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IBR 2/2011 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

mit einem weiteren Urteil zu Mehrvergütungsansprüchen des Auftragnehmers nach verzögerter VOB/A-Vergabe setzt der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung fort. Mit dem Zuschlag kommt im Rahmen einer VOB/A-Vergabe der Vertrag wie ausgeschrieben zu Stande, und zwar auch im Falle einer Zuschlagsverzögerung selbst dann, wenn das Zuschlagsschreiben neue Bauzeiten nennt. Konsequenz: Das Zuschlagsschreiben stellt nicht ein geändertes Angebot des Auftraggebers dar mit der Folge, dass der Vertrag - etwa durch Arbeitsaufnahme - konkludent zu den alten Konditionen, jedoch mit den neuen Bauzeiten zu Stande käme. Weitere Konsequenz: Ergeben sich abweichend von den ausgeschriebenen Terminen neue Termine und daraus Mehrkosten für den Auftragnehmer, so kann er in entsprechender Anwendung des § 2 Nr. VOB/B eine Mehrvergütung verlangen (Dokument öffnen S. 65).

Für die Abrechnung von Einheitspreisverträgen ist ein Urteil des OLG Bamberg vom 15.12.2010 (Dokument öffnen S. 66) von besonderem Interesse. In Leistungsverzeichnissen sind mitunter Positionen enthalten, die sich als überflüssig erweisen und nicht zur Ausführung kommen, sog. Null-Positionen. Diese sind jedoch nicht mit dem Positionspreis Null abzurechnen. Das OLG Bamberg wendet hier die Regeln der freien (Teil-)Kündigung an, so dass dem Unternehmer vom Grunde her auch für eine Null-Position die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zusteht. Das werden im Regelfall die nicht gedeckten Baustelleneinrichtungs-, Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten sowie der kalkulierte Gewinn sein. Allerdings muss der Unternehmer bei seiner Abrechnung einen Ausgleich mit solchen Positionen vornehmen, in denen aufgrund von Mehrmengen Gemeinkosten überdeckt sind. Da diese Frage höchstrichterlich bislang nicht entschieden ist, hat das OLG Bamberg die Revision zugelassen.

Von besonderem Interesse in dieser Ausgabe sind auch die Entscheidungen zu den Bausicherheiten (Dokument öffnen S. 81 ff). Noch muss sich der BGH mit der alten Fassung des § 648a BGB befassen und hat entschieden, dass Frist- und Nachfristsetzung zur Stellung einer Sicherheit nicht in einem Schreiben erfolgen dürfen (Dokument öffnen S. 81). Ebenso interessant ist die Entscheidung des LG Stuttgart zum neuen § 648a BGB: Danach soll der - selbstständig einklagbare! - Anspruch auf Sicherheit auch noch nach Kündigung des Vertrags möglich sein, obwohl dann keine Vorleistungen mehr zu erbringen sind (Dokument öffnen S. 85). Auch die Verjährung von Ansprüchen aus Gewährleistungsbürgschaften ist in allen Einzelheiten noch nicht geklärt. Zwar steht höchstrichterlich fest, dass die Bürgschaftsschuld vom Grunde her gleichzeitig mit der Hauptschuld fällig wird, also nicht erst mit Inanspruchnahme der Bürgschaft. Bei Gewährleistungsansprüchen stellt sich dann aber die Frage, ob der gesicherte Zahlungsanspruch mit Ablauf der Nacherfüllungsfrist oder erst mit Geltendmachung des mängelrechtlichen Zahlungsanspruchs entsteht. Das Urteil des OLG Frankfurt vom 04.01.2011 (Dokument öffnen S. 83) knüpft die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung nicht an den Fristablauf, sondern erst an die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs.

Im Architekten- und Ingenieurrecht ist auf eine haftungsrechtliche Entscheidung des OLG Saarbrücken (Dokument öffnen S. 95) hinzuweisen. Werden Architekten oder Ingenieure im Rahmen eines öffentlichen Bauvorhabens tätig, wird ihre Planung und Kostenermittlung Grundlage einer Vergabe nach VOB/A. Daraus ergeben sich besondere Risiken. Denn Planung und Kostenermittlung müssen nicht nur ein mängelfreies Bauwerk ermöglichen, sondern auch eine störungsfreie Vergabe. Führen Fehler in der Kostenberechnung dazu, dass eine Vergabe rechtswidrig aufgehoben wird, so können daraus erhebliche Schadensersatzansprüche resultieren, etwa die Ansprüche des Bieters, der den Zuschlag eigentlich hätte bekommen müssen.

Im Vergaberecht ist die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Dokument öffnen S. 101) zu den Negativpreisen bemerkenswert. Ein Angebot mit Negativpreisen löst auf den ersten Blick Misstrauen aus. Sind solche Angebote nicht unvollständig? Das OLG Düsseldorf trifft eine klare Aussage und hält ein Verbot negativer Einheitspreise für unzulässig!

Mit dem Recht der technischen Normen beschäftigten sich zwei Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen (Dokument öffnen S. 114, 115). Jedem Baurechtler ist geläufig, dass eine Bauleistung den Anerkannten Regeln der Technik sowie den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu entsprechen hat. Wann aber Baumaterialien bzw. Baukonstruktionen diesen Anforderungen genügen, ist eine oft schwierig zu beantwortende Frage. Die beiden Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen mit den Besprechungen von Herrn RA Dr. Winkelmüller sind deshalb besonders lesenswert, weil sie sich mit Fragen der technischen Normung sehr anschaulich befassen.

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer aufmerksamen Lektüre.

Bei der Gelegenheit bitte ich um Ihr Verständnis, dass wir den Jahresbezugspreis für die Zeitschrift IBR Immobilien- & Baurecht der geänderten Kostensituation anpassen müssen. Der Jahres-Nettopreis (ohne Versand und MwSt.) beträgt nunmehr 194,21 Euro. Damit liegen wir immer noch deutlich unterhalb der Preise vergleichbarer Fachzeitschriften. Die Preiserhöhung soll die Qualität und Aktualität der IBR - allein dieses Heft hat 60 Autoren-Beiträge! - sicherstellen. Die Preise für ibr-online bleiben unverändert.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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