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IBR 1/2017 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Bauvertragsrecht ist es – jedenfalls bei größeren Bauvorhaben – nach wie vor üblich, zumindest die Termine für den Baubeginn und die Fertigstellung mit einer Vertragsstrafe zu bewehren. Üblich ist es inzwischen aber auch, dass kaum ein Bauprojekt so abgewickelt wird, wie es ursprünglich vorgesehen war. Störungen und Unterbrechungen des vereinbarten oder geplanten Bauablaufs sind auf vielen Baustellen an der Tagesordnung. Das wirft die Frage auf, ob und – wenn ja – wie sich eine Verschiebung der Bauzeit auf eine vereinbarte Vertragsstrafe auswirkt. Das OLG Celle hat hierzu entschieden, dass der Anspruch des Auftraggebers auf Zahlung einer Vertragsstrafe ganz entfällt, wenn der gesamte Zeitplan des Auftragnehmers durch Umstände aus der Risikosphäre des Auftraggebers umgeworfen wird (Dokument öffnen S. 16). Wird der Fertigstellungstermin einvernehmlich verschoben, gilt die Vertragsstrafe für den neuen Fertigstellungstermin nicht automatisch, sondern nur, wenn sie ausdrücklich auch für diesen verschobenen Termin wiederum vereinbart worden ist. Ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auch Bestand hat, wenn die Parteien einverständlich Vertragstermine ändern, hängt insbesondere von der Formulierung der Vertragsstrafenvereinbarung im Einzelfall sowie der Bedeutung der jeweiligen Terminverschiebung ab. Darauf weist das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 26.10.2016 hin (Dokument öffnen S. 17).

Im Recht der Architekten und Ingenieure werden die anrechenbaren Kosten verbindlich nach den Vorschriften der HOAI ermittelt. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die eine davon abweichende Ermittlung der anrechenbaren Kosten vorsieht, benachteiligt den Architekten und Ingenieur unangemessen, wenn die Gefahr besteht, dass der Planer nicht das ihm gemäß HOAI zustehende Honorar erhält. Deshalb ist eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsklausel, wonach die anrechenbaren Kosten für Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 4 gemäß der HOAI auf der Grundlage einer genehmigten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage Bau zu bestimmen sind, wegen unangemessener Benachteiligung des Architekten unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof am 16.11.2016 entschieden (Dokument öffnen S. 25).

Im Vergaberecht wird der Zuschlag nicht auf das preislich niedrigste, sondern auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt (§ 127 Abs. 1 Satz 1 GWB). Dabei bestimmt sich das wirtschaftlichste Angebot nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis (§ 127 Abs. 1 Satz 3 GWB). Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden (§ 127 Abs. 1 Satz 4 GWB). Wird der Preis zur Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses in Wertungspunkte umgerechnet, muss der Auftraggeber eine Methode wählen, die den relativen Preisabstand bei der Punkteverteilung angemessen abbildet. Die VK Südbayern hat dabei erhebliche Zweifel daran, dass eine Umrechnung des Angebotspreises in Preispunkte mit den gängigen Interpolationsmethoden in vergaberechtskonformer Weise überhaupt erfolgen kann (Dokument öffnen S. 44). Deshalb sollten die in der Vergabepraxis gängigen Muster für die Umrechnung in Wertungspunkte überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

In eigener Sache: Der langjährige Mitherausgeber Dr.-Ing. Michael Bröhl ist nicht mehr in dieser Funktion für die Zeitschrift IBR Immobilien- & Baurecht tätig. Verlag und Redaktion danken Herrn Dr.-Ing. Bröhl für die gute Zusammenarbeit in den vergangenen Jahren. Herr Dr.-Ing. Bröhl ist es zu verdanken, dass die Zeitschrift IBR Immobilien- & Baurecht auch unter Baupraktikern ein hohes Ansehen genießt. Neuer Mitherausgeber der IBR ist seit Jahresanfang Herr Dr.-Ing. Michael Mechnig. Herr Dr.-Ing. Mechnig begann seine berufliche Tätigkeit als Bauleiter in der Bauindustrie und baute später in einer großen Bauaktiengesellschaft das baubetriebliche Nachtragsmanagement auf. Danach wechselte er als geschäftsführender Gesellschafter zu einem renommierten baubetrieblichen Consultingbüro in Köln, bevor er Anfang dieses Jahres als Gesellschafter und Geschäftsführer die FairCM² GmbH - ein baubetriebliches Sachverständigenbüro - mitgründete. Er ist Lehrbeauftragter für das Fach „Strategisches Vertragsmanagement“ an der TU Dortmund, aktives Mitglied im baubetrieblichen Arbeitskreis der Deutschen Gesellschaft für Baurecht, Autor zahlreicher Fachbeiträge sowie Referent zu verschiedenen baubetrieblichen/baurechtlichen Themen. Verlag und Redaktion freuen sich sehr auf die gemeinsame Zusammenarbeit.

Mit den besten Grüßen

Ihr
Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Verleger und Schriftleiter der IBR

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