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IBR 3/2024 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht nach VOB/B gehört zu den derzeit wohl am meisten diskutierten Problemen die Beantwortung der Frage, nach welchen Grundsätzen die Höhe der Vergütung für eine zusätzliche Leistung i.S.d. § 2 Abs. 6 VOB/B zu bemessen ist. Bekanntermaßen hat der Bundesgerichtshof am 08.08.2019 zur Regelung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B entschieden, dass sich die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen nicht nach der Kalkulation des Auftragnehmers richtet, sondern die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind (BGH, Dokument öffnen IBR 2019, 535; Dokument öffnen IBR 2019, 536). Nicht höchstrichterlich entschieden ist bislang, ob das auch bei geänderten Leistungen i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B und bei zusätzlichen Leistungen i.S.v. § 2 Abs. 6 VOB/B gilt. Nach der Ansicht zahlreicher Oberlandesgerichte lässt sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest auf die Regelung des § 2 Abs. 5 VOB/B übertragen (z. B. OLG Düsseldorf, Dokument öffnen IBR 2020, 334). Denn in § 2 Abs. 5 Satz 1 VOB/B heißt es ebenso wie in § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B, dass „ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren“ ist. Es ist aber auch dort nicht geregelt, wie die Vergütungsanpassung vorzunehmen ist.

Das ist bei § 2 Abs. 6 Nr. 2 Satz 1 VOB/B anders. Nach dieser Bestimmung richtet sich die Vergütung „nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung“. Dem OLG Brandenburg zufolge ist das unschädlich. Es hat am 22.04.2020 entschieden, dass auch Nachträge wegen zusätzlicher Leistungen nach tatsächlichen Kosten vergütet werden (Dokument öffnen IBR 2020, 335). Der 27. Zivilsenat des KG sieht das in seinem Beschluss vom 17.01.2023 anders und meint, die Höhe der Vergütung für eine zusätzliche Leistung habe sich an den Preisermittlungsgrundlagen der bisherigen vertraglichen Leistung zu orientieren, weil § 2 Abs. 6 Nr. 2 Satz 1 VOB/B deutlich auf die Urkalkulation als Basis für die Preisfortschreibung verweise und die Preisermittlung viel detaillierter regle als § 2 Abs. 3 VOB/B. Damit sei bei Geltung der VOB/B für zusätzliche Leistungen die Methodik der Preisfortschreibung eindeutig auf der Basis der Urkalkulation vereinbart (Dokument öffnen S. 111).

Im Bauträgerrecht ist das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2023 besonders hervorzuheben, mit dem er die in der Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob der Vergütungsanspruch des Bauträgers in drei oder in 10 Jahren verjährt, dahingehend entschieden hat, dass ein einheitlich für Grundstücksanteil und Eigentumswohnung vereinbarter Vergütungsanspruch der 10-jährigen Verjährungsfrist gem. § 196 BGB unterliegt (Dokument öffnen S. 126).

Ein Vertrag mit einem Architekten oder Ingenieur über Planungs- und Überwachungsleistungen ist ein (erfolgsbezogener) Werkvertrag. Deshalb schuldet ein Architekt, der sich zur Erstellung der Genehmigungsplanung verpflichtet, als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auftraggeber das Risiko der Genehmigungsfähigkeit der Planung übernommen hat (BGH, Dokument öffnen IBR 2011, 280). Verlangt der Auftraggeber die Bebauung des Grundstücks mit einer höheren als der im Bebauungsplan vorgesehenen Baumassenzahl und hat er die Erwartung, die Genehmigungsbehörde werde eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigen, übernimmt der Auftraggeber nach Ansicht des KG das Risiko, dass die Planung des Architekten vom Bauamt nicht genehmigt wird (Dokument öffnen S. 134).

Ein öffentlicher Auftraggeber muss im Vorfeld einer öffentlichen Auftragsvergabe sämtliche Eignungskriterien sowie deren Nachweise aufstellen und in der Auftragsbekanntmachung anführen. Der öffentliche Auftraggeber darf die Eignung der Bieter ausschließlich anhand dieser vorab festgelegten und veröffentlichten Eignungskriterien prüfen. Von präqualifizierten Unternehmen darf der Auftraggeber im Umfang ihrer Präqualifizierung keine Einzelnachweise fordern, sondern muss diese als Nachweis der Eignung akzeptieren und sich inhaltlich mit den Präqualifikationsunterlagen auseinandersetzen. Im Rahmen seiner Eignungsentscheidung darf der öffentliche Auftraggeber die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben nicht ohne Begründung in Zweifel ziehen. Es ist deshalb nicht zulässig, die Eignung zu verneinen, obwohl nur Zweifel an der Eignung bestehen und eine weitere Aufklärung durch den Auftraggeber möglich ist. Das hebt die VK Rheinland in ihrem Beschluss vom 29.11.2023 hervor (Dokument öffnen S. 143).

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) arbeiten (müssen), sei schließlich der Praxishinweis von Dr. Tobias Rodemann zum Urteil des OLG München vom 16.05.2023 ans Herz gelegt (Dokument öffnen S. 152). Das Gericht hat zwar entschieden, dass es bei einem aus dem besonderen Anwaltspostfach (beA) elektronisch eingereichten Schriftsatz für die sog. einfache Signatur genügt, wenn der Schriftsatz bei einem nach dem Briefkopf als Einzelanwalt ausgewiesenen Rechtsanwalt maschinenschriftlich mit „Rechtsanwalt“ ohne Namenszusatz abgeschlossen wird. Das wird aber von anderen Gerichten (z. B. BGH, Dokument öffnen IBR 2023, 106) anders gesehen, weil ein nach außen hin als Einzelanwalt auftretender Rechtsanwalt weitere Rechtsanwälte beschäftigen oder einen anderen Rechtsanwalt mit der Fertigung der Berufungsschrift beauftragt haben kann (siehe OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2023 – 22 U 140/23, IBRRS 2024, 0477). Es sollte sich deshalb stets zumindest eine einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes befinden, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten (und zumindest entzifferbaren) Unterschrift (BGH, a.a.O.).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

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