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IBR 1/2012 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

im Bauvertragsrecht kommt es immer wieder vor, dass die Leistung anders als im Vertrag vereinbart ausgeführt wird. Sind die Gründe hierfür auf ein Verhalten des Auftraggebers oder des mit der Bauleitung und -überwachung beauftragten Architekten zurückzuführen, versucht der Auftragnehmer regelmäßig, für die Leistungsänderung eine besondere Vergütung zu erhalten. Nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B ist hierfür Voraussetzung, dass die geänderte oder zusätzliche Leistung auf eine Anordnung des Auftraggebers zurückgeht. Eine Anordnung ist nach einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs "die eindeutige, Befolgung durch den Auftragnehmer heischende Aufforderung des Auftraggebers, eine Baumaßnahme in bestimmter Weise auszuführen". Gleichwohl kann die Anordnung ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten - insbesondere durch die Übergabe freigegebener und von den Vertragsunterlagen abweichender Ausführungspläne - erfolgen. Das gilt allerdings nicht, wenn der Auftraggeber bei der Freizeichnung der vom Auftragnehmer erstellten Ausführungsplanung nicht in dem Bewusstsein handelt, eine kostenpflichtige Abweichung vom Inhalt des ursprünglichen Bauvertrags zu verlangen. Das hat das OLG Dresden mit Urteil vom 31.08.2011 entschieden (Dokument öffnen S. 9).

Tritt eine Bauzeitverzögerung ein und hat der Auftragnehmer nach dem geschlossenen Bauvertrag einen Anspruch auf Anpassung der Vergütung nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 5 VOB/B, stellt sich die Frage, ob der Auftragnehmer seine Kosten kalkulatorisch fortschreiben oder die ihm tatsächlich entstandenen Mehrkosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen kann. Nach Auffassung des OLG München scheidet eine ausschließlich an der Fortschreibung der Urkalkulation orientierte Preisanpassung aus, weil durch eine Leistungsänderung nicht von vorneherein zwingend nur Mehrkosten entstehen müssen. Denkbar ist auch, dass sich die Kosten durch einen reduzierten Personaleinsatz oder einen geringeren Bedarf an Geräten mindern (Dokument öffnen S. 11).

Im Bauträgerrecht ist insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2011 hinzuweisen. In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt hat der Erwerber - nach Ansicht der Vorinstanz zu Unrecht - gegenüber dem Bauträger von den beiden letzten Abschlagsforderungen Einbehalte in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des OLG aufgehoben und klargestellt, dass ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln auch dann besteht, wenn die Abschlagsforderungen gemäß Zahlungsplan nach Baufortschritt fällig werden und es nicht auf einzelne Raten beschränkt ist (Dokument öffnen S. 25).

Im Recht der Architekten und Ingenieure hat der Urheberrechtsstreit um "Stuttgart 21" zwischen der Deutschen Bahn AG und einem Erben des Architekten Paul Bonartz, der den Stuttgarter Hauptbahnhof geplant und dessen Bauausführung geleitet hat, sein Ende gefunden. Das OLG Stuttgart hatte die Klage des Erben 2010 mit der Begründung abgewiesen, dass im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung im konkreten Fall die Eigentümerinteressen die Urheberinteressen überwiegen würden (Dokument öffnen IBR 2011, 28). Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 09.11.2011 zurückgewiesen und die tragenden Feststellungen des OLG Stuttgart bestätigt (Dokument öffnen S. 29). Damit dürfte einem Abriss des Seitenflügels und der Treppenanlage in der großen Schalterhalle nichts mehr im Wege stehen.

Weist ein gewerblicher Auftraggeber den Architekten verbindlich dazu an, eine nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Ausführung zu planen und ist der Auftraggeber über die Folgen seiner Anweisung vollumfänglich informiert, ist der Architekt nach Meinung des OLG Stuttgart nicht dazu verpflichtet, den Auftraggeber über die mit der Anweisung verbundenen Konsequenzen aufzuklären (Dokument öffnen S. 32). Auf einen Architektenvertrag mit einem privaten Auftraggeber lassen sich diese Grundsätze nicht ohne Weiteres übertragen, weil ein solcher Auftraggeber dem Architekten nicht auf Augenhöhe gegenübersteht.

Im Vergaberecht ist vor allem eine Entscheidung des OLG Düsseldorf zu der umstrittenen Frage, ob die VOL/A 2009 einer Überwälzung ungewöhnlicher Wagnisse entgegensteht, hervorzuheben. Erst kürzlich hat das OLG Dresden hierzu entschieden, dass auch nach der Neufassung der VOL/A ein ungewöhnliches Wagnis nicht auf den Bieter übertragen werden darf (Dokument öffnen IBR 2011, 656). Das OLG Düsseldorf sieht das in seinem Beschluss vom 07.11.2011 anders: Weil das in der VOL/A 2006 enthaltene Verbot nicht in die Neuregelung der VOL/A 2009 übernommen worden sei, bestehe es als solches nicht mehr. Nach geltender Rechtslage könnten derartige Wagnisse nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit einer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation beanstandet werden (Dokument öffnen S. 35).

Ausschreibungsunterlagen enthalten häufig die Formulierung, dass bestimmte Unterlagen "vom Auftragnehmer vorzulegen" sind. Der VK Lüneburg zufolge dürfen die Bieter in diesem Fall davon ausgehen, dass solche Nachweise nur von dem Bieter vorzulegen sind, der durch den Zuschlag zum Auftragnehmer wird. Unterlässt es ein Bieter deshalb, derartige Unterlagen bereits mit dem Angebot einzureichen, darf ein Ausschluss des Angebots nicht erfolgen (Dokument öffnen S. 39).

Im Öffentlichen Baurecht mehren sich Kollisionen zwischen erneuerbaren Energien und dem Denkmalschutz. Der VGH Baden-Württemberg hat jetzt klargestellt, dass eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines denkmalgeschützten Gebäudes nicht automatisch zu einer Beeinträchtigung des Denkmals führt, sondern ihr Erscheinungsbild aufgrund der steigenden Anzahl solcher Anlagen zunehmend hinzunehmen ist (Dokument öffnen S. 46).

Auch alle weiteren Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen

RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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