Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK

IBR 1/2023 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht kann der Auftraggeber, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Auftragnehmer gem. § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB seinen Schaden seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2018 (Dokument öffnen IBR 2018, 196) nicht mehr nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Die Rechtsprechung gilt aber nach Ansicht des OLG Köln nicht für Mangelfolgeschäden an Bauteilen außerhalb des Gewerks des Auftragnehmers, wie die Kosten für die Beseitigung von Schimmel an anderen Bauteilen (Putz, Estrich mit Dämmung etc.), nach mangelhaft ausgeführten Abdichtungsarbeiten. Denn derartige Schäden betreffen nicht das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern das Integritätsinteresse, und die Kosten ihrer Beseitigung sind nicht vom Nacherfüllungsanspruch und vom Vorschussanspruch erfasst (Dokument öffnen S. 15).

Der Auftragnehmer eines Bauvertrags i.S.v. § 650a BGB kann vom Auftraggeber gem. § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB Sicherheit für die „auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung“ einschließlich dazugehöriger Nebenkosten verlangen. Umstritten ist, ob der Sicherungsanspruch für Nachtragsforderungen wegen geänderter oder zusätzlicher Leistungen aus § 650b i.V.m. § 650c BGB bzw. § 1 Abs. 3, 4 i.V.m. § 2 Abs. 5, 6 VOB/B bereits mit der Anordnung des Auftraggebers und der Ausführung der Leistung entsteht oder ob erst eine Vereinbarung über die Höhe der für die Nachtragsleistung zu zahlenden Vergütung getroffen werden muss. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage am 20.10.2022 dahingehend beantwortet, dass Ansprüche nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B i.V.m. § 1 Abs. 3 oder 4 Satz 1 VOB/B solche auf Zahlung einer „auch in Zusatzaufträgen vereinbarten Vergütung“ i.S.v. § 648a Abs.1 Satz 1 BGB a.F. (§ 650f Abs. 1 Satz 1 BGB) sind. Das gilt auch, wenn die in diesen Bestimmungen vorgesehene Vereinbarung über den neuen Preis bzw. über die besondere Vergütung nicht zu Stande kommt (Dokument öffnen S. 16). Macht der Auftragnehmer seinen Sicherungsanspruch aus § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (§ 650f Abs. 1 Satz 1 BGB) klageweise geltend, muss das Gericht feststellen, ob der Rechtsgrund für einen zusätzlichen Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B gegeben ist, ob also insbesondere wirksame Anordnungen des Auftraggebers i.S.v. § 1 Abs. 3 oder 4 Satz 1 VOB/B vorliegen. Dagegen reicht hinsichtlich der Höhe des Vergütungsanspruchs ein schlüssiger Vortrag des Auftragnehmers aus (Dokument öffnen S. 17).

Im Recht der Architekten und Ingenieure hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 27.10.2022 entschieden, dass die EU-Dienstleistungsrichtlinie nicht auf einen Fall anwendbar ist, in dem ein Vertrag vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie am 28.12.2006 geschlossen wurde und dieser Vertrag vor dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie am 28.12.2009 all seine Wirkungen erschöpft hat (Dokument öffnen S. 22). Außerdem hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 03.11.2022 betont, dass aus dem Unionsrecht keine Verpflichtung folgt, das gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie im Binnenmarkt verstoßende verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI 1996/2002 im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, unangewendet zu lassen (Dokument öffnen S. 23).

Im Vergaberecht sind ebenfalls zwei Entscheidungen hervorzuheben, in denen es um die Mindestsätze der HOAI geht:

So weist das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 04.05.2022 darauf hin, dass der öffentliche Auftraggeber – mangels Verbindlichkeit der Mindestsätze der HOAI 2021 – das voraussichtliche Honorar für Planerleistungen auch auf einen Wert unterhalb des HOAI-Basishonorars schätzen darf, wenn mit Preisangeboten unterhalb des Basishonorars gerechnet werden kann (Dokument öffnen S. 35). Verlangt der Auftraggeber bei der Vergabe von Planungsleistungen Lösungsvorschläge, muss die dafür gewährte Vergütung nach Ansicht der VK Südbayern den geschätzten Zeitaufwand berücksichtigen und die Stundensätze müssen angemessen sein. Spätestens seit dem Wegfall der verbindlichen Mindestsätze der HOAI muss eine angemessene Vergütung i.S.d. § 77 Abs. 2 VgV nicht mehr zwingend auf der Basis der HOAI ermittelt werden (Dokument öffnen S. 36).

In der Rubrik Prozessuales ist das Urteil des OLG Frankfurt vom 26.09.2022, das sich mit den Anforderungen an eine wirksame Streitverkündigung bei einer Bezugnahme auf Anlagen befasst, von besonderer Bedeutung für forensisch tätige Kolleginnen und Kollegen. Das OLG stellt klar, dass der Auftraggeber als Streitverkünder in der Streitverkündungsschrift zur näheren Bezeichnung des Verfahrensstandes und zur Kennzeichnung der Mängel, derentwegen er sich einen Regress beim Auftragnehmer sichern will, auf Anlagen konkret Bezug nehmen kann. Die Streitverkündung ist wirksam und zur Verjährungshemmung geeignet, wenn der Schriftsatz mit Anlagen den Streitverkündungsempfänger in beiderlei Hinsicht ausreichend unterrichtet (Dokument öffnen S. 52).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

Zum Inhaltsverzeichnis