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IBR 3/2022 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht nach VOB/B werden Stundenlohnarbeiten gem. § 2 Abs. 10 VOB/B nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ausführung von Bauleistungen im Stundenlohn („nach Aufwand") für den Auftraggeber mit dem Risiko einer erheblichen finanziellen Belastung verbunden ist, weil zu Beginn der Stundenlohnarbeiten nicht feststeht, wie viel Zeit der Auftragnehmer für die Ausführung der Arbeiten benötigt. Außerdem hängt der betriebene Aufwand ganz entscheidend vom handwerklichen Können und vom Arbeitswillen des Auftragnehmers ab: „Der denkmalähnlich auf seine Schaufel gestützte Bauarbeiter ist ein häufig gebrauchtes Bild für einen echten oder mutmaßlichen Baualltag im Stundenlohnvertrag“ (so H. Groß im Praxishinweis zum Urteil des BGH vom 01.02.2000, Dokument öffnen IBR 2000, 307). Hat der Auftraggeber den Eindruck, dass der Auftragnehmer nicht zügig genug gearbeitet hat und die geltend gemachte Stundenanzahl überzogen ist, kann er – auch wenn er oder sein Architekt die Stundenlohnzettel abgezeichnet haben – den Einwand unwirtschaftlicher Betriebsführung erheben (s. BGH, Dokument öffnen IBR 2009, 336, 337). Dafür trägt er zwar die Darlegungs- und Beweislast. Er muss aber lediglich Tatsachen vortragen, die den Vorwurf eines unwirtschaftlichen Einsatzes der Arbeitskräfte möglich erscheinen lassen. Ein solcher Vortrag genügt nach Ansicht des OLG Köln für die Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten und Zeugen (Dokument öffnen S. 115).

Zum 01.01.2018 wurde die Vorschrift des § 650i BGB über den Verbraucherbauvertrag in das BGB eingefügt. Nach § 650i Abs. 1 BGB sind Verbraucherbauverträge Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Angesichts des Wortlauts der Vorschrift wird vertreten, dass ein Verbraucherbauvertrag nur dann vorliegt, wenn der Verbraucher nur einen Unternehmer – also einen Fertighaushersteller oder einen Generalunternehmer – mit der Errichtung bzw. dem Umbau beauftragt hat (Grüneberg/Retzlaff, BGB, 81. Aufl., § 650i, Rz. 4). Das ist aber nicht unumstritten (Kniffka/Jurgeleit/Stretz, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand: 15.11.2021, § 650i, Rz. 19). So hat etwa das OLG Hamm im vergangenen Jahr entschieden, dass ein Verbraucherbauvertrag auch bei gewerkeweiser Vergabe vorliegen kann, wenn die Beauftragung zeitgleich oder in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen Gebäudes erfolgt, die Erstellung eines neuen Gebäudes für den Unternehmer ersichtlich ist und die Gewerke zum Bau des neuen Gebäudes selbst beitragen (Dokument öffnen IBR 2021, 351).

Das KG sieht das in seinem Urteil vom 16.11.2021 anders. Es hat im Zusammenhang mit Umbaumaßnahmen an einem Bestandsgebäude entschieden, dass ein Verbraucherbauvertrag insoweit voraussetzt, dass das Auftragsvolumen dem eines Vertrags über die Errichtung eines Neubaus gleichkommt sowie dass der Verbraucher grundsätzlich mit sämtlichen der von ihm geplanten Baumaßnahmen nur einen einzigen Unternehmer beauftragt hat (Dokument öffnen S. 128).

Im Recht der Architekten und Ingenieure kommt es zwischen Auftraggeber und Planer immer wieder zu Streitigkeiten darüber, welche Leistungen der Architekt oder Ingenieur konkret schuldet. Diese Frage ist durch eine Auslegung des geschlossenen Planervertrags zu beantworten. Die Vertragsparteien können die Leistungsbilder oder -phasen der HOAI durch Bezugnahme zum Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht machen. Diese stellen dann eine Auslegungshilfe zur Bestimmung der vom Architekten vertraglich geschuldeten Leistung dar. Wird ein Architekt mit „sämtlichen Grundleistungen gemäß HOAI“ beauftragt, gehören Besondere Leistungen im Sinne der HOAI nicht zum beauftragten Leistungsumfang. Das gilt auch, wenn der Architekt nach dem Vertrag „eine mangelfreie Leistung“ schuldet. Da die Überwachung einer Dachkonstruktion eine Besondere Leistung darstellt, ist der Architekt insoweit nicht zur Bauüberwachung verpflichtet, wenn er nur mit Grundleistungen beauftragt wurde, so das OLG München (Dokument öffnen S. 133).

Im Vergaberecht ist zunächst auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.11.2021 hinzuweisen. Danach besteht kein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns, wenn der öffentliche Auftraggeber ein mit einer Aufhebung des ersten Vergabeverfahrens und einer fehlerfreien Neuvergabe wirtschaftlich und wertungsmäßig entsprechendes Ergebnis herbeiführt, indem er mit demjenigen, der den Zuschlag zu Unrecht erhalten hat, einen Aufhebungsvertrag schließt und sodann in Bezug auf den gleichen Auftrag ein neues Vergabeverfahren durchführt. Denn die fehlerhafte erste Vergabe wird durch den Aufhebungsvertrag wieder neutralisiert und die Rechte des ursprünglich übergangenen Bieters werden im anschließenden erneuten Vergabeverfahren ausreichend gewahrt (Dokument öffnen S. 138).

Hervorzuheben ist darüber hinaus die Entscheidung des OLG Zweibrücken, wonach ein Bieter auch bei Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte gehalten ist, erkannte oder erkennbare Vergaberechtsverstöße umgehend zu rügen. Andernfalls ist sein auf primären Rechtsschutz gerichteter Antrag unzulässig (Dokument öffnen S. 140).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

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