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IBR 2/2007 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

im Bauvertragsrecht gibt es in letzter Zeit immer häufiger Entscheidungen zu der Frage, wann Forderungen aus Vertragserfüllungs- bzw. Gewährleistungsbürgschaften verjähren. Die Begründungen und Ergebnisse sind recht unterschiedlich. Dies ist ein untrügliches Zeichen dafür, dass die Frage einer höchstrichterlichen Klärung bedarf. Im Kern geht es um die Frage, ob die Bürgschaftsforderung gleichzeitig mit dem gesicherten Hauptanspruch fällig wird, was zu der merkwürdigen Folge führen kann, dass die Bürgschaftsforderung (dreijährige Verjährung) vor der gesicherten Hauptforderung (fünfjährige Verjährung) verjähren kann. Wie immer diese Streitfrage gelöst werden wird, sollte bereits bei der Vertragsgestaltung darauf geachtet werden, dass innerhalb der Bürgschaft Fälligkeit und/oder die Verjährung der Bürgschaftsforderung gesondert geregelt werden, und zwar so, dass die Bürgschaftsforderung nicht vor der gesicherten Hauptforderung verjähren kann. So praktiziert dies beispielsweise das VHB Bund in der Aktualisierung der Bürgschaftsurkunden (EFB Sich 1/2/3, Stand 01.02.2006, ibr-online).

Im Recht der Architekten und Ingenieure steht derzeit das Urheberrecht der Architekten im Zentrum der Aufmerksamkeit. Auslöser ist die – bislang immer noch nicht veröffentlichte – Entscheidung des LG Berlin zum Urheberrecht des Architekten Gerkan bei der Planung der Gewölbedecken in den Untergeschossen des Berliner Hauptbahnhofs. Dieser Fall ist nicht nur interessant, weil es sich um ein prominentes Bauvorhaben mit prominenten Vertragspartnern handelt, sondern auch weil er den uralten Konflikt zwischen Bauherrn und dem Architekten – Urheber - beleuchtet. Wir haben ihn zum Anlass genommen, um mit Frau Prof. Dr. Anja Steinbeck, Direktorin des Instituts für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht der Universität Köln sowie Richterin am OLG Köln ein Gespräch zu führen (Dokument öffnen S. 56). Urheberrechtlich interessant ist auch das Urteil des OLG Frankfurt (Dokument öffnen S. 82). Hier geht es um die Frage, ob ein Architekt, bislang nur beauftragt mit den Leistungsphasen 1 – 4, dem Bauherrn auch dann die Nutzungsrechte an seiner Planung einräumt, wenn er entgegen seiner Erwartung mit den folgenden Leistungsphasen nicht mehr beauftragt wird. Das OLG Frankfurt hat dies – entgegen der Rechtsprechung des Bausenats des BGH – abgelehnt. Auch hier scheint eine höchstrichterliche Klärung geboten.

Hinweisen darf ich schon jetzt auf eine für Architekten und Ingenieure besonders interessante Entscheidung des BGH vom 23.11.2006 – VII ZR 110/05, die Sie bereits bei ibr-online abrufen können. Hier geht es einmal um die Frage, ob die Leistungen zur Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) im Rahmen eines Vertrages über die Vor- und Entwurfsplanung (Leistungsphasen 2 und 3) schon allein deshalb mit honoriert werden müssen, weil sie einen notwendig vorangehenden Entwicklungsschritt darstellen. Der BGH hat dies im konkreten Fall verneint. Ferner beschäftigt sich der BGH mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen nach der mängelbedingten Rückabwicklung eines Ingenieurvertrages die erbrachten Planungsleistungen zu vergüten sind. Für die nächste Ausgabe der IBR kann ich Ihnen schon jetzt zwei interessante Beiträge ankündigen.

Im Vergaberecht kann ein Bieter verlangen, dass der Zuschlag unterbleibt, wenn alle Angebote in gleicher Hinsicht unvollständig und deshalb auszuschließen sind (Dokument öffnen IBR 2006, 689). Wann aber ist eine solche Gleichwertigkeit gegeben? Die Vergabekammer Sachsen hat jetzt einen interessanten Definitionsversuch unternommen und geht von einer Gleichwertigkeit aus, wenn das Angebot des Bieters auf der gleichen Wertungsstufe auszuschließen ist (Dokument öffnen S. 96).

Im Versicherungsrecht weist eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Dokument öffnen S. 103) die Architekten und Ingenieure darauf hin, dass sie einen Haftpflichtversicherungsschutz nur haben, soweit sie innerhalb ihres Berufsbildes tätig sind. Das ist nicht der Fall, wenn der Architekt gleichzeitig Geschäftsführer eines Bauträgerunternehmens ist, das beim selben Bauvorhaben Bauleistungen, sei es auch ausschließlich durch Subunternehmer, ausführt.

Auch alle anderen Entscheidungen seien Ihrer Aufmerksamkeit empfohlen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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