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IBR 12/2009 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

kurz vor Drucklegung dieser Ausgabe hat der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Senat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum die Kosten für die Reinigung eines Öltanks auf den Mieter umlegen darf (Urteil vom 11.11.2009 - VIII ZR 221/08). Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs handelt es sich nicht um - nicht umlagefähige - Instandhaltungskosten. Vielmehr stellen diese Kosten umlagefähige Betriebskosten dar, denn nach § 2 Nr. 4 a BetrKV sind als Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage ausdrücklich die Kosten der Reinigung der Anlage, wozu auch der Brennstofftank gehört, aufgeführt. Wegen des weiteren Inhalts dieser Entscheidung darf ich Sie auf die entsprechende Pressemitteilung in dieser Ausgabe verweisen. Sobald uns die schriftliche Ausfertigung des Urteils vorliegt, erfolgt eine Besprechung für die IMR.

Der Schwerpunkt dieser Dezember-Ausgabe liegt auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts. Allein neun Beiträge setzen sich mit Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auseinander. Hervorheben möchte ich das Urteil vom 30.09.2009 - VIII ZR 276/08 (Dokument öffnen S. 412). Darin beschäftigt sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wann es im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens nicht der Beifügung eines Mietspiegels bedarf. Nach seiner gefestigten Rechtsprechung ist dies nicht nötig, wenn der Mietspiegel allgemein zugänglich ist. Bisher hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Mietspiegel allgemein zugänglich ist,

  • wenn er im Amtsblatt der Gemeinde veröffentlicht ist (Dokument öffnen IMR 2008, 75),

  • wenn er in den Räumen des Kundencenters des Vermieters am Wohnort des Mieters einzusehen ist (Dokument öffnen IMR 2009, 151) sowie

  • wenn er gegen Zahlung eines geringen Betrags abgegeben wird und er außerdem vollständig im Internet veröffentlicht ist (Beschluss vom 28.04.2009 - VIII ZB 7/08).


In dem nun vorliegenden Urteil stellt der Bundesgerichtshof klar, dass ein Mietspiegel auch dann allgemein zugänglich ist, wenn er gegen eine geringe Schutzgebühr an jedermann abgegeben wird.

Im Übrigen empfehle ich alle Beiträge dieser Ausgabe Ihrer aufmerksamen Lektüre.

RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

Hinweis in eigener Sache: Aufgrund der starken Nachfrage haben wir uns entschlossen, die Jahreseinbanddecke der IMR künftig jährlich anzubieten. Dem Januar-Heft der IMR wird ein Bestellcoupon beiliegen, mit dem Sie die Einbanddecke 2009 zu marktüblichen Preisen beziehen können. Mit dem Februar-Heft wird dann das Inhaltsverzeichnis des Jahres 2009 ausgeliefert.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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