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IBR 3/2011 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

der Bundesgerichtshof hat dem Recht der Bausicherheiten durch eine Vielzahl von Urteilen einigermaßen klare Konturen gegeben. Aber immer noch sind einzelne Fragen nicht beantwortet, so etwa die, in welcher Höhe der Auftraggeber formularmäßig Vertragserfüllungssicherheiten verlangen darf. Mit Urteil vom 09.12.2010 (Dokument öffnen S. 138, 139) sorgt der BGH nunmehr auch hier für Klärung: AGB-mäßige Sicherungsvereinbarungen, wonach der Auftragnehmer dem Auftraggeber kostenlos eine Vertragserfüllungsbürgschaft von 10% der vereinbarten Auftragssumme zu übergeben hat, sind für sich genommen wirksam. Findet sich allerdings eine solche Klausel in einem Bauvertrag, der dem Auftragnehmer Abschlagszahlungen nur in Höhe von 90% zugesteht, so tritt eine Übersicherung ein, so dass beide Klauseln unwirksam sind. Die Kombination von Vertragserfüllungsbürgschaft und Abschlagszahlungseinbehalt gibt es in einer Vielzahl von Bauverträgen, so dass die BGH-Entscheidung für die Praxis von großer Bedeutung ist.

Das gilt auch für die vom OLG München (Dokument öffnen S. 140) entschiedene Fallkonstellation. Dort war im Bauvertrag ein bestimmtes Abnahmeprozedere (förmliche Abnahme mit anschließender Mängelfreiheitsbescheinigung) im Bauvertrag geregelt. In der Praxis hielten sich die Parteien nicht daran. Konsequenz: Der später vom Auftraggeber in Anspruch genommene Gewährleistungsbürge wurde von seiner Haftung frei, weil das Gericht in der Abweichung von vereinbarten Abnahmemodalitäten eine unzulässige Erweiterung der Bürgenhaftung sieht. Allein zur Aufrechterhaltung der Bürgschaftsverpflichtung sollten Auftraggeber darauf achten, dass sie das vertraglich vereinbarte Abnahmeverfahren sowie die Voraussetzung zur Geltendmachung von Mängelansprüchen exakt einhalten.

Auf Dokument öffnen S. 142 finden Sie - soweit ersichtlich - die erste Entscheidung eines OLG zum neuen Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG). Während die Interessenvertreter der Bauwirtschaft immer noch Sturm laufen gegen dieses "schlecht gemachte Gesetz mit katastrophalen Auswirkungen", wird es von den Gerichten inzwischen angewandt. Das neue Gesetz betrifft nicht etwa Bauverträge, die ab dem 01.01.2009 geschlossen sind. Denn es geht nicht um Vertragsrecht, sondern um Deliktsrecht. Entscheidend ist, ob das Baugeld nach dem 01.01.2009 empfangen und zweckwidrig verwendet wurde. Auch Landgerichtsentscheidungen zum neuen BauFordSiG liegen vor, so etwa das Urteil des LG Verden vom 02.02.2011 - 7 O 217/10, ibr-online. Bemerkenswert ist, dass die Gerichte Bedenken gegen die Verfassungswidrigkeit des neuen BauFordSiG zwar prüfen, aber nicht teilen. Mit jedem Urteil zum neuen BauFordSiG wird die Diskussion über die Sinnhaftigkeit dieser "Baugeld-Treuhänderhaftung" neu entflammen und den Gesetzgeber weiter unter Druck setzen, an der Reform der Reform zu arbeiten.

Für Architekten und ihre Auftraggber ist ein Urteil des OLG Celle vom 06.01.2011 (Dokument öffnen S. 152) hervorzuheben. Es beschäftigt sich mit der Klage eines Auftraggebers, der aus der verzögerten Vorlage einer Planung Schadensersatzansprüche in Höhe von 1,8 Mio. Euro geltend macht, und geht dabei der Frage nach, wie sich der Leistungsverzug eines Architekten überhaupt begründen lässt. Die sich dabei stellenden Probleme dürften nicht nur den Prozessanwalt, sondern vor allem auch den Vertragsgestalter interessieren.

Die Bedeutung und Wichtigkeit von Privatgutachten für die Entscheidung von Bauprozessen haben die Gerichte in letzter Zeit häufig herausgestellt. Dem wird jedoch die oft restriktive Behandlung der Kosten solcher Privatgutachten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gerecht. Mit dieser Frage hat sich jetzt sogar das Bundesverfassungsgericht (Dokument öffnen S. 177) befasst. Zwar geht es vordergründig nur um die Zulassung einer Rechtsbeschwerde. Dahinter steht aber die Aufwertung des Privatgutachtens, dessen Kosten auch dann erstattungsfähig sein können, wenn das Gericht dieses - jedenfalls in den Urteilsgründen - nicht verwertet hat. Das ist nur konsequent, entwickelt sich doch das Privatgutachten mehr und mehr zu einer Art "Semi-Beweismittel" (Leupertz; vgl. auch: BGH vom 12.01.2011 - IV ZR 190/08, ibr-online).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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