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IBR 1/2005 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

die erste Ausgabe des neuen Jahres beginnt mit einem alten, die Jahre überdauernden Konflikt zwischen den Bauvertragsparteien: In welchem Umfang kann sich der Auftraggeber durch Vertragsgestaltung gegen Nachforderungen des Auftragnehmers zur Wehr setzen? Mit Urteil vom 14.10.2004 (Dokument öffnen Seite 1) stellt der BGH wichtige Grundsätze einer fairen und damit AGB-festen Vertragsgestaltung heraus. AGB-Klauseln dürfen nicht überraschend sein. Daher ist z. B. eine Höchstpreisklausel in einem Einheitspreisvertrag allein deshalb unwirksam, weil der Auftragnehmer mit
ihr nicht rechnen musste. Man darf verlangen, dass der Auftraggeber deutlich, und nicht an versteckter Stelle, sagt, was er will. Aussichtslos ist auch der Versuch des Auftraggebers, Nachforderungen allein am fehlenden schriftlichen Zusatzauftrag scheitern zu lassen. Zwar ist das Interesse des Auftraggebers nach Transparenz der Kostenentwicklung berechtigt. Aber der Ausschluss sämtlicher – also auch gesetzlicher (!) – Ansprüche geht jedoch zu weit. Ein Ausschluss nur vertraglicher Ansprüche ohne vorhergehenden Zusatzauftrag wäre dagegen nicht ausgeschlossen.

Im Bauträgerrecht ist die Entscheidung des BGH vom 30.09.2004 (Dokument öffnen Seite 19) hervorzuheben. Der BGH hat hier abermals den Sicherungsumfang der Bürgschaft gemäß § 7 MaBV erweitert, und zwar auch auf Aufhebungsvereinbarungen zwischen dem Bauträger und dem Erwerber, selbst wenn eine ausdrückliche Sicherungsabrede nicht zu Grunde liegt. Damit ist die Rechtsstellung des Erwerbers bei gescheiterten Bauträgerobjekten ein weiteres Mal gestärkt worden.

Im Architekten- und Ingenieurrecht musste sogar das Bundesverfassungsgericht bemüht werden. Allerdings
ohne Erfolg für den weltberühmten Architekten Peter Zumthor. Dieser wollte sich nicht damit abfinden, dass ihn ein banales Schicksal ereilte, welches in den Niederungen der meisten Architekten- und Ingenieurverträge regelmäßig eintritt: Der Bauherr protestiert gegen die Kostenentwicklung. Auch ein Architekt von Weltruhm muss sich an Kostenvorgaben festhalten lassen. Wenn er dies nicht einsieht, muss er nicht nur mit der Kündigung des Vertrages, sondern auch mit dem Abriss des zu teuer werdenden Bauwerks rechnen. Davor schützt auch das Persönlichkeitsrecht nicht, wie das Bundesverfassungsgericht (Dokument öffnen Seite 22) festgestellt hat. Hervorzuheben ist weiter eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Dokument öffnen Seite 28). Danach können auch Architekten und Ingenieure, deren Planung noch nicht wertsteigernd im Grundstück bzw. Bauwerk realisiert wurde, die Sicherheit gemäß § 648a BGB verlangen. Das war bislang höchst streitig.

Im Bereich der Vergabe hat der EuGH (Dokument öffnen Seite 35) ein Machtwort an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Ein öffentlicher Auftraggeber, der ohne die erforderliche Ausschreibung einen Auftrag vergeben hat, muss diesen rechtswidrigen Zustand beseitigen, und sei es durch Kündigung dieses Vertrages. Der Grundsatz „pacta sunt servanda“ gilt also nicht bei fortdauernden Verletzungen des EG-Vertrages. Der öffentliche Auftraggeber kann nur noch zwischen dem Schadensersatzanspruch des Unternehmers und dem Strafgeld der EU-Kommission wählen, also zwischen Pest und Cholera, wie es unser Autor Weyand anschaulich beschreibt.

Im Verfahrensrecht nehmen die Entscheidungen zum selbständigen Beweisverfahren stetig zu. Das korrespondiert mit der steigenden Bedeutung dieses Verfahrens, dem das RVG auch durch eine Gebührenerhöhung Rechnung getragen hat. Mögen die wenigen vorgestellten Beiträge Ihren Appetit auf die Lektüre aller anderen Beiträge anregen. Ich darf Ihnen ein gutes und erfolgreiches neues Jahr wünschen. Mit Ihnen teile ich die Hoffnung und die Zuversicht, dass es mit der deutschen Bauwirtschaft bald wieder aufwärts gehen wird. Versprechen kann ich Ihnen, dass sich die IBR und die Datenbank ibr-online auch im Jahre 2005 weiter entwickeln werden.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. A. Schulze-Hagen
Herausgeber/Geschäftsführer

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