Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IBR 3/2004 - Vorwort
Liebe Leserin,
lieber Leser,
diesen Monat fällt es mir besonders schwer, einige Entscheidungen hervorzuheben. Denn alle abgedruckten Beiträge sind hochinteressant und behandeln in der Praxis bedeutsame Fragen.
Im Bauvertragsrecht hat sich der BGH in zwei Entscheidungen mit täglich sich stellenden Nachtragsproblemen beschäftigt. In der ersten Entscheidung ( S. 119, S. 125) bestätigt er die Nichtigkeit aller AGB-Klauseln, deren Ziel der Ausschluss von Nachforderungen ist, soweit diese nicht vom Auftraggeber beauftragt sind. Insbesondere können gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers nicht ausgeschlossen werden, denn das liefe darauf hinaus, dass der Auftraggeber eine zusätzliche Leistung ohne jedwede Zahlung nutzen und behalten dürfte. Diese Rechtsprechung gilt übrigens nicht nur für "kleine" Subunternehmer, sondern für alle - auch für große Bauunternehmen. Von großer Bedeutung ist auch die BGH-Entscheidung ( S. 121, S. 122), die bei Versagen von vertraglichen Anspruchsgrundlagen (z.B. bei Nachtragsbeauftragung ohne Vertretungsmacht) die Bedeutung der gesetzlichen Anspruchsgrundlagen herausstellt. Damit dürfte die Schenkungsvermutung der deutschen Bauunternehmen endgültig widerlegt sein, wie Englert in seinen Besprechungen verdeutlicht.
Zum AGB-Recht ist nicht nur auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf ( S. 120) hinzuweisen, sondern insbesondere auf die dortige Anmerkung der Redaktion. Das Urteil ist nämlich durch ein nahezu zeitgleich ergangenes BGH-Urteil überholt, wonach jeder Eingriff in die VOB/B dazu führt, dass diese nicht mehr als Ganzes vereinbart gilt. Das heißt allerdings nicht, dass die VOB/B tot ist. Totgesagte leben ohnehin länger. Es bedeutet nur, dass nunmehr die VOB/B fast immer der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt. In den allermeisten Bestimmungen wird die VOB/B dieser Kontrolle standhalten.
Im Vergaberecht hat die VK Bund ( S. 155) bestandskräftig entschieden, dass die Deutsche Bahn Netz AG Öffentliche Auftraggeberin ist. Sie muss also nach dem 3. Abschnitt der VOB/A ausschreiben. Das heißt z.B., dass sie das Verhandlungsverfahren nur unter engen Voraussetzungen wählen darf. Das OLG Düsseldorf hat mit einem Beschluss, wonach der Preis für eine LV-Position nicht in eine andere Position (z.B. Baustelleneinrichtung) verschoben werden darf, für Unruhe gesorgt ( S. 157). Hier scheint aber noch erheblicher Klärungsbedarf zu bestehen.
Unsere online-Nutzer darf ich darauf aufmerksam machen, dass seit Anfang Februar der Klassikerkommentar zur VOB Teile A und B, Ingenstau/Korbion, 15. Aufl. 2004, im Rahmen eines Zusatzabos (25 Euro zzgl. MwSt.) bei www.ibr-online.de zur Verfügung steht. Bedanken möchte ich mich insbesondere bei den beiden Herausgebern, Herrn Prof. Dr. Klaus Vygen und Herrn Prof. Dr. Horst Locher, die sich ohne Zögern auf dieses Projekt eingelassen haben. Dank auch an den Werner-Verlag, mit dem wir dieses Projekt in Kooperation durchführen.
Möglicherweise haben Sie in den letzten Monaten in der IBR die Rubrik "Neue Bücher" vermisst. Diese finden Sie jetzt auch bei www.ibr-online.de, und zwar wesentlich umfangreicher, als dies in der Printausgabe möglich ist. Auf das Modul "Neue Bücher" kann jeder kostenlos zugreifen.
Im Übrigen seien Ihnen alle Beiträge dieses Heftes zur aufmerksamen Lektüre empfohlen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. A. Schulze-Hagen
Herausgeber