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IBR 1/2011 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

die Mangelfreiheit eines Werks verlangt, dass dieses zum Zeitpunkt der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Dieses Thema stellt sich häufig, wenn sich im Zeitraum nach Vertragsschluss die anerkannten Regeln der Technik weiterentwickeln und zum Zeitpunkt der Abnahme strengere Anforderungen an die Werkleistung stellen als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Grundsatz gilt aber auch dann, wenn sich die Anforderungen nach den Regeln der Technik gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrags verringern. Auf diesen Grundsatz des bauvertraglichen Gewährleistungsrechts hat das OLG Nürnberg hingewiesen (Dokument öffnen S. 13).

Gemäß § 203 BGB ist der Lauf einer Verjährungsfrist gehemmt, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Wenn etwa der Unternehmer auf eine Mängelrüge vor Ort erscheint und den Mangel prüft, stellt das bereits eine Verhandlung dar. Häufig "schlafen" solche Verhandlungen schlicht und einfach wieder "ein". Dann stellt sich die Frage, wann die Verjährungsfrist weiterläuft. Das OLG Dresden hat in Anlehnung an den BGH (Dokument öffnen IBR 2009, 66) entschieden, dass ein Ende der Verhandlungen dann anzunehmen ist, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre. Dazu hat das OLG folgende Faustformel aufgestellt: Für den Regelfall wird man nach einmonatiger Untätigkeit, gleichgültig von welcher Seite, von einem Ende der Verhandlungen ausgehen können, so dass dann die verbleibende Verjährungsfrist weiterläuft (Dokument öffnen S. 18).

Vom Landgericht Hagen stammt eine - nicht rechtskräftige - Entscheidung zum neuen § 648a BGB (Dokument öffnen S. 20). Nach der Neufassung dieser Vorschrift hat der Unternehmer einen isoliert einklagbaren Anspruch auf Sicherheit. Da die Gegenrechte des Bestellers im Rahmen dieser Sicherheitsklage weitgehend unberücksichtigt bleiben, ist eine Titulierung schnell zu erreichen. Interessant sind die Ausführungen des Landgerichts zur Zwangsvollstreckung eines solchen Titels. Der Unternehmer kann den Besteller verurteilen lassen, den Sicherheitsbetrag zum Zwecke der Hinterlegung an die Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts vorauszuzahlen, wobei er selbst zur Vollstreckung des Landgerichtsurteils ebenfalls zunächst Sicherheit leisten muss.

Wenn nicht alle Anzeichen trügen, wird der Gesetzgeber auch in der nächsten Runde der HOAI-Novellierung deren preisrechtlichen Charakter nicht antasten. Die Gerichte werden also auch weiterhin für die Anwendung des Preisrechts sorgen. In dieser Ausgabe finden sich dazu zwei Entscheidungen: Das OLG Hamburg (Dokument öffnen S. 29) hat auf Klage einer Wettbewerbszentrale festgestellt, dass die HOAI auch bei der Ausschreibung von Planungsleistungen auf einer Internet-Plattform gilt. Das OLG Hamm (Dokument öffnen S. 30) hat den für die Praxis bedeutsamen Grundsatz herausgestellt, dass erfahrene Auftraggeber als "HOAI-kundig" gelten und daher auf die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung unterhalb der HOAI-Mindestsätze nicht vertrauen dürfen.

Im Vegaberecht hat ein einziger Satz in dem Beschluss des OLG Düsseldorfs vom 23.03.2010 (BIR 2010, 585) eine intensive Diskussion darüber ausgelöst, ob Nebenangebote überhaupt zugelassen werden dürfen, wenn das Zuschlagskriterium allein der günstigste Preis ist. Diese Frage haben das OLG Düsseldorf mit einem weiteren Beschluss vom 18.10.2010 (Dokument öffnen S. 38) sowie die Vergabekammern Brandenburg (Dokument öffnen S. 39) und Schleswig-Holstein (Dokument öffnen S. 40) im Ergebnis verneint. Nachdem diese überraschende Rechtsansicht inzwischen aber nicht mehr neu ist und breit diskutiert wird, besteht auch eine Rügeobliegenheit. Künftig wird ein Bieter mit dem Einwand der Unzulässigkeit von Nebenangeboten im reinen Preiswettbewerb nur Rechtsschutz erhalten, wenn er diese Unvereinbarkeit bis zum Ablauf der Angebotsfrist rügt.

Das OLG Celle (Dokument öffnen S. 56) hat sich mit einem für Architekten und Ingenieure hoffentlich nie eintretenden Versicherungsrisiko befassen müssen: Wie viele Versicherungsfälle gibt es pro Bauvorhaben? An ein- und demselben Bauvorhaben kann es mitunter zu mehreren Planungsfehlern kommen, so dass auch mehrere Verstöße vorliegen. Das OLG Celle vertritt dazu die Auffassung, dass es keine Veranlassung gibt, regelmäßig nur von einem Versicherungsfall auszugehen, auch dann nicht, wenn es sich um ein einheitliches Bauvorhaben handelt. Nur durch die Anerkennung der grundsätzlichen Möglichkeit, dass mehrere Versicherungsfälle vorliegen können, lässt sich dem Sinn der Berufshaftpflicht entsprechen. Wenn der Architekt mehrere Fehler macht und seinem Auftraggeber dadurch mehrfach Schäden entstehen, muss die Versicherung dem korrespondieren und muss es zumindest in Betracht kommen, dass Mehrfachansprüche gegen den Versicherer bestehen. Kehrseite der Medaille ist, dass für jeden Verstoß auch ein eigener Selbsbehalt anfällt, so dass bei einer Vielzahl von Verstößen der Versicherungsnehmer unter Umständen eine große Summe des Schadensbetrags an Selbstbehalt tragen muss.

Im Verfahrensrecht ist auf eine wichtige Entscheidung des BGH (Dokument öffnen S. 58) über die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens hinzuweisen. Weil das selbständige Beweisverfahren nicht durch einen förmlichen Akt beendet wird, ist häufig nicht eindeutig, von welchem Zeitpunkt an die Verjährung weiterläuft. Hierin steckt ein beachtliches Haftungsrisiko für Anwälte. Der BGH weist darauf hin, dass das selbständige Beweisverfahren jedenfalls dann beendet ist, wenn der mit der Beweisaufnahme befasste Richter zum Ausdruck bringt, dass eine weitere Beweisaufnahme nicht stattfindet und dagegen innerhalb angemessener Frist keine Einwände erhoben werden. Für die Berechnung der Verjährungsfrist sollte man vorsorglich auf den Eingang des gerichtlichen Gutachtens abstellen. Dabei ist dringend zu beachten, dass bei mehreren Teilgutachten ein selbständiges Beweisverfahren auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten enden kann (vgl. BGH, Dokument öffnen IBR 1993, 142).

Wie immer empfehle ich auch alle anderen Beiträge Ihrer aufmerksamen Lektüre.

Ihnen, Ihren Familien, Ihren Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wünsche ich ein gutes, gesundes und erfolreiches neues Jahr!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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