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IBR 2/2022 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht stellt die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus § 6 Abs. 6 VOB/B oder einer Entschädigung nach § 642 BGB den Auftragnehmer vor ein scheinbar unüberwindliches Hindernis: die von der Rechtsprechung geforderte bauablaufbezogene Darstellung (siehe z. B. OLG Düsseldorf, Dokument öffnen IBR 2022, 61 – in diesem Heft, oder OLG Zweibrücken, Dokument öffnen IBR 2021, 341). Das bedeutet, dass er in einem ersten Schritt konkret darzulegen hat, wann er z. B. durch eine fehlende Mitwirkungshandlung des Auftraggebers außer Stande gesetzt wurde, seine Leistung ordnungsgemäß auszuführen, und wie sich diese Behinderung konkret auf den Bauablauf ausgewirkt hat, mit anderen Worten, zu welchen Störungen die Behinderung geführt hat. Daran scheitern bereits die meisten Klagen. Gelingt es dem Auftragnehmer, diese Hürde zu nehmen, muss er in einem zweiten Schritt nachweisen, welcher konkrete Schaden ihm dadurch entstanden ist. Das macht es erforderlich, zunächst die – hypothetische – Entwicklung des Projektergebnisses bei ungestörtem Bauablauf darzustellen und dem die tatsächliche Vermögenslage gegenüberzustellen. Spätestens dann ist Schluss (vgl. OLG Köln, Dokument öffnen IBR 2015, 184).

Große Bauunternehmen können diesen Anforderungen mitunter durch den Einsatz sog. Claims-Manager oder eines externen baubetrieblichen Sachverständigen zumindest insoweit gerecht werden, dass sie über eine ausreichende Dokumentation des Bauablaufs verfügen, so dass im Fall einer Bauzeitverlängerung ein sog. Bauzeitennachtrag aufgestellt werden kann, über dessen Höhe sich dann (zumeist außergerichtlich) verglichen wird. Kleine und mittlere Bauunternehmer können diesen Aufwand aufgrund der damit verbundenen Kosten nicht betreiben und verzichten angesichts der in der Baubranche inzwischen bekannten Aussichtslosigkeit von Klagen auf Schadensersatz oder Entschädigung wegen Bauablaufstörungen von vorneherein auf ein „Behinderungsmanagement“. Das kann sich aber spätestens dann rächen, wenn es zu einer Verlängerung des Ausführungszeitraums kommt und der Auftraggeber eine vereinbarte Vertragsstrafe geltend macht. Denn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat, trägt der Auftragnehmer (BGH, Dokument öffnen IBR 1999, 155). Er hat substanziiert darzulegen und zu beweisen, dass er an der rechtzeitigen Erbringung seiner Leistung schuldlos gehindert war. Dazu ist nach Ansicht des OLG München eine bauablaufbezogene Darstellung in der Regel unumgänglich (Dokument öffnen S. 62).

Im Recht der Architekten und Ingenieure hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 18.01.2022 sein mit Spannung erwartetes Urteil zu der Frage gefällt, ob die Mindestsätze der HOAI trotz des EuGH-Urteils vom 04.07.2019 (Dokument öffnen IBR 2019, 436) zwischen Privaten weiterhin verbindlich sind (siehe BGH, Dokument öffnen IBR 2020, 352). Die Entscheidung überrascht, insbesondere, weil der EuGH nicht – wie in vielen Fällen üblich – den Schlussanträgen des Generalanwalts gefolgt ist, der der Meinung war, dass deutsche Gerichte, die mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen über einen auf die Mindestsätze der HOAI gestützten Honoraranspruch befasst sind, die Mindestsätze unangewendet lassen müssen (Dokument öffnen IBR 2021, 523). Das sieht der EuGH anders. Er hat entschieden, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, nicht allein aufgrund des EU-Rechts verpflichtet ist, die Regelungen über die HOAI-Mindestsätze wegen des Verstoßes gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie unangewendet zu lassen. Es hat aber die Möglichkeit, die Anwendung der betreffenden HOAI-Vorschriften aufgrund des innerstaatlichen Rechts auszuschließen. Zudem kann die geschädigte Partei aufgrund der Unvereinbarkeit der Mindestsätze der HOAI mit dem Unionsrecht Schadensersatz von der Bundesrepublik Deutschland verlangen (Dokument öffnen S. 74).

Hinzuweisen ist zudem auf ein Urteil des OLG Karlsruhe zur Architektenhaftung. Da der Objektüberwacher für eine mangelfreie Erstellung des Bauwerks sorgen muss, hat er die erforderlichen Pläne daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, ein mangelfreies Bauwerk entstehen zu lassen. Dies gilt auch für die Werkstatt- und Montageplanung des ausführenden Unternehmers (Dokument öffnen S. 80).

Im Vergaberecht gelten Nebenangebote als das „Salz in der Suppe“ des Wettbewerbs. Von einem Nebenangebot spricht man, wenn ein Bieter eine andere als die nach der Leistungsbeschreibung vorgesehene Art der Ausführung (technisches Nebenangebot) oder andere als die in den Vergabeunterlagen enthaltenen vertraglichen Bedingungen (kaufmännisches Nebenangebot) anbietet. Nach § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 VOB/A 2019 können Nebenangebote bei der Vergabe von Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte nur dann gewertet werden, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich zugelassen worden sind. Aus den Ausschreibungsbedingungen muss sich für einen verständigen und sachkundigen Bieter hinreichend klar ergeben, ob und wenn ja, in welchem Umfang der Auftraggeber Nebenangebote zugelassen hat. Das OLG Frankfurt hat am 24.11.2021 entschieden, dass die Abgabe eines Pauschalpreisnebenangebots nicht zulässig ist, wenn der beabsichtigte Bauvertrag ersichtlich als Einheitspreisvertrag konzipiert ist und wenn der Auftraggeber in der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten lediglich für einzelne Titel technische Nebenangebote, z. B. in Form eines alternativen Bauverfahrens, zugelassen und insoweit formale und qualitative Mindestanforderungen an die technische Ausführung gestellt hat (Dokument öffnen S. 88).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

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