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IBR 1/2013 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

im Bauvertragsrecht ist die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Fristen und Termine für die Bauvertragsparteien oftmals von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung: Während der Auftraggeber – zum Beispiel wegen bereits abgeschlossener oder gekündigter Mietverträge – auf die termingerechte Übergabe des Bauvorhabens angewiesen ist, liegt der Kalkulation des Auftragnehmers und der vereinbarten Vergütung ein rationelles Bauverfahren zu Grunde, da der zeitabhängige Aufwand einen wesentlichen Kostenfaktor bildet. Eine verspätete Fertigstellung kann daher bei beiden Vertragsparteien zu finanziellen Einbußen führen. Um die hiermit für den Auftraggeber verbundenen Risiken zu minimieren, enthalten viele Bauverträge – zumindest die über die Errichtung größerer und großer Bauvorhaben – eine Vertragsstrafenvereinbarung, die den Auftragnehmer zur fristgerechten Ausführung der Leistung anhalten soll. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind Vertragsstrafenregelungen nur wirksam, wenn sie den Auftragnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Das gilt sowohl in Bezug auf die Tagessatzhöhe als auch hinsichtlich der Gesamthöhe der Vertragsstrafe. Letztere darf 5% nicht übersteigen (BGH, Dokument öffnen IBR 2003, 291). Allerdings ist die Bezugsgröße für diese Vertragsstrafenobergrenze nicht abschließend geklärt. So hat das LG Kleve erst kürzlich entschieden, dass der Begriff „Auftragssumme“ mehrere Deutungen zulässt und die Vertragsstrafenklausel deshalb intransparent und unwirksam ist (Dokument öffnen IBR 2012, 323). Nach Ansicht des OLG Köln gilt das hingegen nicht, wenn an die „Schlussrechnungssumme“ als Bezugsgröße angeknüpft wird und im Vertrag klargestellt ist, dass der Auftragnehmer seine Rechnung wegen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft netto zu erstellen hat (Dokument öffnen S. 14).

Im Recht der Architekten und Ingenieure stellt sich immer wieder die Frage nach dem Umfang der Planungs- und Überwachungspflichten, wenn an das Objekt besondere Anforderungen gestellt werden. Das OLG Koblenz hat in diesem Zusammenhang am 25.09.2012 entschieden, dass sich der planende Architekt nicht auf die Fachkunde eines erfahrenen Handwerkers verlassen darf, wenn die Verfliesung einer Industriehalle einer speziellen chemischen Belastung standhalten muss. Der Architekt muss sich vielmehr durch Nachfrage beim Hersteller der Fliesen, beim Produzenten des Fliesenklebers und vor allem beim Fabrikanten des Fugenmörtels vergewissern, dass alle drei Komponenten einzeln, insbesondere aber in Kombination miteinander den speziellen Anforderungen des Objekts dauerhaft genügen (Dokument öffnen S. 34).

Im Vergaberecht ist die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 07.11.2012 besonders hervorzuheben. Während in der VOL/A ausdrücklich geregelt ist, dass der öffentliche Auftraggeber fehlende Preisangaben nachfordern kann, wenn dies den Gesamtpreis nicht verändert oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigt (VOL/A § 19 EG Abs. 2), enthält die VOF eine derartige Regelung nicht. Nach § 11 Abs. 3 VOF können lediglich fehlende Erklärungen und Nachweise dem Auftraggeber bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Frist nachgereicht werden. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist der Begriff der „fehlenden Erklärung“ weit auszulegen und umfasst auch fehlende Preisangaben. Außerdem räumt § 11 Abs. 3 VOF dem Auftraggeber bei fehlenden Preisangaben kein Ermessen ein, weil sich das Wort „können“ auf die Bieter bezieht. Der Auftraggeber ist deshalb dazu verpflichtet, fehlende Erklärungen und Nachweise nachzufordern (Dokument öffnen S. 48).

Die Vergabeverordnungen enthalten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Vertragsrecht. Deshalb wirkt sich ein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften grundsätzlich nicht auf den Inhalt des auf der Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung geschlossenen Vertrags aus (BGH, Dokument öffnen IBR 1992, 132). Dass das Vergaberecht gleichwohl Einfluss auf den Umfang der Mängelansprüche eines öffentlichen Auftraggebers haben kann, zeigt das Urteil des OLG Zweibrücken vom 01.10.2012. Danach kann der Unternehmer die Nachbesserung nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, wenn der öffentliche Auftraggeber ein objektiv berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags hat. Ein solches Interesse besteht bereits deshalb, weil eine wesentliche Abweichung vom Vertrag vergaberechtlich als Neuvergabe zu werten ist und einem solchen Auftraggeber ein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften nicht zugemutet werden kann (Dokument öffnen S. 52).

In einem Bauprozess führt die Beantwortung von Rechtsfragen durch einen Sachverständigen dazu, dass dieser wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann (z. B. BGH, Dokument öffnen IBR 2004, 550). Das gilt auch für Rechtsfragen zur HOAI (BGH, Dokument öffnen IBR 2005, 271). Dem OLG Naumburg zufolge begründen hingegen einzelne rechtliche Bewertungen in einem Gutachten im Bereich „Leistungen und Honorare von Architekten“ keine Besorgnis der Befangenheit, wenn der Sachverständige vorab ausführt, dass er seine Bewertungen und Feststellungen ausschließlich aus fachlicher Sicht vornehmen und dem Gericht anschließend die fachlichen Grundlagen für dessen abschließende rechtliche Beurteilung liefern wird (Dokument öffnen S. 56).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen Ihr
RA Stephan Bolz

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