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IBR 12/2006 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

das Jahr neigt sich dem Ende zu und die Erhöhung der Umsatzsteuer von 16% auf 19% steht bevor. Auf die Auswirkungen auf Bau- und Architektenverträge sowie auf die Möglichkeiten, durch Vertragsgestaltung die Belastungen aus der Umsatzsteuererhöhung zu minimieren, haben wir bereits hingewiesen (Dokument öffnen IBR 2006, 597; Dokument öffnen IBR 2006, 598). Für die Berechnung der Umsatzsteuer ist maßgeblich der Zeitpunkt, wann die Werkleistung „bewirkt“ wurde. War nichts anderes vereinbart, kommt es auf den Zeitpunkt der Schlussabnahme bzw. der abnahmereifen Fertigstellung an. Dabei ist es unerheblich ob und in welchem Umfange schon im Jahre 2006 die Werkleistungen erbracht wurden. Rohrmüller weist in einem aktuellen Kurzaufsatz (Dokument öffnen S. 658) darauf hin, dass im Falle der verzugsbedingten Fertigstellung erst im Jahre 2007 statt 2006 die gesamte Bauleistung mit 19% statt mit 16% zu versteuern ist. Ist der Verzug jedoch vom Unternehmer zu vertreten, muss dieser die Umsatzsteuererhöhung in Höhe von 3% im Wege des Schadensersatzes selbst tragen.

Für Architekten und Ingenieure ist eine Entscheidung des LG Osnabrück (Dokument öffnen S. 678) von Bedeutung. Das Landgericht weist zutreffend darauf hin, dass die Honoraransprüche aus Architekten- und Ingenieurverträgen, die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden, in zwei, nicht in drei Jahren ab dem 31.12. des Jahres verjähren, in dem die Schlussrechnung überreicht wird. Wurde also die Schlussrechnung aus einem Vertrag, der im Jahre 2001 geschlossen wurde, im Laufe des Jahres 2004 überreicht, so läuft die Verjährung am 31.12.2006 ab!

Für Bauträger bestätigt der BGH seine Rechtsprechung, dass eine formularmäßige Regelung über den Ausschluss der Rückabwicklung wegen Baumängeln unzulässig ist. Dies gilt nicht nur für Verträge über neu errichtete oder zu errichtende Wohneinheiten, sondern auch für Erwerberverträge über umfassend saniertes Wohnungseigentum (Dokument öffnen S. 676).

Vergabestellen und Bieter werden derzeit mit einer Flut von höchstrichterlichen Entscheidungen sowie gesetzlichen Neuregelungen überschüttet. Nachdem das Bundesverfassungsgericht (Dokument öffnen S. 684) den Ausschluss des förmlichen Vergabenachprüfungsverfahrens bei Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte für verfassungsmäßig erklärt hat, hat es nunmehr auch die Berliner Tariftreueregelung für verfassungskonform erklärt (Dokument öffnen S. 686). In Ländern, in denen es eine entsprechende gesetzliche Regelung gibt, können Vergabestellen daher Aufträge für Bauleistungen mit der Auflage vergeben, dass die Unternehmen ihre Arbeitnehmer bei der Ausführung dieser Leistungen nach den jeweils geltenden Entgelttarifen entlohnen.

Für alle Bauprozesse mit Sachverständigengutachten ist die Entscheidung des BGH (Dokument öffnen S. 706) von großer Bedeutung. Danach kann jede Partei den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens laden lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan ist. Von der Partei, die den Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, kann nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Von dieser Möglichkeit sollten die Parteien künftig häufiger Gebrauch machen. Denn erfahrungsgemäß nimmt die Klarheit und Übersichtlichkeit eines Bauprozesses mit der Anzahl der schriftlichen Ergänzungen zum Sachverständigengutachten ab.

11.111 Beiträge – Pünktlich zum 11.11.: Die Zahl aller bislang veröffentlichten und in ibr-online recherchierbaren IBR- und IMR-Beiträge hat die Marke von 11.111 erreicht!

Auch alle anderen Beiträge seien Ihrer Aufmerksamkeit empfohlen.

Mit freundlichen Grüßen

RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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