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IBR 3/2007 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

80.000 Bauprozesse werden im Jahr vor deutschen staatlichen Gerichten ausgefochten. Das ist jedenfalls die von der Bundesregierung genannte Zahl für das Jahr 2004. Bedenkt man, dass viele Bauprozesse zu lange dauern, zu teuer sind und zu viele Kräfte verschleißen, muss die Frage nach alternativen Lösungsmöglichkeiten gestellt werden. Deshalb schaut man zur Zeit in Deutschland teils fasziniert, teils ungläubig auf das englische Adjudication-Verfahren, welches im Ergebnis nahezu zu einer vollständigen Eliminierung von Bauprozessen vor staatlichen Gerichten geführt hat, jedenfalls soweit sie zwischen Unternehmern geführt werden. Würde man das Adjudication-Modell allerdings 1 : 1 auf Deutschland übertragen, käme das einer Schocktherapie gleich. Offensichtlich war in England vor Einführung des - zwingenden! - Adjudication-Verfahrens eine Schmerzgrenze überschritten, die in Deutschland noch nicht erreicht ist: Die Kostenbelastung. Ein vor dem Technology and Construction Court, TCC, geführter Bauprozess ist unvergleichlich teurer als vor einem staatlichen Gericht in Deutschland. Das dürfte einer der Hauptgründe sein, weshalb das Adjudication-Verfahren in England eine so hohe Akzeptanz genießt: Es ist nicht nur wesentlich kürzer, sondern auch um vieles kostengünstiger als ein vor einem staatlichen Gericht geführter Bauprozess. Genau in diesen Punkten haben auch wir Reformbedarf. Der Deutsche Baugerichtstag beschäftigt sich daher intensiv mit der Frage, ob und welche Elemente des englischen Adjudication-Verfahrens von uns übernommen werden sollten. Lesen Sie dazu das aufschlussreiche Interview mit einem englischen Kollegen aus London, Mr. Jeremy Winter (S. Dokument öffnen 111).

Die Frage, wann Ansprüche aus einer Gewährleistungs- oder Erfüllungsbürgschaft im Bauvertragsrecht verjähren, bedarf endlich einer höchstrichterlichen Klärung. May und Joussen (Dokument öffnen S. 115, Dokument öffnen S. 116) haben dazu nochmals die unterschiedlichen Positionen vorgestellt.

Im Bauvertragsrecht hat das Thema "Sicherheiten" ohnehin eine überragende Bedeutung. Nachdem die Banken Gewährleistungs- und Erfüllungsbürgschaften immer seltener herausgeben und das Geschäft zunehmend auf Versicherer und Kautionsversicherer übergeht, ist auch eine gewisse Großzügigkeit bei der Gestaltung der Bürgschaftsvereinbarungen verloren gegangen. Bürgschaftsverpflichtungen werden zunehmend von überraschend hohen Voraussetzungen abhängig gemacht. So regeln viele Gewährleistungsbürgschaften eine förmliche, mängelfreie Abnahme als Voraussetzung. Ist eine solche nicht nachgewiesen, geht der Bürgschaftsanspruch ins Leere. Die Gerichte halten sich zumeist streng an den Wortlaut der Bürgschaft. Daraus können Bauauftraggeber nur die Konsequenz ziehen, dass sie genau prüfen, ob die ihnen übergebene Bürgschaft mit der geschuldeten übereinstimmt (vgl. OLG Frankfurt, Dokument öffnen S. 134).

Das OLG Rostock (Dokument öffnen S. 144) bestätigt beim Bauen im Bestand eine erhöhte Überwachungspflicht der Architekten und Ingenieure.

Im Vergaberecht hat das OLG Brandenburg (Dokument öffnen S. 150) entschieden, dass einem Generalplaner die Eignung zur Erbringung von Überwachungsleistungen fehlt, wenn die Ausschreibungsunterlagen explizit auch die Überwachung der zuvor vergebenen Generalplanungsleistungen verlangen.

Es wird Sie überraschen, dass der am häufigsten bei ibr-online in den letzten vier Wochen abgerufene IBR-Beitrag dem Verfahrensrecht zuzuordnen ist. Das aber ist nachvollziehbar, denn die Entscheidung, dass die Zustellung einer Klageschrift ohne Anlagen unwirksam sein kann (vgl. BGH, Dokument öffnen S. 163), ist in der Tat beunruhigend.

Im Übrigen empfehle ich Ihnen alle Entscheidungen zur aufmerksamen Lektüre.

Mit freundlichen Grüßen

RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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