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IBR 12/2008 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

am 01.01.2009 tritt das Forderungssicherungsgsetz in Kraft. Ziel dieses Gesetzes ist die verbesserte Sicherung und Durchsetzung von Werkunternehmeransprüchen. Mit den einzelnen Neuregelungen scheint dies mal mehr, mal weniger gelungen zu sein. Sicher ist aber jetzt schon, dass das Gesetz einige Überraschungen bereithält, auf die die Beteiligten gefasst sein müssen.
Weitgehende Konsequenzen wird die Neuregelung des § 1 GSB (künftig: BauFordSiG) haben. Durch eine erhebliche Ausweitung des Baugeldbegriffs werden die Generalunternehmer und Hauptunternehmer zu Treuhändern ihrer Nachunternehmer. Abschlagszahlungen, die ein GU bzw. HU künftig für die jeweilige Baustelle erhält, sind zwingend Baugeld. Dieses Baugeld muss primär zur Bezahlung der Leistungen der an dieser Baustelle tätigen Nachunternehmer, Architekten, Materiallieferanten etc. verwendet werden. Fällt einer dieser Baugläubiger später in der Insolvenz des GU/HU mit seiner Forderung aus, weil das Baugeld für baustellenfremde Zwecke verbraucht wurde, so ist über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 BauFordSiG eine Durchgriffshaftung auf die Verantwortungsträger persönlich (zum Beispiel Geschäftsführer, Niederlassungsleiter, Prokurist etc.) eröffnet. Damit nicht genug: Bei der Frage, ob es sich um Baugeld handelt und ob es zweckwidrig verwendet wurde, liegt die Darlegungs- und Beweislast künftig beim Baugeldempfänger! Wie der GU/HU auf diese neue Rechtslage reagieren sollte, zeigt Ihnen Stammkötter in diesem Heft auf Dokument öffnen Seite 699.
Überraschungen wird auch der neue § 648a BGB bieten, der in wesentlichen Passagen völlig neu gefasst wurde. Der augenscheinlichste Unterschied zur Altregelung besteht darin, dass die Verpflichtung des Bestellers, dem Unternehmer eine Werklohnsicherheit zu stellen, nicht mehr nur als Mitwirkungs-, sondern als Hauptpflicht ausgestaltet wurde. Der Unternehmer hat nunmehr einen einklagbaren Anspruch auf Stellung einer Zahlungssicherheit, und zwar in Höhe von 110% der vereinbarten und noch nicht gezahlten Vergütung, wobei bei der Bemessung der Sicherungshöhe aufrechenbare Gegenansprüche unberücksichtigt bleiben, sofern diese nicht ausnahmsweise unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Handlungsoptionen des Unternehmers sind damit sehr viel weitergehend als nach der alten Rechtslage. Es werden sich auch völlig neue Fragen stellen.
Dagegen wird die neue Abschlagszahlungsregelung in § 632a Abs. 1 BGB n.F. bei den Unternehmern keine Euphorie auslösen. Denn nach dem Wortlaut der Neuregelung scheinen Abschlagszahlungsansprüche bei Vorhandensein von wesentlichen Mängeln nicht fällig zu werden, was aber mit der Zielsetzung des Forderungssicherungsgesetzes und insbesondere auch mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang zu bringen ist. Hoffentlich wird die Rechtsprechung bald Gelegenheit haben, diesen Widerspruch zu klären.
Geht man davon aus, dass die Gerichte künftig weiterhin auch bei Vorliegen wesentlicher Mängel die Fälligkeit von Abschlagszahlungsansprüchen nicht kategorisch ablehnen, so wird das Reformpaket "Forderungssicherungsgesetz" im Ergebnis zu einer spürbaren Verbesserung der Position des Unternehmers bei der Sicherung und Durchsetzung von Werklohnansprüchen führen. Die Position der Bauauftraggeber - oft durch eine enge Finanzierung gekennzeichnet - kann dagegen schwierig werden.
Eines steht jetzt schon fest: Das Forderungssicherungsgesetz wird in der Baurealität ankommen und nicht in der Bedeutungslosigkeit seiner Vorgänger - zum Beispiel des Zahlungsbeschleunigungsgesetzes - enden. Aus diesem Grunde richten wir im ibr-online-Blog ein Diskussionforum ein. Diskutieren Sie mit!

Im Übrigen empfehle ich Ihnen die 80 Beiträge dieses Heftes zur aufmerksamen Lektüre.

Mit freundlichen Grüßen

RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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