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IBR 2/2009 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

zwei Themen sind in diesem Heft besonders hervorzuheben:

1. Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten bzw. Ingenieurs

Den Rechtsstreit über die Kosten der Neuherstellung einer fehlkonstruierten Glasfassade hat der Bundesgerichtshof zum Anlass genommen, der Haftung des Bauüberwachers neue Konturen zu geben. Zunächst einmal bestätigt der BGH, dass auch in einem Werkvertrag über die Bauüberwachung das sog. Organisationsverschulden in Betracht kommen kann, das bekanntlich zu einer mindestens zehnjährigen Verjährung führen kann. Das soll insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Architekturbüro die Bauüberwachung übernimmt und diese arbeitsteilig organisiert. Gleichzeitig relativiert der BGH - wie mehrfach in jüngster Zeit - die Bedeutung des Organisationsverschuldens. Insbesondere sei das Vorhandensein eines schweren Mangels zwar ein Indiz für ein Bauüberwachungverschulden, noch lange aber nicht für ein Organisationsverschulden.

Wichtig ist auch der Hinweis des BGH, dass der bauaufsichtsführende Architekt, der den Planungsfehler des eigens mit der Planung beauftragten Architekten übersieht, nicht in vollem Umfange dem Bauherrn gegenüber haftet. Er kann sich - das ist neu gegenüber der früher herrschenden OLG-Rechtsprechung - ein mitwirkendes Verschulden des Bauherrn anrechnen lassen. Das führt allerdings nicht zur vollen Haftungsfreistellung des bauaufsichtsführenden Architekten, denn dieser setzt mit seinem Überwachungsfehler eine gewichtige Ursache für den späteren Bauschaden. Eine anteilige Haftung bleibt also beim Bauüberwacher. Diese Sicht dürfte auch Konsequenzen haben für den Fall, dass der Bauüberwacher einen Ausführungsfehler übersieht. In solchen Fällen konnte sich früher der vom Bauherrn in Anspruch genommene Bauüberwacher im Innenverhältnis zum Bauunternehmer in der Regel zu 100% schadlos halten. Das dürfte in Zukunft regelmäßig nicht mehr möglich sein. Offen ist jetzt noch die Frage, ob sich der Bauüberwacher nicht nur bei einem von ihm übersehenen Planungsfehler, sondern auch bei einem Ausführungsfehler gegenüber dem Bauherrn auf mitwirkendes Verschulden berufen kann (vgl. Dokument öffnen Seite 90, 91, 92, 93).

2. Bieterrechtsschutz im Unterschwellenbereich

Totgesagte leben länger! Nachdem das Bundesverfassungsgericht (Dokument öffnen IBR 2006, 684) den Ausschluss des Nachprüfungsverfahrens unterhalb der Schwellenwerte für verfassungsgemäß erklärt hatte, scheiterten die Versuche, einen solchen Bieterrechtsschutz in einstweiligen Verfügungsverfahren vor den Zivilgerichten durchzusetzen, meist kläglich. Auf den Geschäftsverteilungsplan des OLG Düsseldorf ist es wohl zurückzuführen, dass diese Diskussion nun neu belebt wird. Denn der Vergabesenat des OLG Düsseldorf, unter dem Vorsitz von Herrn Dicks für eine weite Grenzziehung des Vergaberechts bekannt, hat auch eine zentrale Zuständigkeit für derartige Rechtsschutzverfahren unterhalb der Schwellenwerte. Es überrascht nicht, dass dem Vergabesenat des OLG Düsseldorf die häufig bemühte Argumentation, Bieterrechtsschutz gebe es nur gegen Willkürmaßnahmen der öffentlichen Auftraggeber, völlig fremd ist. Wer sich als öffentlicher Auftraggeber - so das OLG Düsseldorf - den Vorgaben der VOB/A unterwirft - und zwar auch unterhalb der Schwelle -, der habe gegenüber einem Bieter auch die Verpflichtung, diese Vorgaben zu beachten. Darauf habe der Bieter vor Zuschlagserteilung eine im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbaren Anspruch (Dokument öffnen S. 100). Das sieht das OLG Jena ebenso (Dokument öffnen S. 101).

Auch alle anderen Beiträge dieser Februar-Ausgabe darf ich Ihrer aufmerksamen Lektüre empfehlen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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