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IBR 3/2012 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

im Bauvertragsrecht sollte für jeden Vertragspartner die erfolgreiche Realisierung des Bauvorhabens im Vordergrund stehen. Gleichwohl kommt es immer wieder vor, dass sich eine Bauvertragspartei dazu veranlasst sieht, die Kündigung des geschlossenen Vertrags zu erklären. Die damit aus rechtlicher Sicht verbundenen Probleme sind vielfältig und bisweilen nicht abschließend geklärt. So befasst sich das OLG Schleswig in seinem Urteil vom 09.12.2011 mit der höchstrichterlich noch nicht beantworteten Rechtsfrage, ob das in § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B enthaltene Kündigungsrecht des Auftraggebers für den Fall der Insolvenz des Auftragnehmers mit den Vorschriften der Insolvenzordnung vereinbar ist. Nach Ansicht des Gerichts bestehen jedenfalls dann keine insolvenzrechtlichen Wirksamkeitsbedenken, wenn die Kündigung nach Stellung des Insolvenzantrags und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesprochen wird (Dokument öffnen S. 133). Nach dieser Entscheidung hält auch die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 i.V.m. Nr. 2 Satz 2 VOB/B, wonach der Auftraggeber Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann, wenn er den Vertrag aufgrund der Insolvenz des Auftragnehmers gekündigt hat, einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB stand (Dokument öffnen S. 134).

Wird den Auftragnehmern beim VOB-Vertrag aufgrund von Mängeln der Auftrag vor Abnahme entzogen und die Mängelbeseitigung von einem Drittunternehmen vorgenommen, stellt sich die Frage, wann der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten verjährt. In seinem Urteil vom 12.01.2012 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verjährung dieses Erstattungsanspruchs grundsätzlich nicht vor der Abnahme der Leistung beginnt. Denn in der VOB/B sind Mängelbeseitigungsansprüche vor (§ 4 Abs. 7 Satz 1) und nach der Abnahme (§ 13 Abs. 5) geregelt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs wäre es unverständlich und nicht zu rechtfertigen, wenn gleichartige Ansprüche wegen Mängeln unterschiedlichen Verjährungsregeln unterliegen würden (Dokument öffnen S. 140).

Die Abrechnung eines Werkvertrags nach einer sog. freien Kündigung durch den Auftraggeber ist Gegenstand des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 19.10.2011 (Dokument öffnen S. 135). Erfolgt die Kündigung vor Ausführung der Leistungen und macht der Auftragnehmer nur Ansprüche für noch nicht erbrachte Leistungen geltend, bedarf es keiner Aufteilung in erbrachte und nicht erbrachte Leistungen. Allerdings muss der Auftragnehmer, weil nur er hierzu in der Lage ist, die Höhe der ersparten Aufwendungen darlegen und beziffern. Das gilt allerdings nicht, wenn er nach § 649 Satz 3 BGB lediglich pauschal fünf Prozent der vereinbarten Vergütung beansprucht.

Architekten und Ingenieure erhalten bisweilen aus Gründen der Kostenersparnis nur einen Auftrag über die Erbringung einzelner Leistungsphasen oder Teilleistungen. Werden einem Planer nur Leistungen nach den Leistungsphasen 5 bis 9 übertragen, obliegt ihm auch das Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 bis zur ausführungsreifen Lösung. Das begründet dem OLG Köln zufolge eine Haftung für „fremde“ Planung (Dokument öffnen S. 155).

Im Vergaberecht ist insbesondere auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 16.11.2011 hinzuweisen. Kann ein Bieter, beispielsweise bei der Ausschreibung eines Großbauvorhabens, geforderte Eignungsnachweise nicht selbst erbringen, ist er zum Nachweis der eigenen Eignung auf die Mittel eines Drittunternehmens angewiesen (sog. Eignungsleihe). Erfüllt zwar der Bieter, nicht aber der von ihm benannte Nachunternehmer die erforderlichen Eignungsmerkmale, ist fraglich, ob der Bieter seine Mittel und Fähigkeiten diesem Nachunternehmer im Wege einer „umgekehrten“ Eignungsleihe zur Verfügung stellen kann. Das OLG Düsseldorf hat diese Möglichkeit nicht grundsätzlich ausgeschlossen, verlangt aber, dass im Angebot eine ausdrückliche Verpflichtungserklärung des Bieters für den Nachunternehmer enthalten ist (Dokument öffnen S. 158).

Bei der Vergabe von Planungsleistungen verlangt der öffentliche Auftraggeber in der Regel die Angabe von Referenzobjekten. Ist der Gegenstand der Ausschreibung die Planung eines Sonderbaus – wie etwa eine Feuer- und Rettungswache – und beschränkt der Auftraggeber die zugelassenen Referenzen ausschließlich auf solche Gebäude, die auch Gegenstand des Vergabeverfahrens sind, wird hierdurch tief in den freien Wettbewerb eingegriffen. An die sachliche Rechtfertigung eines derart einschränkenden Fachkundemerkmals sind deshalb nach Ansicht der VK Lüneburg hohe Anforderungen zu stellen (Dokument öffnen S. 171).

Alle weiteren Beiträge empfehle ich ebenfalls Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen
RA Stephan Bolz
Chefredakteur

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