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IBR 10/2012 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

Mengenänderungen oder geänderte bzw. zusätzliche Leistungen können im Bauvertragsrecht dazu führen, dass der Auftragnehmer einen zusätzlichen Gewinn erwirtschaftet oder einen unvorhergesehenen Verlust erleidet. Denn der Kalkula­tion seiner Preise liegen die ausgeschriebenen Leistungen und - zumindest bei einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis - die angegebenen Mengenvordersätze zu Grunde. Kommt es zu Mehr- oder Mindermengen oder werden Änderungs- und Zusatzleistungen ausgeführt, stimmt die Kalkulation in aller Regel nicht mehr. Aus diesem Grund enthält die VOB/B in § 2 verschiedene Möglichkeiten, die ursprünglich vereinbarten Preise den geänderten Umständen anzupassen. Allerdings finden sich in den einschlägigen Bestimmungen durchaus unterschiedliche Formulierungen: So ist bei einer Überschreitung des Mengenansatzes nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B auf Verlangen "ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren", wohingegen sich nach § 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B die Vergütung für eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung "nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung" bestimmt. Trotz dieser Unterschiede ist man sich (noch) weitgehend darüber einig, dass als Grundlage für die Bemessung veränderter Preise die Urkalkulation (Angebotskalkulation) des Auftragnehmers heranzuziehen ist. Im Fall von Mengenänderungen und geänderten/zusätzlichen Leistungen (sog. Nachträgen) dient die Urkalkulation dazu, die Ermittlung der Vertragspreise offen zu legen. Die von den Vertragsparteien getroffene Preisvereinbarung kann aber durch die Urkalkulation nicht einseitig geändert werden. Das hat das OLG Naumburg entschieden (Dokument öffnen S. 565).

Im Recht der Architekten und Ingenieure lässt sich häufig nicht feststellen, wann die Leistungen abgenommen wurden. Selbst in der Bezahlung des Resthonorars kann keine Abnahme gesehen werden, wenn zu diesem Zeitpunkt noch Leistungen zu erbringen sind. Das gilt insbesondere bei einem Auftrag über Vollarchitektur in Bezug auf die Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen und hinsichtlich der Überwachung der Mängelbeseitigung. Es stellt sich dann die Frage, wann in einem derart "hängen gebliebenen" Architektenvertrag die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren. Kommt die vollständige Erfüllung des Vertrags nicht mehr in Betracht, weil es keine "unverjährten" Handwerkerleistungen mehr gibt, die der Architekt noch überprüfen könnte, entsteht dem OLG München zufolge ein Abwicklungsverhältnis, was den Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist für sämtliche (Planungs-)Leistungen zur Folge hat (Dokument öffnen S. 590).

Im Vergaberecht benennt ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungs­positionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, nicht die geforderten Preise (VOB/A § 13 Abs. 1 Nr. 3). Ein solches Angebot, bei dem der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulationen" auf andere Leistungspositionen umgelegt hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 c VOB/A von der Wertung auszuschließen (Dokument öffnen IBR 2004, 448). Änderungen von Preisangaben im Laufe eines Verhandlungsverfahrens recht­fertigen für sich genommen noch nicht die Annahme einer "Mischkalkulation". Vielmehr kommt eine unzulässige "Mischkalkulation" nur in Betracht, wenn der Bieter einen Positionspreis niedriger als nach seiner internen Kalkulation angemessen und einen anderen Preis höher als kalkulatorisch angemessen angibt und dies in einem kausalen Zusammenhang miteinander steht. Die objektive Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt dabei nach der Entscheidung des Kammergerichts vom 14.08.2012 die Vergabestelle (Dokument öffnen S. 595).

Im Zivilprozessrecht hat das OLG Frankfurt erst kürzlich entschieden, dass der obsiegende Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf die verauslagten Gerichtskosten vom Zeitpunkt der Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote hat (Dokument öffnen IBR 2012, 304). Voraussetzung für diesen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes bestehenden Anspruch ist nach Ansicht des OLG Frankfurt allein, dass sich der Beklagte mit der Zahlung der Hauptforderung in Verzug befindet. Demgegenüber steht das OLG Karlsruhe auf dem Standpunkt, dass ein solcher Zinsanspruch nicht pauschal auf § 288 Abs. 1 BGB gestützt werden kann, sondern es vielmehr der konkreten Darlegung eines weiteren Schadens bedarf (Dokument öffnen S. 624).

Auch alle weiteren Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
RA Stephan Bolz
Chefredakteur

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