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Unterdeckung Allgemeiner Geschäftskosten im gestörten Bauablauf
Von Dr.-Ing. Matthias Drittler

Wer in Verhandlungen um Rechtsfolgen aus gestörtem Bauablauf (seltener) zur Anspruchshöhe und dann auch zur Unterdeckung bei den Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) kommt, begegnet immer wieder diesem von Eschenbruch/Fandrey (BauR 2011, 1223) begründeten Einwand:
Nach Wiederaufnahme der Arbeiten könne der Auftragnehmer die AGK entsprechend seiner Kalkulation vollständig - wenn auch später - abrechnen und die anfangs entstandene Deckungslücke, den anfangs hingenommenen Nachteil, ausgleichen.
Danach fragt sich in der Tat, ob der Auftragnehmer einen Ausgleich der anfangs erlittenen Unterdeckung erhält, wenn doch die zeitlich später abgewickelte Bauleistung abgerechnet wird und ihm dann, wenngleich auch zeitversetzt, ein Deckungsbeitrag zufließt. Der Einwand beeindruckt, geht aber nicht tief genug; dagegen steht:
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