Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IBR 11/2004 - Vorwort
Liebe Leserin,
lieber Leser,
den für Bauunternehmer und Bauhandwerker vielleicht interessantesten Beitrag finden Sie nicht unter der Rubrik „Bauvertrag“, sondern unter „Baustoffe“. Das Urteil des OLG Karlsruhe ( S. 621) ist ein Beleg dafür, dass sich die Rechtsposition des Käufers von Baumaterialien gegenüber dem Verkäufer mit der Schuldrechtsreform erheblich verbessert hat. Früher wurde allseits eine Gerechtigkeitslücke beklagt, da der Unternehmer bei Materialfehlern kaum eine Chance hatte, sich bei dem Baustoffhändler schadlos zu halten. Nach dem jetzigen Urteil des OLG Karlsruhe muss dieser die mangelhaften Baumaterialien nicht nur zurücknehmen und neue, mängelfreie liefern. Er muss auch im Wege der Mängelbeseitigung die alten Materialien wieder ausbauen und die neuen einbauen. Dies alles auf seine Kosten und bei einer neuen Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Ablieferung der Kaufsache.
Für Architekten und Ingenieure ist die Abgrenzung ihrer Pflichtenprogramme zu denen der Sonderfachleute ein stets wiederkehrendes Thema. Das OLG Düsseldorf hat sich auf Seite 629 mit der Abgrenzung zwischen Objektplanung und Brandschutzplanung auseinander gesetzt.
Projektsteuerer werden mit Interesse die Entscheidung des OLG Köln ( S. 632) lesen, wonach ein sog. Vertragsmanagement nicht zwingend im Widerspruch zum Rechtsberatungsmonopol der rechtsberatenden Berufe stehen muss.
Im Vergaberecht ist der Beschluss des OLG Rostock ( S. 638) hervorzuheben, wonach ein Angebot mit Einheitspreisen von 0,01 Euro nicht zwingend auszuschließen ist. In Weiterentwicklung des BGH-Urteils vom 18.05.2004 ( IBR 2004, 448) weist das OLG darauf hin, dass die Angabe von Cent-Preisen nicht ohne weiteres den Schluss zulasse, dass der Bieter eine verbotene Mischkalkulation vorgenommen habe. Dies müsse durch Aufklärung erst festgestellt werden.
Im Interview beantwortet Dr. Reinhard Gaier, Richter am BGH, Fragen zu dem sog. bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch (S. 650). Hinter diesem Wortungeheuer verbirgt sich die für viele Grundstückseigentümer existenzielle Frage, ob und bei wem sie sich, wenn sie von der Behörde auf Altlastensanierung in Anspruch genommen werden, wegen der Sanierungskosten schadlos halten können.
Im Bauarbeitsrecht wird die sog. Bürgenhaftung der Bauunternehmer wohl Bestand haben. Der EuGH ( S. 657) sieht die deutsche Gesetzeslage, wonach Bauunternehmer für den Mindestlohn gegenüber den Mitarbeitern ihrer Subunternehmer haften, grundsätzlich als europarechtskonform an.
Im Verfahrensrecht nehmen die Entscheidungen zum selbständigen Beweisverfahren zu. Das ist kein Zufall, denn dieses Verfahren wird „boomen“. Das hängt auch mit der neuen Rechtsanwaltsvergütung zusammen. Lesen Sie dazu den sehr informativen Aufsatz von Schneider (bei ibr-online vorläufig abrufbar unter "Materialien"). Ein Grundzug des neuen Vergütungssystems besteht darin, die Anwälte zu belohnen, wenn sie die Justiz entlasten. Das ist der Grund, weshalb selbständige Beweisverfahren honorarmäßig aufgewertet werden, während der spätere Rechtsstreit im Vergleich zum früheren Gebührenrecht weniger honoriert wird. Ein interessanter Nebenaspekt besteht auch darin, dass Schiedsgerichte kostengünstiger werden als früher.
Auch alle anderen Beiträge seien Ihrer Aufmerksamkeit empfohlen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. A. Schulze-Hagen
Herausgeber/Geschäftsführer