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IBR 11/2007 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

dass die Verträge zwischen dem Bauherrn und einem Generalunternehmer (GU) und diesem und einem Nachunternehmer (NU) zwei selbstständige Verträge und getrennt voneinander zu behandeln sind, gehört zum Allgemeinwissen jedes Baubeteiligten. Aber sind sie wirklich so getrennt und unabhängig voneinander? Man denke daran, dass der GU den NU-Vertrag kündigt, weil der GU-Vertrag aus Gründen, die der GU nicht zu vertreten hat, nicht zur Ausführung kommt. Ist das eine freie Kündigung oder eine Kündigung aus wichtigem Grund mit der Folge, dass der NU keinen Anspruch auf „entgangenen Gewinn“ hat? Kann der GU gegenüber dem NU noch Mängel­an­sprüche geltend machen, obwohl die Mängelansprüche des Bauherrn gegen den GU verjährt sind? Kann der GU gegenüber dem NU noch Mängelansprüche in vollem Umfange geltend machen, obwohl er mit dem Bauherrn darüber bereits einen Vergleich geschlossen hat? Kann der Subplaner vom Hauptplaner volle Zahlung nach HOAI verlangen, obwohl dieser mit dem Bauherrn ein Honorar unterhalb der HOAI-Mindestsätze vereinbart hat? In welchem Umfang darf ein GU Risiken aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Bauherrn in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den NU abwälzen? Diese wenigen Beispiele zeigen, dass die These von der absoluten Selbstständigkeit eines NU-Vertrags keineswegs auf alle Fallgestaltungen eine befriedigende Antwort bietet. Mit derartigen Gemengelagen hat sich der BGH zuletzt in drei Fällen befasst: Dokument öffnen IBR 2007, 541 („Gene­ral­unter­nehmer zwischen den Stühlen“), Dokument öffnen IBR 2007, 472 („Hauptunternehmer wird wegen Mängeln nicht in Anspruch ge­nommen: Hat er trotzdem Ansprüche gegen NU?“) und in diesem Heft Dokument öffnen Seite 607 („Mängelhaftung: Haupt­unternehmer vergleicht sich mit Auftraggeber: Hat er trotzdem volle Ansprüche gegen Subunternehmer?“). In den letzten beiden Entscheidungen hat der BGH entschieden, dass ein Hauptunternehmer bzw. GU seinen NU wegen Mängeln nicht mehr voll in Anspruch nehmen kann, wenn fest steht, dass der Bauherr gegenüber dem GU keine Ansprüche mehr geltend macht. Der BGH begründet dies mit dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung, wozu Vogel, der beide Entscheidungen bespricht, kritische Fragen stellt.

Für Architekten und Ingenieure bespricht Bolz ein sehr interessantes Urteil des OLG Düsseldorf (Dokument öffnen S. 622) zur Abrechnung nach HOAI. Wieder einmal geht es um die Mindestsätze. Die Leistungsphase 8 war nicht mit dem vollen Leistungsanteil von 31%, sondern nur mit 15% beauftragt, weil das Bauwerk in Teilen schon fertig gestellt war. Am Ende des Bauvorhabens, das sich unerwartet schwierig gestaltete, rechnet der Architekt jedoch das volle Honorar ab. Das geht natürlich nicht, weil nicht sämtliche Leistungen der Leistungsphase 8 übertragen und ausgeführt waren. Wo aber genau der erbrachte Leistungsanteil liegt – irgendwo zwischen 15% und 31% –, ist sehr schwer zu ermitteln. Das OLG stellt hier auf den bei Vertragsschluss vereinbarten Leistungsumfang von 15% ab, weil die Parteien insofern auch einen Beurteilungsspielraum haben. In Wahrheit sind die Mindestsätze auch hier wieder in gewisser Weise zur Disposition der Parteien gestellt worden.

Im Vergaberecht wird derzeit sehr kontrovers diskutiert, ob ein Bieter nach verspätetem Zuschlag Anspruch auf Erstattung der verzögerungsbedingten Mehrkosten hat. Die VK Sachsen (Dokument öffnen S. 645) hat in diesem Zusam­menhang auf einen wichtigen vergaberechtlichen Aspekt hingewiesen. Verschiebt sich die Bauzeit infolge Verlängerung der Bindefrist, muss der Bieter seine vergaberechtlichen Bedenken spätestens mit Zustimmung zur Bindefristverlängerung rügen. Ob eine solche Rügepflicht auch vertragsrechtlich erforderlich ist, ist ungewiss. Die vertragliche Rechtslage nach verzögerter Zuschlagserteilung ist völlig ungeklärt. Der Deutsche Baugerichtstag am 13.04.2008 in Hamm wird sich mit dieser Frage beschäftigen.

In eigener Sache darf ich darauf hinweisen, dass es eine Kooperation zwischen der IBR und der NZBau geben wird. Wir weisen nicht nur auf interessante NZBau-Aufsätze hin, sondern veröffentlichen bei ibr-online auch diese Aufsätze in Kurzfassung. So weisen wir in den Streiflichtern dieses Heftes auf zwei sehr interessante Veröffentlichungen hin, in denen es um die Bedeutung von Gewerbezentralregisterauszügen in Ausschreibung und Wertung geht.

Im Übrigen empfehle ich sämtliche Beiträge Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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