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IBR 11/2015 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

im Bauvertragsrecht gehört die Ausführung von geänderten und zusätzlichen Leistungen zum Tagesgeschäft. Sind derartige Leistungen im VOB-Vertrag auf eine Anordnung des Auftraggebers zurückzuführen (VOB/B § 1 Abs. 3, 4), hat der Auftragnehmer - praktisch "automatisch" - einen Anspruch auf Zahlung von Mehr- bzw. Zusatzvergütung (VOB/B § 2 Abs. 5, 6). Änderungs- und Zusatzleistungen haben aber nicht nur monetäre Folgen, sondern können sich auch auf die vereinbarte Bauzeit auswirken. Denn eine geänderte oder zusätzliche Leistung lässt sich vielfach nicht innerhalb der vereinbarten Vertragsfristen ausführen, etwa wenn ein Teil der bereits erbrachten Arbeit aufgrund der Änderungsanordnung zurückzubauen ist oder erforderlich werdende Stoffe und Material erst noch bestellt bzw. produziert werden müssen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob - und, falls ja, wie - der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die terminlichen Auswirkungen hinweisen muss. Das OLG Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang vor einigen Jahren entschieden, dass sich Ausführungsfristen durch die Anordnung einer zusätzlichen Leistung jedenfalls dann nicht ändern, wenn hierzu nichts anderes vereinbart wurde (Urteil vom 29.06.2001 - 22 U 221/00, IBRRS 2002, 1921 = NZBau 2002, 226 ff = NJW-RR 2001, 1597 f). Allerdings wird man Mehrmengen und geänderte sowie zusätzliche Leistungen - zumindest bei bauseitiger Planung - als Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 a VOB/B und damit als Behinderung ansehen müssen (VOB/B § 6 Abs. 1 Satz 1). Das haben jetzt die Oberlandesgerichte Köln (Dokument öffnen S. 592) und Dresden (Dokument öffnen S. 593) entschieden. Folge ist, dass sich die Ausführungsfristen aufgrund der Nachtragsleistungen verlängern. Nach Ansicht des OLG Köln (a.a.O.) soll es sich bei Änderungsleistungen sogar um offenkundige Behinderungstatbestände handeln, was eine Behinderungsanzeige entbehrlich machen würde (VOB/B § 6 Abs. 1 Satz 2).

Weist die Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme Mängel auf, kann der Auftraggeber - wenn die VOB/B vereinbart ist - dem Auftragnehmer nach § 4 Abs. 7 VOB/B eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen. Kommt der Auftragnehmer dem nicht nach, ist der Auftraggeber zur Kündigung des (gesamten) Vertrags berechtigt (VOB/B § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1), sofern die Kündigung zuvor wirksam angedroht (und z. B. nicht nur vorbehalten) wurde (vgl. OLG Brandenburg, Dokument öffnen IBR 2011, 71). In der Praxis wird dann aber oftmals so verfahren, dass der Auftraggeber nach fruchtlosem Fristablauf die Kündigung der mangelhaften Leistungen erklärt und diese von einem Drittunternehmer beseitigen lässt, während der Auftragnehmer weiterarbeitet und die ihm beauftragten Leistungen im Übrigen fertig stellt. Die Kündigung wegen Mängeln vor Abnahme kann aber nicht auf einzelne Teilleistungen beschränkt werden, so das OLG Koblenz (Dokument öffnen S. 594). Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart haben oder es sich um einen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung handelt (VOB/B § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2). Ein Teil der Leistung ist aber nur dann "in sich abgeschlossen", wenn ihm eine selbstständige Funktion zukommt. Einzelne Teile eines Rohbaus - beispielsweise eine Betondecke oder ein Stockwerk - sind deshalb keine in sich abgeschlossenen Teile der Bauleistung (BGH, NJW 1968, 1524). Anders sieht es aus, wenn der Auftragnehmer mit der Errichtung mehrerer Brückenbauwerke beauftragt wird. Dann stellt jede einzelne Brücke einen in sich abgeschlossenen Teil der (Gesamt-)Leistung dar.

Im Recht der Architekten und Ingenieure spielt die Abgrenzung zwischen (noch) kostenloser Akquisetätigkeit und (bereits) vergütungspflichtigen Leistungen immer wieder eine Rolle. In dem der Entscheidung des OLG Celle vom 24.09.2013 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.07.2015) zu Grunde liegenden Sachverhalt stellt sich dieses bekannte Problem unter Honorargesichtspunkten. Nach § 4 Abs. 2 HOAI 2002 (= § 7 Abs. 3 HOAI 2009/2013) können die in der HOAI festgesetzten Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden. Diese Vereinbarung muss bei Auftragserteilung getroffen werden, andernfalls gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart (HOAI 2002 § 4 Abs. 4 = HOAI 2009 § 7 Abs. 7 = HOAI 2013 § 7 Abs. 5). Nimmt der Architekt also seine Arbeiten auf und der Auftraggeber sie entgegen, während ein schriftlicher Architektenvertrag erst später unterschrieben wird, kann es passieren, dass der Vertrag bereits zuvor durch konkludentes (schlüssiges) Verhalten zu Stande gekommen ist. In diesem Fall wurde die in der Vertragsurkunde enthaltene Honorarvereinbarung nicht "bei Vertragsschluss" getroffen, so dass der Architekt nur den Mindestsatz verlangen kann (Dokument öffnen S. 608).

Erhält der mit der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) beauftragte Architekt nach Abnahme seiner Leistung Kenntnis von (nicht verjährten) Baumängelansprüchen, trifft ihn eine Untersuchungs- und Mitteilungspflicht. Kommt der Architekt dem nicht nach, verjähren etwaige Schadensersatzansprüche des Bauherrn gegen ihn innerhalb der 10-jährigen Verjährungsfrist: Diese Frist beginnt mit der Verletzung der Untersuchungs- und Mitteilungspflicht. Das hat ebenfalls das OLG Celle entschieden (Dokument öffnen S. 612).

Im Vergaberecht werden die Angebote von den Bietern bisweilen nicht vollständig eingereicht, was "früher" den zwingenden Ausschluss des betreffenden Angebots nach sich zog. Weil dies dazu geführt hatte, dass auch "gute" Angebote von der Wertung ausgeschlossen werden mussten, hat der Vorordnungsgeber den Vergabestellen unter anderem durch § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 aufgegeben, fehlende Erklärungen und Nachweise nachzufordern. Es ist jedoch umstritten, ob die Regelung des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 auch auf solche Erklärungen und Nachweise Anwendung findet, die erst auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers einzureichen sind, aber nicht (fristgerecht) vorgelegt werden. Während das OLG Koblenz diese Frage kürzlich noch offengelassen hat (Beschluss vom 19.01.2015 - Verg 6/14, IBRRS 2015, 0326), bejaht etwa das OLC Celle die Anwendbarkeit des § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 auch auf Erklärungen und Nachweise, die erstmals nach Angebotsöffnung von den Bietern verlangt und nicht vorgelegt werden (Dokument öffnen IBR 2012, 95). Anders sieht das jetzt die VK Rheinland-Pfalz in ihrem Beschluss vom 11.09.2015. Danach ist § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 nur auf solche Nachweise und Erklärungen anwendbar, die innerhalb der Angebotsfrist vorzulegen sind (Dokument öffnen S. 621).

Hinzuweisen ist schließlich noch auf den Beschluss der VK Lüneburg vom 24.08.2015, der sich mit der ebenfalls umstrittenen Frage befasst, ob fehlende Hersteller- und Typenangaben nachzufordern sind (Dokument öffnen S. 622).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

RA Stephan Bolz
Chefredakteur

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