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IBR 3/2018 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung einer Sache besteht, verjähren die Mängelansprüche des Auftraggebers in zwei Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Besteht der Werkerfolg in der Herstellung eines Bauwerks, beträgt die Verjährungsfrist hingegen fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Beantwortung der Frage, ob der geschlossene Vertrag die Herstellung einer Sache oder eines Bauwerks zum Gegenstand hat, ist aber nicht immer einfach zu beantworten. Denn der Abschluss eines Vertrags über Leistungen, die einen Bauwerksbezug aufweisen, bringt es nicht automatisch mit sich, dass die Mängelansprüche des Auftraggebers in fünf Jahren ab Abnahme verjähren. So hat etwa das OLG Hamm entschieden, dass ein Berliner Verbau keine auf Dauer angelegte, eigenständige Bauwerksfunktion aufweist und deshalb verjährungsrechtlich nicht als Bauwerk angesehen werden kann (Dokument öffnen IBR 2015, 422). Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof die Erneuerung eines vorhandenen Trainingsplatzes als Bauwerksarbeiten angesehen, weil bei der Einordnung der Werkleistung als Bauwerk die typische Risikolage zu würdigen ist, die darin besteht, dass Mängel häufig erst nach Jahren auftreten (Dokument öffnen IBR 2013, 141).

Auch die Herstellung, Lieferung und Montage einer industriellen Produktionsanlage kann als Bauwerk im Sinne des Verjährungsrechts zu qualifizieren sein (siehe z. B. BGH, Dokument öffnen IBR 2003, 473). Voraussetzung hierfür ist, dass die Anlage mit dem Erdboden unmittelbar oder mittelbar über ein Gebäude fest verbunden ist, ohne dass es sich um wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) handeln muss. Es genügt eine Verbindung der Anlage mit dem Erdboden oder dem Gebäude allein durch ihr Gewicht, so dass eine Trennung nur mit einem größeren Aufwand möglich ist. Zudem muss eine dauernde Nutzung der technischen Anlage beabsichtigt sein. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist entscheidend darauf abzustellen, ob Vertragszweck die Erstellung einer größeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der gesetzlichen Regelung zur langen Verjährungsfrist zu Grunde liegen. Hiervon ist der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Errichtung einer Kartoffelchipsanlage in seiner Entscheidung vom 07.12.2017 ausgegangen (Dokument öffnen S. 133).

Im Recht der Architekten und Ingenieure ist eine Entscheidung des OLG Hamm hervorzuheben, die sich mit den Anforderungen an eine schriftliche Honorarvereinbarung (§ 7 HOAI 2013) befasst. Eine solche Honorarvereinbarung muss, um wirksam zu sein, von den Vertragsparteien unterzeichnet werden. Das setzt dem OLG Hamm zufolge voraus, dass die Unterschriften den Vertragstext räumlich abschließen müssen. „Oberschriften“ oder Unterschriften am Rand erfüllen dieses Erfordernis nicht. Gleiches gilt für die Unterzeichnung mit den Anfangsbuchstaben eines Namens, d. h. mit einer „Paraphe“, oder mit einem anderen Kürzel (Dokument öffnen S. 148). Leidet eine schriftliche Honorarvereinbarung an einem solchen Formmangel, ist sie unwirksam und der Architekt kann den Mindestsatz nach der HOAI abrechnen.

Liegt der Auftragswert eines öffentlichen Auftrags über dem sog. Schwellenwert, hat der Auftraggeber den Bietern, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, nicht nur über die Gründe hierfür zu informieren und ihnen den Namen des Bestbieters mitzuteilen, sondern muss auch 15 Tage warten, bevor er den Zuschlag erteilen darf (§ 134 Abs. 1, 2 GWB). Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen führt gem. § 135 Abs. 1 Nr. 1 zur Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrags (Braun, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl., GWB § 134, Rz. 3 m.w.N.). Das „Massengeschäft“ der Beschaffung findet allerdings unterhalb der Schwellenwerte statt. Auf sog. Unterschwellenvergaben finden die §§ 134, 135 GWB keine Anwendung. Auch bestehen nach den einschlägigen Vergabeverordnungen, insbesondere nach der neu eingeführten Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO), keine entsprechenden Informations- und Wartepflichten. Dessen ungeachtet hat das OLG Düsseldorf am 13.12.2017 entschieden, dass es gewichtige Gründe dafür gibt, auch im Unterschwellenbereich vom öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung einer Informations- und Wartepflicht zu verlangen. Ein unter Verstoß gegen dieses Gebot effektiven Rechtsschutzes abgeschlossener Vertrag könne wegen „Verstoßes gegen ein ungeschriebenes Gesetz“ als nichtig eingestuft werden (Dokument öffnen S. 156).

In der Rubrik „Prozessuales“ weist der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom14.11.2017 darauf hin, dass zwischen den Beteiligten eines selbständigen Beweisverfahrens die in diesem Rahmen vorgezogene Beweisaufnahme wie eine unmittelbar im anschließenden Hauptsacheverfahren selbst durchgeführte Beweiserhebung wirkt. Die Beweiserhebung des selbständigen Beweisverfahrens wird deshalb in der Hauptsache verwertet, als sei sie vor dem Prozessgericht selbst erfolgt. Daher ist ein neues Gutachten dort nur unter den engen Voraussetzungen des § 412 ZPO einzuholen. Andererseits fallen die unerledigt gebliebenen Beweisanträge unmittelbar im Verfahren vor dem Prozessgericht an und sind von diesem im vorgefundenen Stand zu erledigen (Dokument öffnen S. 180).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen

Ihr

Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

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