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IBR 12/2005 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

das OLG Naumburg hat mit Urteil vom 04.11.2005 (Dokument öffnen S. 666) die Diskussion um die AGB-Festigkeit einzelner VOB/B-Regelungen mit der interessanten Feststellung bereichert, dass § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B, wonach der Auftragnehmer durch Stellung der Schlussrechnung den Fälligkeitszeitpunkt seiner Werklohnforderung bestimmt, im Rahmen einer AGB-Inhaltskontrolle unwirksam sein soll. Denn der Auftragnehmer habe es somit in der Hand, wann die Fälligkeit eintrete und somit die Verjährung zu laufen beginne. Zu diesem Ergebnis ist das OLG Naumburg gelangt, weil der Auftragnehmer Verwender der VOB/B war. Die Konstellation dürfte also vor allem Verträge von Wohnungsbauunternehmen mit privaten Bauherren betreffen. Stellt der Auftraggeber die VOB/B, scheidet dieser Unwirksamkeitsgrund aus. Aus Sicht des schutzbedürftigen Auftragnehmers könnte dieselbe Vorschrift jedoch im Hinblick auf die zweimonatige Fälligkeitsfrist ebenfalls unwirksam sein, wie dies das OLG München, Dokument öffnen IBR 1995, 8 bereits entschieden hat. In der Tat gibt es erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zwei-Monats-Frist. Diese ist nicht nur für die vielen kleineren Bauaufträge, bei denen häufig nicht einmal Abschlagsrechnungen gestellt werden, unangemessen. Sie verschafft dem VOB/B-Auftraggeber auch in der Insolvenz des Auftragnehmers im sog. Wettlauf der Fälligkeiten erheblich mehr Aufrechnungsmöglichkeiten als bei der gesetzlichen Fälligkeit, die unabhängig von der Stellung der Schlussrechnung eintritt.

Im Bauträgerrecht ist auf eine interessante Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 02.12.2004 hinzuweisen, in der ein Bauträgervertrag über eine Eigentumswohnung wegen Schallschutzmängeln rückabgewickelt wurde (Dokument öffnen S. 685, Dokument öffnen S. 686). Interessant ist an dieser Entscheidung, wie das Gericht den Nutzungsvorteil des Erwerbers, den er aus der Nutzung der Wohnung bis zur Rückabwicklung gehabt hat und den er sich anrechnen lassen muss, berechnet: Nicht nach einer fiktiven Miete, sondern nur nach einem anteiligen Werteverzehr, errechnet auf der Grundlage einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 70 Jahren bei Mehrfamilienhäusern. Nicht mehr vorstellen können wir in diesem Heft die Grundsatzentscheidung des BGH vom 06.10.2005 - VII ZR 117/04 zur Haftung des Veräußerers eines Altbaus, der nur in einem beschränkten Umfang Renovierungsleistungen übernommen und im Übrigen die Gewährleistung für die unberührt gebliebene Altbausubstanz ausgeschlossen hat. Dieses Urteil wird weitreichende Bedeutung für die vielen Fälle des Verkaufs teilsanierter Immobilienobjekte haben. Über ibr-online werden wir Sie umgehend nach Veröffentlichung der Urteilsgründe informieren.

Im Kampf um die Rettung der HOAI-Mindestsätze mussten die Architekten und Ingenieure eine weitere Bastion aufgeben. Das Bundesverfassungsgericht (Dokument öffnen S. 688) hat entschieden, dass auch im Rahmen von Planungswettbewerben, die nicht nach den Grundsätzen und Richtlinien für Wettbewerbe (GRW) ausgeschrieben werden, die Mindestsätze unterschritten werden dürfen. Architekten und Ingenieure, die sich an solchen Wettbewerben beteiligen und sich mit einer geringen Aufwandsentschädigung zufrieden geben, können daher von ihren Kammern nicht mehr belangt werden.

Im Vergaberecht gibt es immer mehr Entscheidungen zum Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte. Jetzt hat sogar der EuGH (Dokument öffnen S. 694) darauf hingewiesen, dass eine Bevorzugung inländischer Leistungserbringer auch unterhalb der Schwellenwerte nicht mit dem allgemeinen Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren ist. Nachdem das OVG Rheinland-Pfalz (Dokument öffnen IBR 2005, 386) für den Vergaberechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet angesehen hat, sind nunmehr auch das OVG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 20.09.2005 - 15 E 1188/05 und das VG Neustadt mit Beschluss vom 19.10.2005 - 4 L 1715/05 dieser Auffassung gefolgt. Beide Entscheidungen finden Sie im Volltext in unserer Datenbank ibr-online. Die Besprechungen folgen in Kürze.

Zum öffentlichen Baurecht erläutert Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Grooterhorst, warum das OVG Nordrhein-Westfalen die Erweiterung des Mega-Einkaufszentrums Centro-Oberhausen für zulässig hält und die Normenkontrollanträge der Bezirksregierung Düsseldorf und der vier Nachbarstädte Bottrop, Dinslaken, Essen und Gelsenkirchen gegen eine Änderung des Bebauungsplanes der Stadt Oberhausen abgelehnt hat (Dokument öffnen S. 708 ff).

Wie immer seien Ihnen auch alle anderen Beiträge dieser Ausgabe empfohlen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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