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IBR 11/2022 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht sind zwei aktuelle Entscheidungen zum „neuen“ Bauvertragsrecht hervorzuheben:

Um es dem Auftragnehmer eines Bauvertrags zu ermöglichen, seine Nachtragsforderungen schneller gerichtlich durchsetzen zu können, hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 650d BGB in das Gesetz eingefügt. Zweck der Regelung ist die Erleichterung anordnungsbedingter Forderungen auf Abschlagszahlungen gem. § 650c BGB und die Vermeidung von Verzögerungen des Bauablaufs wegen streitiger Mehrforderungen. Unklar ist jedoch, ob diese Möglichkeit auch noch nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Schlussrechnungsreife besteht. Das KG hat das in seiner Entscheidung vom 02.03.2021 bejaht, weil das Interesse des Auftragnehmers auf zumindest vorübergehende Liquidität wegen anordnungsbedingter Mehrforderung weiter besteht (Dokument öffnen IBR 2021, 229). Dagegen ist nach Ansicht des OLG Karlsruhe der Anwendungsbereich des § 650d BGB nach Abschluss der Bauarbeiten durch den Auftragnehmer und Eintritt der Schlussrechnungsreife nicht eröffnet. Die gerichtliche Geltendmachung der sich aus einer Schlussrechnung ergebenden Restwerklohnforderung wird von § 650d BGB nicht erfasst. Dieses Verständnis von § 650d BGB ergibt sich nach Ansicht des OLG Karlsruhe aus der Gesetzesbegründung sowie dem Regelungszusammenhang von § 650c Abs. 3 BGB mit § 650d BGB (Dokument öffnen S. 558). Der Bundesgerichtshof wird keine Gelegenheit erhalten, diese Frage grundsätzlich zu klären. Denn in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ist die Revision nicht statthaft (§ 542 ZPO).

Beauftragt ein Verbraucher einen Bauunternehmer mit der Ausführung von Bauarbeiten, treffen den Bauunternehmer besondere Pflichten, wenn es sich um einen Verbraucherbauvertrag handelt. Nach § 650i Abs. 1 BGB sind Verbraucherbauverträge Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Nicht geklärt ist, wann Umbaumaßnahmen „erheblich“ sind. Nach Ansicht des OLG Celle ist die Erheblichkeitsschwelle erst dann überschritten, wenn die Umbaumaßnahmen in ihrem Umfang einem Neubau gleichkommen und mehrere Gewerke umfassen (Dokument öffnen S. 569).

Im Recht der Bausicherheiten ist auf den Beschluss des OLG Frankfurt vom 30.05.2022 besonders hinzuweisen, der sich mit der Frage befasst, ob der von der Bürgschaft begünstigte Bürgschaftsgläubiger die Bürgschaftsurkunde nach der Erledigung des Bürgschaftszwecks an den Bürgschaftsschuldner zurückschicken muss oder ob er sie lediglich zur Abholung bereitzuhalten hat. Das OLG Frankfurt weist darauf hin, dass es sich bei der Verpflichtung zur Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde um eine Holschuld handelt. Aus der Holschuld folgt für den Bürgschaftsgläubiger (hier: den Auftragnehmer) lediglich die Verpflichtung, die Bürgschaftsurkunde zur Abholung bereitzuhalten und im Rahmen der Abholung herauszugeben. Weitere Pflichten – z. B. die Erklärung der Leistungsbereitschaft oder gar die Übersendung der Bürgschaftsurkunde – bestehen nicht. Es obliegt dem Hauptschuldner, seinen Abholwillen kundzutun und die Bürgschaftsurkunde abzuholen (Dokument öffnen S. 570).

Im Architekten- und Ingenieurrecht haftet der Planer für einen planungsbedingten Baumangel und/oder einen Überwachungsfehler neben dem Bauunternehmer als Gesamtschuldner (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung seit BGH, NJW 1965, 1175 ff.). Beseitigt der Bauunternehmer den Mangel im Wege der Nacherfüllung, hat er gegen den Architekten einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich. Sind dem Bauunternehmer im Rahmen der Mängelbeseitigung Kosten durch von ihm beauftragte Drittunternehmer entstanden, kann er diese Kosten – soweit sie objektiv erforderlich waren – anteilig geltend machen. Hinsichtlich der von ihm selbst durchgeführten erforderlichen Arbeiten kann er einen Wertausgleich verlangen. Dabei reicht es aus, wenn die Leistungen der beauftragten Drittunternehmer durch Rechnungen belegt und für die selbst durchgeführten Arbeiten die Anzahl der aufgewendeten Stunden sowie entsprechende Stundensätze benannt werden. Das hat der Bundesgerichtshof am 10.08.2022 entschieden (Dokument öffnen S. 576).

Im Vergaberecht kann der öffentliche Auftraggeber einen Bieter unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gem. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der Bieter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Bieters infrage gestellt wird. „Schwere Verfehlungen“ sind erhebliche Rechtsverstöße, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit eines Bewerbers grundlegend in Frage zu stellen. Sie müssen nachweislich und schuldhaft begangen worden sein und erhebliche Auswirkungen haben. Nicht in jeder nicht ordnungsgemäßen, ungenauen oder mangelhaften Erfüllung eines Vertrags liegt eine schwere Verfehlung. Eine solche muss bei wertender Betrachtung vom Gewicht her den zwingenden Ausschlussgründen zumindest nahekommen. Sie muss eine solche Intensität und Schwere aufweisen, dass der öffentliche Auftraggeber berechtigterweise an der Integrität des Unternehmens zweifeln darf, so das BayObLG in seinem Beschluss vom 13.06.2022 (Dokument öffnen S. 579).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

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