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IBR 3/2017 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht hat die Vorschrift des § 642 BGB lange ein Schattendasein geführt. Das lag daran, dass ein Auftragnehmer im VOB-Vertrag nach „alter“ Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Geldansprüche wegen Bauzeitverlängerung nur unter den engen Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 VOB/B geltend machen konnte und der gesetzliche Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB durch § 6 Abs. 6 VOB/B als abschließende vertragliche Sonderregelung ausgeschlossen war (BGH, NJW 1985, 2475). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1999 ausdrücklich aufgegeben (BGH, Dokument öffnen IBR 2000, 217). Auf Auftragnehmerseite hat dies die Hoffnung geweckt, etwaige Ansprüche wegen gestörter Bauabläufe nunmehr auf § 642 BGB stützen zu können und die hohen Anforderungen an die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus § 6 Abs. 6 VOB/B (Stichwort: konkrete bauablaufbezogene Darstellung) nicht mehr erfüllen zu müssen. Problematisch war und ist allerdings, dass die Frage, wie sich die Höhe des Entschädigungsanspruchs berechnet, höchstrichterlich noch nicht beantwortet wurde. Im baurechtlichen Schrifttum ist dies hoch umstritten. Das Meinungsspektrum reicht von einem vergütungsgleichen, auf der Grundlage der kalkulierten Kosten für den Zeitraum des Annahmeverzugs zu zahlenden Ausgleichsbetrag (Roskosny/Bolz, BauR 2006, 1804 ff.) einerseits bis zu einer bloßen Zinsforderung, deren Höhe sich nach der Brutto-Gesamtvergütung abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen richtet (Hartwig, BauR 2014, 1055 ff.), andererseits. Nach Ansicht zahlreicher Oberlandesgerichte (siehe z. B. OLG Köln, Dokument öffnen IBR 2014, 257) setzt die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs aus § 642 BGB – ebenso wie ein Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B – eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung voraus. Demgegenüber hat das KG am 10.01.2017 entschieden, dass einem Auftragnehmer eine Entschädigung gem. § 642 BGB zusteht, wenn ihm durch den Annahmeverzug des Auftraggebers ein nachweisbarer Vermögensnachteil entstanden ist. Hat der Auftragnehmer dies dargelegt, ist eine weitergehende „bauablaufbezogene Darstellung“ der Bauarbeiten zur Anspruchsbegründung nicht erforderlich (Dokument öffnen S. 128).

Bemessungsgrundlage der Entschädigung sind nach Ansicht des KG die dem Auftragnehmer entstandenen verzögerungsbedingten Mehrkosten. Diese Kosten sind um einen Deckungsbeitrag für die Allgemeinen Geschäftskosten und einen Gewinnanteil zu erhöhen, soweit solche Zuschläge in der vereinbarten Vergütung enthalten waren (Dokument öffnen S. 129). Damit weicht das KG von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Dokument öffnen IBR 2000, 217) ab. Die gegen das Urteil zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VII ZR 16/17 geführt. Möglicherweise wird sich die Hoffnung vieler Auftragnehmer auf eine Reduzierung der Anforderungen an die Geltendmachung einer Entschädigung nun doch noch erfüllen.

Im Recht der Architekten und Ingenieure muss der Objektplaner bekanntermaßen die Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, also die der Sonderfachleute, koordinieren und in die eigene Leistung integrieren. Kommt es später aufgrund eines Fehlers in der Leistung eines Sonderfachmanns zu (Bau-)Mängeln, stellt sich die Frage, ob auch der Objektplaner hierfür haftet. Das hängt davon ab, ob der Objektplaner den Fehler des Sonderfachmanns erkennen konnte bzw. musste. Grundsätzlich darf er sich auf dessen Vorgaben verlassen (siehe z. B. BGH, Dokument öffnen IBR 1996, 200). Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Objektplaner klare Vorgaben des Sonderfachmanns missachtet oder wenn er klar erkennbare Mängel unbeachtet lässt. Das hat das OLG Saarbrücken entschieden und eine Haftung des Objektplaners im Streitfall verneint (Dokument öffnen S. 145).

Mängel und Unregelmäßigkeiten spielen nicht nur bei der Leistungserbringung und gegebenenfalls in der Gewährleistungsphase eine Rolle, sondern können auch konkrete Auswirkungen auf zukünftige Aufträge haben. Das wird im Vergaberecht anhand der Entscheidung der VK Bund vom 18.11.2016 deutlich. Nach Ansicht der Vergabekammer dürfen vom Auftraggeber aus der bisherigen Leistungserbringung eines Bieters als Vorauftragnehmer gewonnene Erkenntnisse im Rahmen der Eignungsprüfung eines Folgeauftrags berücksichtigt werden. Dabei reichen auch wiederholte Fälle kleinerer Unregelmäßigkeiten für eine negative Eignungsprognose aus (Dokument öffnen S. 159).

In der Rubrik Prozessuales ist die für die Praxis von Baurechtsanwälten ausgesprochen relevante Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.01.2017 besonders hervorzuheben. Das Gericht weist darin darauf hin, dass zu dem im selbständigen Beweisverfahren feststellbaren Zustand einer Sache auch zählt, wie eine Leistung fachmännisch einzuordnen ist und ob sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die allgemein formulierte Fragestellung, ob eine bestimmte Ausführungsart im Hinblick auf eine gerügte Mangelerscheinung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht oder ob im Zusammenhang hiermit die einschlägigen DIN-Vorschriften eingehalten sind, ist deshalb zulässig. Lediglich die pauschale Frage, ob eine Sache mangelhaft sei, ist im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens unzulässig, denn ob eine Sache mangelhaft ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage (Dokument öffnen S. 174).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen

Ihr
Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

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