Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IBR 11/2013 - Vorwort
Liebe Leserin,
lieber Leser,
die Beantwortung der Frage, welche Leistungen aufgrund einer nicht ganz eindeutigen Leistungsbeschreibung vom Auftragnehmer auszuführen sind und für welche Leistungen er eine zusätzliche Vergütung verlangen kann, gehört zu den schwierigsten Aspekten des Bauvertragsrechts. Denn jede Leistungsbeschreibung ist so individuell wie das auf ihrer Grundlage zu errichtende Bauwerk. Deshalb lassen sich Leistungsbeschreibungen nicht schematisch auslegen. Die in der Praxis sog. Bausoll-Ermittlung muss vielmehr in jedem Einzelfall methodisch unter Berücksichtigung sämtlicher Vertragsbestandteile erfolgen. In seiner Entscheidung vom 12.09.2013 betont der Bundesgerichthof, dass der Auftragnehmer mit dem verkehrsüblichen Einsatz eines Krans kalkulieren kann, wenn sich aus der - möglicherweise unklaren - Ausschreibung ergibt, dass der Auftraggeber für die dafür erforderliche Baufreiheit sorgen wird ( S. 663). Das ändert sich auch nicht durch den Umstand, dass der Auftragnehmer die etwaige Unklarheit nicht vor Angebotsabgabe aufgeklärt hat. Denn es gibt - wie der Bundesgerichtshof erneut betont - keinen Grundsatz, wonach eine unklare Leistungsbeschreibung zu Lasten des Auftragnehmers geht ( S. 664).
Es gehört zu den Obliegenheiten des Auftraggebers, dem Auftragnehmer ein baufreies Grundstück zur Verfügung zu stellen. Allerdings können schlechte Witterungsbedingungen dazu führen, dass der Auftragnehmer seine Leistungen nicht wie vorgesehen ausführen kann. Fraglich ist, ob der Auftragnehmer in einem solchen Fall eine Entschädigung nach § 642 BGB verlangen kann. Vereinzelt wird das unter Hinweis auf eine Entscheidung des LG Cottbus ( IBR 2010, 260) bejaht. Das OLG Brandenburg hat indes entschieden, dass der Auftraggeber nicht in Annahmeverzug gerät und deshalb keine Entschädigung zahlen muss, wenn der Auftragnehmer aufgrund von schlechtem Wetter nicht in der Lage ist, seine Leistungen zu erbringen. Anders ausgedrückt muss der Auftraggeber nicht für gutes Wetter sorgen ( S. 668).
Bei der Ausführung von (Spezial-)Tiefbauarbeiten tritt bisweilen das Problem auf, dass es zu Mängeln an der Leistung oder Schäden an benachbarten Gebäuden bzw. Grundstücken kommt, obwohl der Baugrund zutreffend beschrieben ist und Planung sowie Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sind diese Mängel oder Schäden auf die nicht 100%-ig vorhersehbaren Wechselwirkungen von Baugrund und Bauverfahren zurückzuführen, soll sich das - angeblich vom Auftraggeber zu tragende - sog. Systemrisiko realisiert haben. Nach der Entscheidung des OLG Köln vom 22.03.2013 gilt das jedoch nicht, wenn der Auftragnehmer für den Schaden aufgrund von Ausführungsmängeln verantwortlich ist ( S. 678). Besondere Aufmerksamkeit verdient der dazugehörige Praxishinweis von Vogelheim.
Im Bauträgerrecht ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.09.2013 hervorzuheben. Danach ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauträgers enthaltene Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter ermöglicht, unwirksam ( S. 686).
Im Recht der Architekten und Ingenieure bereitet die Abgrenzung zwischen (kostenloser) Akquisetätigkeit des Architekten und dem Abschluss eines vergütungspflichtigen Architektenvertrags immer wieder Schwierigkeiten. Das ist darauf zurückzuführen, dass die Grenze fließend ist und nicht etwa schematisch an den Leistungsphasen der HOAI festgemacht werden kann. Erforderlich ist auch hier eine Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gesamtumstände. Von einem Vertragsschluss und somit einem Vergütungsanspruch des Architekten wird man aber auszugehen haben, wenn der Auftraggeber die erbrachten (Planungs-)Leistungen verwertet. Das hat das Kammergericht entschieden ( S. 688).
Im Vergaberecht ist nach wie vor nicht abschließend geklärt, ob Nebenangebote gewertet werden dürfen, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist. Der Bundesgerichtshof hatte sich erst kürzlich damit zu befassen, konnte die Frage allerdings offenlassen (BGH, IBR 2013, 362). Das Gericht bekommt nunmehr erneut die Gelegenheit, diesen Punkt zu klären bzw. diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Denn nach Ansicht des OLG Jena sind Nebenangebote unzulässig, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist. Aufgrund der gegenteiligen Ansicht des OLG Schleswig ( IBR 2011, 351) ist deshalb vom OLG Jena eine Vorlage an den Bundesgerichtshof erfolgt ( S. 697).
In der Rubrik Prozessuales ist insbesondere die Entscheidung des OLG Schleswig vom 30.08.2013 für die anwaltliche Arbeit von praktischer Relevanz. Das Oberlandesgericht hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Auftragnehmer seinen Werklohn im Urkundenprozess geltend machen kann. Nach Ansicht des OLG Schleswig sind im Urkundenprozess alle Anspruchsvoraussetzungen durch Urkunden zu unterlegen. Hierzu gehören nicht nur das schriftliche Angebot des Auftragnehmers, sondern auch die Annahmeerklärung des Auftraggebers sowie das Abnahmeprotokoll ( S. 722).
Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
RA Stephan Bolz
Chefredakteur