Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK

IBR 12/2017 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht gehört die Vorschrift des § 642 BGB zu den letzten großen Unbekannten. Das liegt zum einen daran, dass der Bundesgerichtshof bislang kaum Gelegenheit hatte, sich mit der Norm auseinanderzusetzen, und zum anderen an dem Umstand, dass er in einer älteren Entscheidung offengelassen hat, ob § 642 BGB im VOB-Vertrag neben § 6 Abs. 6 VOB/B überhaupt anwendbar ist (BGH, NJW 1985, 2475, 2476). Mit Urteil vom 21.10.1999 hat der Bundesgerichtshof dann entschieden, dass § 642 BGB neben § 6 Abs. 6 VOB/B Anwendung findet (BGH, Dokument öffnen IBR 2000, 217). Die Freude darüber, dass man im Fall einer Bauzeitverzögerung nunmehr nicht mehr den steinigen Weg über § 6 Abs. 6 VOB/B gehen musste – als Stichworte seien nur die Erfordernisse einer bauaublaufbezogenen Darstellung und eines konkreten Schadensnachweises genannt –, wich aber schnell der Erkenntnis, dass es sich sowohl beim Tatbestand als auch bei der Rechtsfolge des § 642 BGB um „unerforschtes Gelände“ handelte. Denn bis dato hatten weder die instanzgerichtliche Rechtsprechung noch das baurechtliche Schrifttum der Norm in Ermangelung praktischer Relevanz Beachtung geschenkt. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wurde früh gefordert, dass Voraussetzung für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs aus § 642 BGB – wie man es von § 6 Abs. 6 VOB/B kannte – eine konkrete bauaublaufbezogene Darstellung sei (z. B. OLG Celle, Dokument öffnen IBR 2002, 185). Eine Anforderung, mit der sich die Praxis bekanntermaßen ausgesprochen schwer tut. Gestritten wurde zudem darüber, ob der Unternehmer eine Entschädigung für die durch den Annahmeverzug entstandenen Mehrkosten erhält (so z. B. Pause/Vogel, in: Kniffka, Bauvertragsrecht, 2. Aufl., § 642 Rz. 55) oder ob die Entschädigung nur für den Zeitraum des Annahmeverzugs gewährt wird (so u. a. Roskosny/Bolz, BauR 2006, 1884 ff.). Mit Urteil vom 26.10.2017 hat sich der Bundesgerichtshof der zuletzt genannten Auffassung angeschlossen und entschieden, dass Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassung einer ihm obliegenden Mitwirkungshandlung, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung, vom Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB nicht erfasst sind, weil dieser auf die Dauer des Annahmeverzugs begrenzt ist (Dokument öffnen S. 664). Die Vorlage einer bauablaufbezogenen Darstellung ist dabei wohl nicht erforderlich (Dokument öffnen S. 665). Da sich die Höhe eines Entschädigungsanspruchs aus § 642 Abs. 2 BGB nach der Höhe der vereinbarten Vergütung bestimmt, umfasst enthaltenen Anteile für Wagnis, Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten (Dokument öffnen S. 666).

Im Bauträgerrecht ist auf die Entscheidung des KG vom 04.10.2017 hinzuweisen. Nach Ansicht des Gerichts besteht ein Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Bauträger, die bezugsfertig hergestellte Wohneinheit dem Erwerber zu übergeben, wenn ein dahingehender Anspruch des Erwerbers einredefrei besteht und der Bauträger die Erfüllung unberechtigt verweigert hat. Das gilt auch dann, wenn der Erwerber von dem bei Bezugsfertigkeit vertraglich geschuldeten Zahlungsstand Abzüge vorgenommen hat, solange sich die Berechtigung dieser Abzüge im einstweiligen Rechtsschutz zuverlässig klären lässt. Allerdings muss der Bauträger die Wohneinheit nicht übergeben, wenn der Erwerber von seinen Zahlungen Abzüge vornimmt, die nicht nur geringfügig überhöht sind (Dokument öffnen S. 681).

Im Recht der Architekten und Ingenieure hat sich das OLG Düsseldorf am 16.06.2017 mit der Frage befasst, wie detailliert die Ausführung bei schadensträchtigen Details zu planen ist. Im Rahmen der Erarbeitung der Ausführungsplanung (Leistungsphase 5) ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Das bedeutet im Regelfall, dass für alle Gewerke Ausführungspläne erstellt werden müssen und dass für zahlreiche Gewerke darüber hinaus bis ins Einzelne und in Kleinigkeiten gehend geplant werden muss. Die Ausführungsplanung muss bei schadensträchtigen Details besonders differenziert und für den Bauunternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise deutlich sein. Gerade bei Problemen der Wärmedämmung muss die Ausführungsplanung bis ins kleinste Detail gehen, notfalls bis zum Maßstab 1:1. Fertigt der Architekt die danach für ein konkretes Gewerk notwendigen Ausführungspläne nicht, liegt in diesem Unterlassen ein Planungsfehler (Dokument öffnen S. 684).

Im Vergaberecht weist das OLG Jena in seiner Entscheidung vom 02.08.2017 darauf hin, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn der geforderte Mindestjahresumsatz bei Dienstleistungsaufträgen mit unbestimmter Laufzeit nicht doppelt, sondern um ein Vielfaches so hoch ist wie der jährliche Auftragswert. Die Forderung eines Mindestjahresumsatzes in Höhe des doppelten Auftragswerts muss aber entsprechend begründet und dokumentiert werden (Dokument öffnen S. 697).

In der Rubrik Prozessuales ist das Urteil des KG vom 08.08.2017 besonders hervorzuheben. Dem KG zufolge kann ein Zivilgericht zwar allein aufgrund von Indizien im Parteivortrag zu dem Schluss kommen, die Parteien eines Werkvertrags hätten eine Ohne-Rechnung-Abrede getroffen, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG i.V.m. § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags führt. Es ist nicht erforderlich, dass eine Partei dies ausdrücklich geltend macht. Erklären die Parteien auf den hier erforderlichen Hinweis des Gerichts jedoch übereinstimmend, tatsächlich keine solche Abrede getroffen zu haben, ist das Gericht aufgrund des Beibringungsgrundsatzes im Zivilprozess auch dann an diese klargestellte unstreitige Behauptung gebunden, wenn bestimmte Indizien weiter gegen ihre Richtigkeit sprechen (Dokument öffnen S. 717).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

Zum Inhaltsverzeichnis