-Entscheidung auf S. 182 wichtig: Dort wird ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen der Auftraggeber in Annahmeverzug gerät und damit gegenüber dem Unternehmer entschädigungspflichtig wird.
Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit. Abonnenten von ibr-online können sich über die beiden oben genannten Entscheidungen selbstverständlich früher informieren, als dies in einem Print-Medium möglich ist. Ferner können Sie den Volltext zu jedem IBR-Beitrag in diesem Heft online abrufen. Unter der Rubrik Zeitschrift/Neueste Beiträge können Sie das Entstehen der Mai-Ausgabe bereits online mitverfolgen. Für online-Nutzer wird die IBR somit zu einer baurechtlichen Tageszeitung. Den Lesern der IBR-Print können wir für die Mai-Ausgabe die Besprechung der vergaberechtlichen BGH-Entscheidung ankündigen. Bei dem Urteil zur Vertragsstrafe müssen wir allerdings erst die Veröffentlichung abwarten, hoffen aber, eine Besprechung schon in der Mai-Ausgabe bieten zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schulze-Hagen
Herausgeber