Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK

IBR 11/2018 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

der (besondere) Schutz des Verbrauchers spielt auch im Bauvertragsrecht eine immer größere Rolle, was sich u. a. an den seit Jahresanfang geltenden gesetzlichen Vorschriften über den Verbraucherbauvertrag in §§ 650i ff. BGB zeigt. Aber auch im Allgemeinen Schuldrecht finden sich verbraucherschützende Regelungen, die sich auf das Bauvertragsrecht auswirken. So steht einem Verbraucher (zum Begriff siehe § 13 BGB und OLG Rostock, Dokument öffnen IBR 2018, 489) gem. § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zu. Dieses Widerrufsrecht besteht hingegen nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Auf den ersten Blick scheint diese Vorschrift ohne Weiteres auf den Bauvertrag bzw. den Werkvertrag mit Bauwerksbezug Anwendung zu finden. Schließlich werden Bauleistungen in der Regel so ausgeführt, dass sie den individuellen Anforderungen des Auftraggebers entsprechen. „Verträge zur Lieferung von Waren“ i.S.v. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB sind aber nur Kaufverträge (§ 433 BGB) und Werklieferungsverträge (§ 650 BGB). Der Werkvertrag ist nach europarechtlicher Systematik indes ein „Dienstvertrag“, dessen Schwerpunkt nicht in einem Warenumsatz, sondern in der Planung und der funktionstauglichen Herstellung der Leistung liegt. Deshalb kann ein außerhalb von Geschäftsräumen mit einem Verbraucher geschlossener Vertrag über den Anbau eines Lifts an ein bestehendes Gebäude widerrufen werden. Das hat der Bundesgerichtshof am 30.08.2018 entschieden (Dokument öffnen S. 609).

Dass ein Architekt nicht der Vertreter des Auftraggebers auf der Baustelle ist und seine „Vollmacht“ dort endet, wo der Geldbeutel des Bauherrn anfängt, hat sich in der Bauwirtschaft weitestgehend herumgesprochen (siehe z. B. OLG Düsseldorf, Dokument öffnen IBR 2001, 157). Folge daraus ist, dass der Auftraggeber vom Architekten in Auftrag gegebene Leistungen grundsätzlich nicht zu bezahlen braucht, weil der Auftragnehmer sie „ohne Auftrag“ erbracht hat (zu den Ausnahmen siehe z. B. OLG Karlsruhe, Dokument öffnen IBR 2018, 66, oder OLG Dresden, Dokument öffnen IBR 2012, 130). In einem solchen Fall steht dem Auftragnehmer auch kein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten zu, da einem Bauunternehmer diese Rechtslage bekannt sein muss (OLG Celle, Dokument öffnen IBR 1996, 458). Aber nicht nur die „Vollmacht“ eines Architekten ist beschränkt, sondern auch die eines WEG-Verwalters. Dieser darf einen Bauunternehmer nur mit Maßnahmen der laufenden Instandhaltung und Instandsetzung beauftragen. Die Sanierung einer Kelleraußenwand mit einem Auftragsvolumen von 100.000 Euro gehört nicht dazu. Darauf weist das OLG Schleswig in seinem Urteil vom 31.05.2018 hin (Dokument öffnen S. 613).

Im Bauträgerrecht sind vom Bauträger vorformulierte Klauseln, wonach die Abnahme für die Erwerber durch den vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter (BGH, Dokument öffnen IBR 2013, 686) oder einen vom Bauträger beauftragten Gutachter (OLG Karlsruhe, Dokument öffnen IBR 2018, 564) erfolgt, unwirksam. Daran ändert sich nach Ansicht des OLG München nichts, wenn der Erstverwalter zur Abnahme einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hinzuzieht (Dokument öffnen S. 628).

Im Recht der Architekten und Ingenieure ist gleich auf drei Entscheidungen zum Thema Haftung wegen Baukostenüberschreitung hinzuweisen. So hat das OLG Frankfurt entschieden, dass ein Architekt auf Schadensersatz haftet, wenn das Bauvorhaben zu einem bestimmten Budget verwirklicht werden soll, das Vorhaben aber bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht zu diesen Kosten realisierbar war (Dokument öffnen S. 632). Voraussetzung für eine solche Haftung ist eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung. Die Festlegung einer Kostenobergrenze ist hierfür nach Ansicht des KG nicht ausreichend (Dokument öffnen S. 633). Auch in der bloßen Entgegennahme einer Kostenzusammenstellung liegt noch keine verbindliche Baukostenobergrenze. Sofern es an einer ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung fehlt, ist hierfür zumindest die unwidersprochen gebliebene Erklärung des Auftraggebers erforderlich, dass ein bestimmter Maximalbetrag nicht überschritten werden darf, so das OLG Oldenburg in seiner Entscheidung vom 07.08.2018 (Dokument öffnen S. 634).

Im Vergaberecht ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2018 hervorzuheben. Nach Ansicht des Gerichts indiziert eine Angebotsstruktur, bei der deutlich unter den zu erwartenden Kosten liegenden Ansätzen bei bestimmten Positionen auffällig hohe Ansätze bei anderen Positionen des Leistungsverzeichnisses entsprechen, eine unzulässige Verlagerung von Preisangaben auf hierfür nicht vorgesehene Positionen. Kann der Bieter die lndizwirkung nicht erschüttern, rechtfertigt dies die Annahme, dass das Angebot nicht die geforderten Preisangaben enthält (Dokument öffnen S. 638). Ist das Angebot dabei spekulativ so ausgestaltet, dass dem Auftraggeber bei Eintritt bestimmter, nicht gänzlich fernliegender Umstände erhebliche Übervorteilungen drohen, ist es nicht zuschlagsfähig (Dokument öffnen S. 639).

In der Rubrik „Prozessuales" ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.07.2018 von besonderer praktischer Bedeutung, der sich mit der Substanziierungspflicht bei der Verwendung von Anlagen befasst. Der Bundesgerichtshof hebt dabei hervor, dass die Gerichte nicht dazu verpflichtet sind, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die Ansprüche zu konkretisieren. Wird allerdings auf eine Anlage Bezug genommen, der eine Tabelle vorangestellt ist, in der die Positionen nach Rechnungsnummer, Datum, Rechnungsbetrag und Standort (Ort der Leistung) aufgelistet sind, handelt es sich nicht um einen Verweis auf ungeordnete Anlagenkonvolute (Dokument öffnen S. 662).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR






Zum Inhaltsverzeichnis