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IBR 1/2007 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

zunächst darf ich Ihnen für das neue Jahr alles Gute wünschen. Mögen sich die optimistischen Prognosen für die Bauwirtschaft erfüllen.

Zu dem vielleicht interessantesten Rechtsstreit der letzten Monate – ich meine den urheberrechtlichen Streit zwischen dem Architekten von Gerkan und der Deutschen Bahn AG – können wir Ihnen leider immer noch keinen Beitrag anbieten, da die Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht sind. Dokument öffnen Aber wir können Ihnen Bilder zeigen, ohne die die urheberrechtliche Bewertung der Streitfrage ohnehin nicht möglich ist. Der Architekt des neuen Berliner Hauptbahnhofs verlangt von der Deutschen Bahn AG die Entfernung der eingebauten Flachdecken in den Untergeschossen, weil diese den ursprünglichen architektonischen Entwurf tiefgreifend verfälschten. Dieser Entwurf sei von der Bahn-AG genehmigt gewesen, so dass eine Änderung ohne Zustimmung des Architekten nicht mehr möglich gewesen sei. Wie würden Sie anhand der Bilder entscheiden? Sobald das Urteil veröffentlicht ist, werden wir Sie sofort über ibr-online informieren. Schon jetzt steht fest, dass dieser Fall das Urheberrecht der Architekten wieder ins Bewusstsein der Baubeteiligten bringt und noch für eine Menge Diskussionsstoff um die Stellung des Architekten gegenüber dem Bauherrn sorgen wird.

Im Bauvertragsrecht ist ein extrem kurzes BGH-Urteil zur Sicherheit gemäß § 648a BGB hervorzuheben (Dokument öffnen S. 26). Von einer Wunderwaffe in der Hand des Bauunternehmers kann nun wirklich keine Rede mehr sein. Wählt der Unternehmer, der vom Besteller eine Zahlungssicherheit fordert, jedoch nicht erhält, den Weg der Vertragsaufhebung, so sollte er sich das sehr gut überlegen. Denn nach Aufhebung des Vertrages wird er zwar von allen Erfüllungspflichten gegenüber dem Besteller frei. Insbesondere ist er nicht mehr verpflichtet, das Werk fertig zu stellen oder Mängel zu beseitigen. Vergütung kann er jedoch nur für die erbrachten Leistungen und insoweit verlangen, als diese mangelfrei sind. Die Vergütung ist also von vorneherein um die Mängelbeseitigungskosten – und zwar um die einer Drittnachbesserung, nicht nur um die Selbstkosten des Unternehmers – zu kürzen. Das kann in Einzelfällen zu einer Reduzierung der Restvergütung auf Null führen, ja sogar zu einer Rückzahlungsverpflichtung, ohne dass der Unternehmer ein Nacherfüllungsrecht hat. Zwar steht dem Unternehmer außerdem noch ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zu. Davon sollte er aber nicht zuviel erwarten, insbesondere ist dieser nicht mit dem Anspruch auf entgangenen Gewinn identisch. Nachdem § 648a BGB viel von seiner anfänglichen Attraktivität verloren hat, sind die Parteien gut beraten, die Zahlungssicherheit im Vertrag zu regeln.

Für das neue Verjährungsrecht ist der Begriff des „Verhandelns“ von großer Bedeutung. Gemäß § 203 BGB ist nämlich die Verjährung gehemmt, solange Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände zwischen Schuldner und Gläubiger schweben. Der Baurechtssenat des BGH (Dokument öffnen S. 32) hat das „Verhandeln“ weit
ausgelegt und lässt jeden Meinungsaustausch über den Schadensfall für den Eintritt der Verjährungshemmung ausreichen. Der Schuldner steht damit vor einem Dilemma: Lässt er sich auf einen auch nur flüchtigen Meinungsaustausch ein, tritt bereits die Verjährungshemmung ein, wobei er selber dann darlegen und beweisen muss, wann diese Verhandlung beendet ist. Verweigert er jedoch jegliche Stellungnahme bzw. die geforderte Leistung, provoziert er gerichtliche Maßnahmen des Gläubigers. Zur Wahrung ihres Versicherungsschutzes sind Haftpflichtversicherte gehalten, zunächst die Weisung ihrer Versicherung einzuholen, bevor sie sich auf ein Verhandeln mit dem Gläubiger einlassen.

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit. Vor allem aber bleibt mir, Ihnen nochmals ein gutes und gesundes neues Jahr zu wünschen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Alfons Schulze-Hagen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Herausgeber

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