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IBR 12/2015 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

auf vielen Baustellen herrscht - aus den unterschiedlichsten Gründen - Terminnot. Das wirft die Frage auf, ob der Auftraggeber einseitig die Durchführung von Beschleunigungsmaßnahmen (z. B. in Form eines Mehrschichtbetriebs) anordnen kann. Ihre Beantwortung ist nicht so einfach, wie es auf den ersten Blick den Anschein haben mag. Denn eine solche Anordnung setzt ein Anordnungsrecht voraus. Im BGB-Bauvertrag kann sich ein solches in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung allenfalls aus Treu und Glauben (BGB § 242) ergeben. Wird die VOB/B vereinbart, kommt § 1 Abs. 3 VOB/B als Grundlage für die Anordnung von Beschleunigungsmaßnahmen in Betracht. Dann müsste es sich bei einer Beschleunigungsmaßnahme um eine "Änderung des Bauentwurfs" handeln. Das erscheint mehr als zweifelhaft. Denn die VOB/B ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung, kein Gesetz. Deshalb darf sie nicht - was "wir" Juristen gerne übersehen - wie ein Gesetz ausgelegt werden. Maßgeblich für die Auslegung All¬gemeiner Geschäftsbedingungen sind die beteiligten Verkehrskreise (BGH, NJW 2007, 1697, 1799 = IBRRS 2007, 3992), im Fall der VOB/B also Auftraggeber und Auftragnehmer von Bauleistungen sowie Architekten und Ingenieure. Im Rahmen zahlreicher Veranstaltungen habe ich - sofern es sich anbot - die teilnehmenden Techniker gefragt, ob nach ihrem Verständnis die Bauzeit zum Bauentwurf gehört. Ganz überwiegend wurde das verneint. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in zwei älteren Entscheidungen ausgeführt, dass einseitige Änderungen der Bauzeit Anordnungen im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B sein können (NJW 1985, 2475 und NJW 1968, 1234). Dagegen hat namentlich Thode vorgebracht, dass Anordnungen zur Bauzeit nicht als "andere Anordnungen" im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B angesehen werden können, weil es sich bei § 2 Abs. 5 VOB/B um eine Rechtsfolgeregelung (Vergütungsregelung) handelt, die Anspruchsvoraussetzungen hingegen in § 1 Abs. 3 VOB/B geregelt sind (siehe dens., ZfBR 2004, 214 ff; ihm folgend OLG Hamm, Dokument öffnen IBR 2005, 522). Dessen ungeachtet hat das OLG Dresden entschieden, dass dem Auftragnehmer ein Vergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B zustehen kann, wenn er einer Beschleunigungsanordnung des Auftraggebers nachkommt und er die geforderten Maßnahmen ausführt (Dokument öffnen S. 652).

Wann verjähren eigentlich die Mängelansprüche des Auftraggebers, wenn er die Leistung aufgrund wesent¬licher Mängel nicht abnimmt? Kommen dann auch die werkvertraglichen Gewährleistungsfristen zur Anwendung oder gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften? Mit diesem Problem hatte sich das OLG Nürnberg auseinanderzusetzen. Nach Ansicht des Gerichts gilt bei endgültiger Verweigerung der Abnahme nicht die Gewährleistungsfrist von fünf Jahren ab Abnahme, sondern die allgemeine Verjährung von drei Jahren, die aber erst mit Kenntnis des Auftraggebers von den den Anspruch begründenden Umständen zu laufen beginnt (Dokument öffnen S. 656). Gegen eine solche Sichtweise bestehen jedoch erhebliche Bedenken, worauf unser Autor Thomas Manteufel in seiner Urteilsanmerkung ausdrücklich hinweist.

Im Bauträgerrecht ist zunächst eine Entscheidung des OLG München hervorzuheben. Das Gericht betont, dass eine Vereinbarung, mit der ein (notariell beurkundeter) Bauträgervertrag nachträglich geändert wird, grundsätzlich auch der notariellen Beurkundung bedarf. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Vereinbarung der Beseitigung unerwarteter Abwicklungsschwierigkeiten dient, der Inhalt der beiderseitigen Leistungspflichten - also insbesondere Kaufpreis, Baubeschreibung und Bauzeit - als solcher nicht berührt wird (Dokument öffnen S. 667).

Hinzuweisen ist darüber hinaus auf die bauträgerrechtliche Entscheidung des LG München I vom 23.04.2015. Danach können die Erwerber einer Eigentumswohnung, die den Erwerbspreis bis auf 3,5% bezahlt haben und die mit zwei schulpflichtigen Kindern in einem 20 qm großen Nebenraum "campieren", im Wege einstweiliger Verfügung vom Bauträger die Herausgabe der erworbenen Wohnräume verlangen (Dokument öffnen S. 669).

Im Recht der Architekten und Ingenieure befasst sich ein Urteil des OLG Oldenburg mit der Möglichkeit, ein die Mindestsätze der HOAI unterschreitendes Pauschalhonorar zu vereinbaren. Nach Ansicht des OLG Oldenburg ist das zulässig, wenn sich mehrere gleichberechtigte, teilweise miteinander befreundete Partner an einer Projektgesellschaft beteiligen und die Gesellschaft einen der Partner mit der Erbringung von Architektenleistungen beauftragt. Scheitert die Wirksamkeit der (ausnahmsweise) zulässigen Honorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze allein an der fehlenden Schriftform, kann sich der Architekt nicht auf die fehlende Schriftform berufen und ein Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI verlangen, wenn dies für den Auftraggeber ein schlechthin untragbares Ergebnis darstellt (Dokument öffnen S. 671).

Im Vergaberecht hat der Generalanwalt beim EuGH in seinen Schlussanträgen vom 09.09.2015 die Regelung zum Mindestlohn in § 3 des rheinland-pfälzischen Landestariftreuegesetzes (LTTP-RG) als mit europarecht¬lichen Vorgaben vereinbar angesehen. Öffentliche Auftraggeber können danach verlangen, dass sich die Bieter nachweislich dazu verpflichten, den gesetzlich festgelegten Mindestlohn zu zahlen (Dokument öffnen S. 676). Der EuGH hat sich dieser Auffassung mit Urteil vom 17.11.2015 (Rs. C-115/14 = IBRRS 2015, 3018) angeschlossen. Den Beitrag zu der Entscheidung des EuGH können Sie im Januarheft der IBR lesen.

In einer Grundsatzentscheidung hat das OLG Düsseldorf am 21.10.2015 das Verhältnis zwischen Nachforderung und Aufklärung geklärt. Nur Unterlagen und Erklärungen, die bereits mit dem Angebot vorzulegen waren, werden nach § 16 EG Abs. 3 VOB/A 2012 "nachgefordert". Für alle anderen Unterlagen, die nicht schon zur Angebotsabgabe vorliegen mussten, gilt § 16 EG VOB/A 2012 nicht. Benötigt ein Auftraggeber noch Informationen, beschafft er sie im Rahmen einer Aufklärung nach § 15 EG VOB/A 2012. Gibt es dann Widersprüche zum Angebot, kann nicht sofort ein Ausschluss dieses Angebots erfolgen. Vielmehr "ist der öffentliche Auftraggeber ... praktisch zu einer Aufklärung verpflichtet", die schriftlich durchzuführen ist (Dokument öffnen S. 680).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
RA Stephan Bolz
Chefredakteur

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