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IBR 10/2008 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

am Freitag, den 19.09.2008, hat der Bundesrat erwartungsgemäß dem Forderungssicherungsgesetz zugestimmt. Damit kann das Gesetz zum 01.01.2009 in Kraft treten. Es verfolgt den Zweck, Werkunternehmer – vor allem in der Baubranche – besser vor Forderungsausfällen abzusichern. Im Folgenden sollen noch einmal die wichtigsten Punkte aufgezeigt werden:

• Privilegierung der VOB/B

Durch das Forderungssicherungsgesetz wird die Privilegierung der VOB/B aufgehoben. Zukünftig findet damit bei Verbraucherverträgen eine uneingeschränkte Inhaltskontrolle statt. Für Verträge im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern oder mit der öffentlichen Hand wird die Privilegierung gesetzlich festgeschrieben – sofern die VOB/B als Ganzes vereinbart wird.

• Abschlagszahlungen (BGB n.F. § 632a)

Der Anspruch auf Abschlagszahlungen wird ausgeweitet.

• Durchgriffsfälligkeit (BGB n.F. § 641 Abs. 2)

Die Stellung des Nachunternehmers gegenüber dem Hauptunternehmer wird gestärkt. Die Vergütung des Nachunternehmers wird künftig bereits fällig, wenn der Hauptunternehmer seine Vergütung vom Auftraggeber zumindest teilweise erhalten hat oder das Werk vom Auftraggeber abgenommen worden ist oder der Nachunternehmer dem Hauptunternehmer erfolglos eine Frist zur Auskunft hierüber gesetzt hat.

• Druckzuschlag (BGB n.F. § 641 Abs. 3)

Der Druckzuschlag wird in der Regel auf das Doppelte der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten gesenkt.

• Fertigstellungsbescheinigung

Sie wird ersatzlos gestrichen.

• Bauhandwerkersicherung (BGB n.F. § 648a)

Die Regelung zur Bauhandwerkersicherung wird erweitert. So wird etwa dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrags (Mängelbeseitigung) fordert, zugebilligt. Ebenso können dem Anspruch auf Sicherheit Gegenansprüche des Auftraggebers auf Erfüllung oder Mängelbeseitigung nicht entgegengehalten werden.

• Vermutung für Entschädigungshöhe bei Kündigung des Auftraggebers (BGB n.F. § 649)

Bei Kündigung durch den Auftraggeber wird künftig vermutet, dass dem Unternehmer 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

Der im ursprünglichen Entwurf des Forderungssicherungsgesetzes enthaltene prozessuale Teil, der unter anderem die Einführung einer sog. vorläufigen Zahlungsanordnung vorsah, wurde aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses vorerst zurückgestellt.

Im Übrigen empfehle ich alle Beiträge dieser Ausgabe Ihrer aufmerksamen Lektüre.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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