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IBR 10/2010 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

dieses Heft bietet eine Vielzahl von wichtigen Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Bau- und Vergaberecht. Und doch war es ein Landgerichtsurteil, das am meisten für Diskussionen gesorgt hat. Es ist die Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Dokument öffnen S. 566) zur Neufassung des § 648a BGB. Sie erinnern sich: Der neue § 648a BGB gibt dem Bauunternehmer einen einklagbaren Anspruch auf Stellung einer Werklohnsicherheit. Das soll auch nach Abnahme gelten. Daraus haben viele Autoren die Schlussfolgerung gezogen, dass die Bauunternehmer auch dann noch eine Sicherheit verlangen können, wenn gar keine Vorleistungen mehr zu erbringen sind (vgl. Joussen, Dokument öffnen IBR 2010, 3). Das wäre ein großer Fortschritt für Bauunternehmer, die ihre Schlusszahlung durchsetzen müssen. Sie könnten nämlich zwei Klagen einreichen: Eine Klage auf Stellung einer Sicherheit (kurzes, schnelles Verfahren) und eine Werklohnklage. Das Landgericht Hamburg hat diese Euphorie etwas gedämpft, indem es den Anspruch auf Stellung einer Sicherheit davon abhängig macht, dass der Unternehmer noch Vorleistungen zu erbringen hat. Das wäre zum Beispiel nicht mehr der Fall, wenn er den Vertrag wegen Nichtstellens der Sicherheit gekündigt hat. Ob das zutreffend ist, mag dahinstehen. Denn mit der Ansicht des Landgerichts würde derjenige Unternehmer, der vollständig und mängelfrei gearbeitet hat, sicherheitsmäßig schlechter stehen als derjenige, der noch Vorleistungen oder Mängelbeseitigungen erbringen muss. Sicher ist nur, dass diese Frage zum Verständnis des neuen § 648a BGB für das "Forderungsmanagement" der Bauunternehmer von großer Bedeutung ist. Und sicher ist auch, dass dazu das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.

Im Bauvertragsrecht sind neben den Entscheidungen des BGH zur Mehrvergütung nach verspätetem Zuschlag (Dokument öffnen S. 549 - 551) die gewährleistungsrechtlichen Urteile hervorzuheben. Es vergeht kaum eine Ausgabe ohne eine Entscheidung zum funktionalen Mangelbegriff. Das liegt offensichtlich daran, dass die Reichweite dieses Begriffs in der Praxis immer wieder unterschätzt wird. So haftet der Anlagenbauer nicht nur für die Erfüllung der vereinbarten Einzelleistungen, sondern für das Funktionieren des Gesamtwerks (Dokument öffnen S. 556). In Wirklichkeit ist das nichts Neues. Gemäß § 13 Abs. 3 VOB/B haftet der Auftragnehmer auch dann, wenn der Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf von diesem gelieferte Bauteile oder auf die Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist. Nur ausnahmsweise haftet der Auftragnehmer nicht, wenn er seiner Pflicht zur Prüfung und Bedenkenmitteilung nachgekommen ist.

"Stuttgart 21" beschäftigt auch die Gerichte. Auch wenn die Protestbewegung immer größer wird, haben die Gerichte bislang nichts Rechtswidriges am Baubeginn feststellen können. Den Eilantrag eines Miterben des Urheber-Architekten Bodnarz gegen den Teilabriss des Hauptbahnhofs hat das OLG Stuttgart mit dem Argument zurückgewiesen, der Miterbe habe genügend Zeit gehabt, sich vorher dagegen zur Wehr zu setzen. Bereits das Landgericht Stuttgart (Dokument öffnen IBR 2010, 404) hatte die Urheberrechtsschutzklage des Miterben zurückgewiesen.

Mit dem Begriff des "Organisationsverschuldens" konnte man vor einigen Jahren Bauunternehmern und Architekten/Bauingenieuren noch einen Schrecken einjagen. Ein schwerer Mangel sollte stets ein Indiz für ein Organisationsverschulden sein. Konsequenz: Verjährung bis zu 30 Jahren! Dieser Schrecken ist vorbei. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfigur des Organisationsverschuldens in den letzten Jahren immer enger gefasst, so dass sie nur noch auf Ausnahmefälle anwendbar ist. Was Mängel angeht, soll fünf Jahre nach Abnahme Rechtsfrieden eintreten. Das gilt auch bei unsichtbaren oder unentdeckten Mängeln - von wenigen Ausnahmefällen abgesehen (vgl. Dokument öffnen S. 565, 574 - 576).

Im Vergaberecht überrascht wieder einmal das OLG Düsseldorf. Es stellt fest, dass Nebenangebote unzulässig sind, wenn als Zuschlagskriterium allein der Preis genannt ist (Dokument öffnen S. 585). Es verweist lapidar auf den Wortlaut einer EG-Richtlinie, wonach der Auftraggeber Nebenangebote nur bei Aufträgen berücksichtigen darf, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden. Wir dürfen auf die Debatte gespannt sein.

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer aufmerksamen Lektüre.

Mit freundlichen Grüßen

RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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