Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IBR 3/2003 - Vorwort
Liebe Leserin, lieber Leser,
im März 2003 bieten wir Ihnen 62 Beiträge, von denen ich folgende hervorheben darf:
In der Rubrik Bauvertrag beschäftigt sich der BGH ( S. 117) mit dem Verhältnis von Leistungsbeschreibung und Vertragsplänen. Was auf den ersten Blick schnell als Widerspruch erscheint, muss oft gar keiner sein. Denn der Inhalt eines Vertrages wird durch Auslegung, nicht durch Anwendung schematischer Rangfolgeklauseln ermittelt. Quack stellt in seiner Besprechung einige Auslegungstechniken vor.
Auf S. 130 warnt der BGH vor der Bürgschaftsfalle. Nicht selten treten Generalunternehmer und Bauträger Gewährleistungsansprüche aus ihren Bauverträgen an die späteren Erwerber oder Nutzer ab. Gleichwohl werden Gewährleistungsbürgschaften später noch auf sie ausgestellt, obwohl sie gar nicht mehr Inhaber des Hauptanspruches sind. Das kann zur Unwirksamkeit der Bürgschaft führen. In der Praxis wird ferner häufig nicht bedacht, dass man Erweiterungen der durch eine Bürgschaft gesicherten Hauptpflicht nur mit Zustimmung des Bürgen vereinbaren kann. So wirkt beispielsweise die Verlängerung der Verjährung, nachdem bereits eine Gewährleistungsbürgschaft gestellt worden ist, nicht zu Lasten des Bürgen, wenn dieser nicht zugestimmt hat (LG Berlin, S. 132).
Im Recht der Architekten und Ingenieure ist der Konflikt zwischen Preisrecht und Vertragsrecht eine unerschöpfliche Quelle für Rechtsstreitigkeiten. Hervorzuheben ist eine aktuelle Entscheidung des OLG Koblenz ( S. 140), wonach ein Tragwerksplaner nicht nach HOAI abrechnen darf, wenn er zuvor mit einem Generalunternehmer ein Honorar unterhalb der HOAI vereinbart und dieser daraufhin seinen Pauschalpreis kalkuliert hat.
Im Vergaberecht verdient eine Entscheidung der Vergabekammer Halle ( S. 152) besondere Aufmerksamkeit. Sie wirft ein sehr zweifelhaftes Licht auf die formalistischen Auswüchse der immer zahlreicher werdenden Landesvergabegesetze. In diesem Falle mussten die Bieter nicht nur die sie selbst betreffenden diversen Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Finanzamt, Sozialversicherungsträger, Sozialkasse) bei Angebotsabgabe vorlegen, sondern auch die ihrer Nachunternehmer. Konsequenz: Die meisten Angebote sind nicht mehr wertbar. Weitere Konsequenz: Das Landesvergabegesetz Sachsen-Anhalt ist inzwischen aufgehoben.
Immer zahlreicher werden die Entscheidungen zur VOF, einem bislang weitgehend unerschlossenem Gebiet des Vergaberechts ( S. 154 - S. 157).
Im Immobilienrecht hat das OLG Köln einer Gemeinde, die als Grundstückskäuferin auftritt, besondere Aufklärungspflichten auferlegt. Hat die Gemeinde nämlich die Änderung des Flächennutzungsplanes eingeleitet und liegt das Kaufgrundstück in dessen Bereich, dann weiß zwar die Gemeinde, nicht jedoch der Verkäufer, dass es sich um Bauerwartungsland handelt. Das muss die Gemeinde dem Verkäufer mitteilen ( S. 166).
Für alle Anwälte ist eine Entscheidung des OLG Brandenburg ( S. 170) zur ZPO-Reform von großer Bedeutung. Verjährungseinreden, die erstmals in der Berufungsinstanz erhoben werden, werden nicht berücksichtigt! Dieses Urteil lässt sich leicht auf die Streitverkündung und den erstmaligen Vortrag des Streithelfers in der Berufungsinstanz übertragen. Mit der ZPO-Reform wird zwar die Justiz entlastet. Für die Anwälte ist damit aber ein erheblich größeres Haftungsrisiko verbunden.
Selbstverständlich empfehle ich auch alle anderen Beiträge dieser IBR-Ausgabe Ihrer Aufmerksamkeit. Abonnenten von ibr-online finden alle (!) Urteilsvolltexte unter www.ibr-online.de.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schulze-Hagen
Herausgeber