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IBR 1/2024 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht wird die termingerechte Fertigstellung des Bauvorhabens in der Regel durch die Vereinbarung eines verbindlichen Fertigstellungstermins sichergestellt. Gerät der Auftragnehmer eines VOB/B-Vertrags mit der Vollendung in Verzug, kann der Auftraggeber gem. § 5 Abs. 4 VOB/B entweder bei Aufrechterhaltung des Vertrags Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 VOB/B verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag kündigen wird (§ 8 Abs. 3 VOB/B). Der Verzug mit der Fertigstellung der Leistung setzt gem. § 284 Abs. 4 BGB voraus, dass den Auftragnehmer ein Verschulden der Verzögerung der Leistung trifft.

Anders verhält es sich, wenn der Auftragnehmer den verbindlich vereinbarten Beginn der Ausführung verzögert, was den Auftraggeber ebenfalls zur Kündigung nach § 5 Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 3 VOB/B berechtigt. Mit Beginn der Ausführung ist die Aufnahme der Tätigkeit des Auftragnehmers auf der Baustelle gemeint. Ausreichend ist grundsätzlich der Beginn mit irgendeiner Tätigkeit auf der Baustelle. Im Regelfall ist dies die Baustelleneinrichtung. Eigenständige Planungsleistungen des Auftragnehmers unterfallen nicht dem Begriff des Ausführungsbeginns, sondern müssen zum vorgesehenen eigentlichen Beginn fertig gestellt sein. Ein Verschulden voraussetzender Verzug ist für eine Kündigung nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 VOB/B nicht erforderlich. Ausreichend ist nach Ansicht des OLG Köln eine auf dem Verhalten des Auftragnehmers beruhende objektive Verzögerung (Dokument öffnen S. 9).

Verzögerungen, die ihre Ursache (überwiegend) im Risikobereich des Auftraggebers haben und zu einer Behinderung des Auftragnehmers führen, rechtfertigen keine Kündigung wegen einer Verzögerung des Ausführungsbeginns. Eine zur Kündigung berechtigende Verzögerung des Baubeginns liegt deshalb nicht vor, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer die für die Ausführung nötigen Unterlagen nicht rechtzeitig übergeben hat. Hierzu gehört die vollständige und fehlerfreie Ausführungsplanung, die eine sachgerechte, pünktliche und mangelfreie Errichtung des Bauwerks unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik ermöglicht. Die Einrichtung der Baustelle ist jedoch auch ohne mangelfreie und freigegebene Ausführungspläne möglich, so das OLG Köln weiter (Dokument öffnen S. 10).

Im Recht der Architekten und Ingenieure ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.11.2023 besonders hervorzuheben. Es befasst sich mit der Beantwortung der Frage, welche Rechtsfolgen es nach sich zieht, wenn ein Architekt für seinen Auftraggeber nicht nur Planungsleistungen erbringt, sondern diesem auch einen selbst entworfenen Bauvertragsentwurf zur weiteren Verwendung zur Verfügung stellt und sich später herausstellt, dass einzelne Klauseln unwirksam sind und dem Auftraggeber hieraus ein Schaden entsteht. In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Grunde liegenden Sachverhalt war die vom Architekten gestaltete Skontoklausel unwirksam, was zur Folge hatte, dass der Auftraggeber Skonto i.H.v. über 125.000 Euro (brutto) nicht geltend machen konnte. Dessen Klage gegen den Architekten hatte das OLG Stuttgart mangels Pflichtverletzung abgewiesen (Dokument öffnen IBR 2023, 28).

Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das OLG Stuttgart zurückverwiesen. Zwar habe der Architekt keine Vertragspflichtverletzung begangen, weil die Vereinbarung, dem Auftraggeber eine von ihm selbst entworfene, der Interessenlage des Auftraggebers entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung zu stellen, wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes (RDG) nichtig ist. Das RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit nur dann, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Wenngleich das Tätigkeitsfeld eines Architekten in vielfacher Hinsicht Berührungen zu Rechtsdienstleistungen hat, wird eine allgemeine Rechtsberatung vom
Berufsbild des Architekten nicht erfasst
, da es insoweit an einer hinreichenden juristischen Qualifikation fehlt. Die Nichtigkeit der Vereinbarung steht einem Schadensersatz aus Vertrag entgegen. In Betracht kommt dem Bundesgerichtshof zufolge jedoch ein Schadensersatzanspruch unter den Voraussetzungen der § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB oder nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG (Dokument öffnen S. 22).

Im Vergaberecht kann sich der öffentliche Auftraggeber in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Anforderung des Formblatts 223 nach Angebotsabgabe vorbehalten und verlangen, dass die Bieter ihre Einheitspreise entsprechend aufgliedern. Das Formblatt 223 enthält u. a. eine Fußnote 2, die für die Spalten Zeitansatz, Lohn, Material, Geräte und sonstige Kosten vorgibt: „Ist bei allen Teilleistungen anzugeben, unabhängig davon, ob sie der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer erbringen wird.“ Eine solche Aufschlüsselung wird mitunter – vom betroffenen Bieter – nicht für sinnvoll oder vergaberechtlich geboten gehalten. Dessen ungeachtet hat die VK Bund am 19.10.2023 entschieden, dass die vorgesehene Aufgliederung der Einheitspreise auch für Nachunternehmerleistungen die Anforderung nicht unverhältnismäßig macht und vergaberechtskonform ist (so bereits OLG Düsseldorf, Dokument öffnen IBR 2021, 535). Wird das nachgeforderte Formblatt in weiten Teilen nicht ausgefüllt, fehlen die geforderten Angaben bzw. Erklärungen, so dass das Angebot nach § 16a EU VOB/A 2019 vom Vergabeverfahren auszuschließen ist. Denn ein Fehlen ist auch im Fall nicht vollständig vorgenommener Eintragungen gegeben. Dementsprechend besteht die Möglichkeit einer Nachforderung nicht (Dokument öffnen S. 33).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

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