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IBR 11/2014 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

anders als in fast allen anderen Bereichen des Werkvertragsrechts ist es im Bauvertragsrecht üblich, dass nicht der Auftragnehmer, sondern der Auftraggeber bzw. der von ihm hiermit beauftragte Architekt oder Ingenieur die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Planungsunterlagen erstellt. Da auch der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und seinem Planer ein Werkvertrag ist, muss der Architekt oder Ingenieur ein mangelfreies Werk erstellen, das heißt eine Planung, auf deren Grundlage ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Bauwerk erstellt werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Pläne nicht nur vollständig und richtig, sondern auch widerspruchsfrei und untereinander voll koordiniert sind. Entspricht die Planung diesen Anforderungen nicht, ist sie mangelhaft. Auf einer solchen Grundlage kann und muss der Auftragnehmer in der Regel nicht arbeiten. Er ist in einem solchen Fall in der Ausführung seiner Leistung behindert (siehe § 6 Abs. 2 Nr. 1 a VOB/B) und ist berechtigt, den Bauvertrag nach § 9 Abs. 1, 2 VOB/B zu kündigen. Darauf weist das OLG Celle hin (Dokument öffnen S. 656).

Kommt der Auftragnehmer bei Mängeln des Werks seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nicht nach, kann der Auftraggeber verschiedene Mängelrechte geltend machen. Zuvor muss dem Auftragnehmer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden. Die Fristsetzung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, etwa wenn der Auftragnehmer sich ernsthaft und endgültig weigert, die Mängel zu beseitigen. Allein das Bestreiten eines Mangels im Prozess reicht allerdings nicht aus, um von einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung ausgehen zu können (BGH, Dokument öffnen IBR 2009, 262; Dokument öffnen IBR 2011, 1240 - nur online). Eine solche Erfüllungsverweigerung liegt jedoch vor, wenn der Auftragnehmer während der vorprozessualen umfassenden Auseinandersetzung nachhaltig und beharrlich das Vorliegen von Mängeln verneint und er schlechthin eine Pflicht zur Gewährleistung bestreitet. Das hat der Bundesgerichtshof am 18.09.2014 entschieden (Dokument öffnen S. 663).

Im Bereich des Bauträgerrechts ist im Zusammenhang mit dem Thema "Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung" auf eine Entscheidung des OLG Hamburg hinzuweisen. In dem dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte der Bauträger entgegen den in der Baubeschreibung getroffenen Festlegungen einen Aufzugsschacht nicht zweischalig, sondern lediglich einschalig ausgeführt, wodurch es zu Geräuschbelästigungen kam. Den Einwand des Bauträgers, die Mängelbeseitigung sei mit Kosten von über 400.000 Euro verbunden und deshalb unzumutbar, hat das Gericht nicht gelten lassen und ihn zur doppelwandigen Herstellung des Schachts verurteilt (Dokument öffnen S. 667).

Bauprodukte müssen in Deutschland, auch wenn sie bereits ein CE-Zeichen haben und in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig vermarktet werden, entweder über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) verfügen oder sind nach den nationalen Prüfvorschriften der Bauregelliste A zu beurteilen und mit einer Übereinstimmungserklärung sowie dem Ü-Zeichen zu versehen. Diese zusätzlichen nationalen Genehmigungen verstoßen gegen die europäischen Regeln des freien Warenverkehrs, so der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 16.10.2014 (Dokument öffnen S. 673).

Im Recht der Architekten und Ingenieure ist eine Entscheidung des OLG Dresden zur Erstattungsfähigkeit von Nebenkosten hervorzuheben. Nebenkosten sind nach Ansicht des Gerichts ausreichend zu belegen. Hieran dürfen zwar keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es ist aber zumindest erforderlich, dass die Nebenkostenzusammenstellung mit vorgelegten Belegen oder sonstigen Umständen korrespondiert und ein nachvollziehbarer Bezug zum konkreten Bauvorhaben dargelegt wird (Dokument öffnen S. 674). Wenngleich dieses Urteil zur HOAI 1996 ergangen ist, gelten diese Anforderungen auch für die HOAI 2013.

Im Vergaberecht hat die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18.09.2014 weitreichende Konsequenzen für die Tariftreue- bzw. Mindestlohngesetze der Länder. Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein Nachunternehmer mit Sitz im EU-Ausland nicht zur Zahlung eines im Mitgliedstaat des öffentlichen Auftraggebers geltenden gesetzlichen Mindestlohns verpflichtet ist, wenn der Bieter den Auftrag nur mit Arbeitnehmern dieses Nachunternehmers ausführen will (Dokument öffnen S. 682). Die vergabegesetzlichen Mindestlohnverpflichtungen können deshalb in vielen Fällen nicht mehr angewendet werden.

Da sich das Jahr dem Ende zuneigt und zahlreichen Forderungen zum 31.12. das Schicksal der Verjährung droht, dürfte in der Rubrik Prozessuales das Urteil des OLG Frankfurt vom 14.07.2014 auf besonderes Interesse stoßen. Das Gericht befasst sich mit der Beantwortung der Frage, wann die verjährungshemmende Zustellung einer Klage noch "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. In diesem Zusammenhang weist das OLG Frankfurt darauf hin, dass ein Rechtsanwalt rechtzeitig bei Gericht nachfragen muss, wenn es zu Verzögerungen bei der Zustellung der Klage kommt (Dokument öffnen S. 708).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

RA Stephan Bolz
Chefredakteur

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