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IBR 10/2007 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

eines der am meisten beachteten Urteile des Jahres 2006 war die Entscheidung des BGH, wonach auch nach einer Kündigung eine Abnahme zu erfolgen hat und Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlussrechnung ist (BGH, Dokument öffnen IBR 2006, 432). Aber wo „Grundsatz” drauf steht, sind oft auch „Ausnahmen” drin. So auch in dem vom BGH selbst entschiedenen Fall, der nicht mit einer Endentscheidung, sondern – wie üblich – mit einer Zurückverweisung beim BGH endete. Das OLG München (Dokument öffnen S. 543) entschied nun, dass der Werklohnanspruch des Auftragnehmers nach Kündigung des Bauvertrags ohne Abnahme fällig wird, wenn die Abnahme entbehrlich ist. Das ist z. B. der Fall, wenn der Auftraggeber nicht mehr die Erfüllung des Vertrags, sondern auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche geltend macht („Abrechnungsverhältnis”, BGH, Dokument öffnen IBR 2005, 663). Weitere Beispiele: Der Auftraggeber lehnt die Abnahme des Werks ernsthaft und endgültig ab; der Auftraggeber führt eine Selbstvornahme erfolgreich durch und kann sich deshalb nicht mehr darauf berufen, ursprünglich die Abnahme zu Recht verweigert zu haben. Der Unternehmer, der die Abnahme nach Kündigung nicht herbeigeführt hatte, bekommt gleichwohl seinen Werklohnanspruch zugesprochen, wenn auch nach fünf Instanzenzügen. Ob es den Unternehmer tröstet, dass er zumindest zur Rechtsgeschichte beigetragen hat, ist nicht bekannt.

Für Architekten und Ingenieure ist ein bemerkenswertes Urteil des BGH zu vermelden. Eine Rohbau-ARGE hatte in ihrem Auftrag auch die Tragwerksplanung. Aufgrund Änderung der Architekten-Entwurfsplanung musste die Tragwerksplanung mehrfach fortgeschrieben und angepasst werden. Die ARGE meldete insoweit 400 Nachträge an, 50 klagte sie im Wege einer Teilklage ein. Das KG (Dokument öffnen IBR 2005, 130) ging auf die Einzelnachträge erst gar nicht ein, weil der Auftragnehmer bei einem Großbauvorhaben und bei einer nicht abgeschlossenen Entwurfsplanung von vorneherein mit einer Fortschreibung der Tragwerksplanung rechnen müsse. Dieser sehr pauschalen Argumentationsweise schiebt der BGH einen Riegel vor und erklärt die bei Vertragsschluss übergebenen Entwurfspläne als Vertragsgrundlage für die zu erbringenden Planungsleistungen. Ansonsten ginge die unzureichende Koordination zwischen Architekten- und Entwurfsplanung und Tragwerksplanung zu Lasten des Auftragnehmers. Die sog. Planungsfortschreibung kann also durchaus nachtragsträchtig werden (Dokument öffnen S. 563, 564, 565).

Der Jade-Weser-Port hat nicht nur die Tagespresse und die Politik bewegt, sondern auch im Vergaberecht neue Maßstäbe gesetzt. Die erst am 05.09.2007 verkündete Entscheidung finden Sie bereits in diesem Heft besprochen (Dokument öffnen S. 577, 578). Danach ist eine Bietergemeinschaft bei Insolvenz eines Bieters nicht von vorneherein zwingend auszuschließen. Der Auftraggeber muss allerdings erneut die Eignung der Bietergemeinschaft prüfen. Von Bedeutung ist auch die Abgrenzung zwischen nachträglicher Angebotsänderung und Angebotsaufklärung, wenn die Leistungsbeschreibung es dem Bieter überlässt, wie er den Bau im Einzelnen ausführt.

In eigener Sache darf ich darauf hinweisen, dass in ibr-online seit einigen Wochen die Möglichkeit besteht, zu den Beiträgen jeweils auch Leseranmerkungen zu verfassen. Ähnlich wie bei Wikipedia können Sie selbst also das neue Bau- und Immobilienrecht durch Ihre Anmerkungen mit weiterentwickeln. Machen Sie davon Gebrauch, wir sind gespannt auf Ihre Meinungen.

Im Übrigen empfehle ich alle Beiträge Ihrer aufmerksamen Lektüre.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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