Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
IBR 10/2009 - Vorwort
Liebe Leserin, lieber Leser,
beginnen wir mit dem Berliner Stadtschloss. Sie wissen es aus der Tagespresse, dass die VK Bund am 11.09.2009 den Vertrag mit dem Architekten Franco Stella für den Wiederaufbau des Berliner Stadtschlosses für nichtig erklärt hat. Zwar hatte der italienische Architekt Stella den Architekturwettbewerb gewonnen, verfügt aber offensichtlich nur über einen einzigen festangestellten Mitarbeiter, so dass sein Büro allein der Dimension des Projekts nicht gewachsen wäre. Daher stellte ihm der Bund als Auftraggeber zwei Berliner Architekturbüros zur Seite, und zwar ohne Vergabeverfahren. Dagegen protestierte der renommierte Berliner Architekt Hans Kollhoff, Drittplatzierter des Wettbewerbs. Mit Erfolg! Die VK Bund sprach deutliche Worte und wies darauf hin, dass der Sieger eines Architekturwettbewerbs keineswegs automatisch für den Zuschlag in einem nachfolgenden Vergabeverfahren geeignet sei. Die Beistellung der Bau- und Architekturbüros belege nur, dass auch der Bund den italienischen Sieger des Architekturwettbewerbes für nicht geeignet halte, um den Auftrag auszuführen. Lesen Sie dazu den Beitrag von Hänsel ( S. 596), aber auch den Volltext der Entscheidung der VK Bund auf ibr-online.
Aus Karlsruhe kommen derzeit viele neue Grundsatzentscheidungen zum Bau- und Architektenrecht. Hervorzuheben ist die Änderung der Rechtsprechung zu den sog. Werklieferungsverträgen. Während zur alten Fassung des § 651 BGB die auf ein konkretes Bauobjekt bezogene Herstellung und Lieferung von Bauteilen nach Bauvertragsrecht - also mit Abnahme und langer Verjährung - beurteilt wurde, unterwirft der Bundesgerichtshof derartige Verträge aufgrund der Neufassung des § 651 BGB nunmehr ausschließlich dem Kaufrecht. Für den Verjährungsbeginn ist damit nicht die Abnahme, sondern die bloße Anlieferung entscheidend. Von herausragender Bedeutung ist insbesondere, dass der "Käufer" - sofern ein Handelskauf vorliegt - die sog. handelsrechtliche Rügepflicht gemäß §§ 377, 381 Abs. 2 HGB hat. Auf diese neue Rechtslage müssen sich alle Bauunternehmer einstellen, die Bauteile von fremden Betrieben herstellen und liefern lassen ( S. 575).
Weitere BGH-Entscheidungen betreffen die Inhaltskontrolle der VOB/B ( S. 566), die Frage, wann die Teilkündigung eines VOB-Vertrages möglich ist ( S. 570), die Sachwalterstellung des Architekten ( S. 589), die Verjährung des Gesamtschuldnerausgleichs ( S. 591, S. 592, S. 593) sowie die Frage, ob Verhandlungen im Hauptschuldverhältnis auch zur Hemmung der Verjährung des Bürgschaftsanspruchs führen ( S. 582).
Nicht nur diese, auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer aufmerksamen Lektüre.
Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber