Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK

IBR 2/2005 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

§ 648a BGB, wonach der Unternehmer eines Bauwerks eine Sicherheit für seinen Werklohn fordern kann, ist eine relativ junge gesetzliche Vorschrift mit noch vielen offenen Streitfragen, die immer wieder Überraschungen bietet. Längst ist geklärt, dass § 648a BGB auch nach Abnahme anwendbar ist. Der BGH hat dies in kurzer Zeit nunmehr zum dritten Mal entschieden (Dokument öffnen S. 85). Dass der Partner einer Dach-ARGE, der gleichzeitig als Nachunternehmer dieser Dach-ARGE tätig wird, von eben dieser auch eine Werklohnsicherheit nach § 648a BGB verlangen kann, ist dagegen jetzt erstmals entschieden (Dokument öffnen S. 89). Im Januar-Heft (Dokument öffnen IBR 2005, 28) haben wir Ihnen bereits eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vorgestellt, wonach den planenden Architekten und Ingenieuren ebenfalls uneingeschränkt eine Zahlungssicherheit gemäß § 648a BGB zusteht.

Für Bauträger ist die BGH-Entscheidung auf Dokument öffnen Seite 90 von Bedeutung. Der BGH gibt dem von der Bundesnotarkammer gewählten Muster für ein Freigabeversprechen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MaBV eine überraschende Auslegung. Er versteht dieses als eine Wahlschuld, nicht als eine Ersetzungsbefugnis der Bank. Im Falle des Steckenbleibens des Baus hat der Erwerber die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. Damit wird die Freistellungsverpflichtung gegenstandslos. Der BGH versteht dies als Fall der Unmöglichkeit einer im Rahmen einer Wahlschuld geschuldeten Leistung. Damit bleibt nur noch übrig, dass der Erwerber die Rückzahlung geleisteter Zahlungen verlangen kann. Im Ergebnis hat daher nicht die Bank das Wahlrecht, sondern der Erwerber. Die BGH-Entscheidung könnte die Kreditwirtschaft also sehr viel Geld kosten.

Architekten und Ingenieure müssen immer häufiger feststellen, dass sich die HOAI in der Defensive befindet. Wegen der Aktualität um die Diskussion über die HOAI haben wir dieses Mal auch eine Entscheidung der EU-Kommission (Dokument öffnen S. 93) aufgenommen. Darin wird die belgische Architektenkammer zu einer Geldbuße von 100.000 Euro herangezogen, weil sie ihren Mitgliedern durch eine Honorarordnung vorgeschrieben hat, mit ihren Honorarforderungen bestimmte Mindestsätze nicht zu unterschreiten. Die EU-Kommission sieht in dieser standesrechtlichen Regelung eine Einschränkung des Wettbewerbs. Zwar ist die HOAI eine staatliche Gebührenordnung. Aber die EU-Kommission hat eindeutig diagnostiziert, dass der Wettbewerb durch das Verbot, festgelegte Mindestsätze zu unterschreiten, eingeschränkt ist. Herr Schabel äußert in seiner Besprechung die Meinung, dass das Verbot der Mindestunterschreitung zumindest im grenzüberschreitenden Verkehr gegen das Prinzip der Dienstleistungsfreiheit der Europäischen Gemeinschaft verstößt (Dokument öffnen S. 93). Aber auch die Entscheidungen des BGH kann man nicht gerade als HOAI-freundlich einstufen. So sieht der Wettbewerbssenat des BGH (Dokument öffnen S. 92) einen Auftraggeber nicht verpflichtet, HOAI-gerecht auszuschreiben. Der Bausenat setzt seine Rechtsprechung fort, wonach das HOAI-Honorar für nicht erbrachte Grundleistungen gemindert werden kann. Das gilt auch für Kostenermittlungen, die erst nach Abschluss einer bestimmten Leistungsphase erbracht werden (Dokument öffnen S. 96).

Im Vergaberecht hat der EuGH mit Urteil vom 11.01.1995 den Anwendungsbereich der vergaberechtsfreien In-House-Geschäfte erheblich eingeschränkt (Dokument öffnen S. 103). Danach unterliegt die Beauftragung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen - gleichgültig in welcher Höhe eine private Beteiligung vorliegt - dem Vergaberecht.

Im Verfahrensrecht ist eine Entscheidung des OLG Düsseldorf zum Prozessvergleich hervorzuheben (Dokument öffnen S. 123). Danach kann der Schuldner die Verbindlichkeit aus einem Prozessvergleich nicht mit einer Gegenforderung aufrechnen, die ihm bei Abschluss des Prozessvergleiches bekannt gewesen ist und deren Aufrechnung er sich nicht vorbehalten hat. Noch besser ist es natürlich, wenn man im Vergleichstext die Aufrechnung und etwaige Zurückbehaltungsrechte ausschließt.

Auch alle anderen Beiträge kann ich Ihnen zur Lektüre empfehlen. Dass Sie alle Volltexte in der Datenbank ibr-online abrufen können, wissen Sie.


Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. A. Schulze-Hagen
Herausgeber

Zum Inhaltsverzeichnis