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Wenn der Bauablauf durch einen vorleistenden Nachunternehmer des Auftraggebers verzögert oder sonstwie behindert wird und der Auftragnehmer seine in der nachweislichen Folge daraus entstehenden wirtschaftlichen Nachteile gegen den Auftraggeber geltend machen will, wird er seit der Entscheidung BGH "Vorunternehmer II" vom 21.10.1999 - VII ZR 185/98 - (BauR 2000, 722; Drittler, Nachträge und Nachtragsprüfung, Rdn. 4:123) auf die Entschädigungslösung des § 642 BGB zurückgreifen. Wenngleich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit BGH "Vorunternehmer II" mit der verschuldensunabhängigen Entschädigung eine rechtliche Lösung für den andernfalls aus Mangel an Verschulden des Auftraggebers für die Verspätung seines Vorunternehmers (siehe BGH "Vorunternehmer I" vom 27.06.1985 - VII ZR 23/84 - (BauR 1985, 561; Drittler, Nachträge und Nachtragsprüfung, Rdn. 4:109 ff.) leer ausgehenden Auftragnehmer anbietet, wenngleich der Rechtsgrund für die Vorunternehmerfälle geklärt ist: Die Frage nach dem Umfang der Entschädigung im Annahmeverzug des Auftraggebers ist höchst umstritten und die Antworten sind - wie soll es auch anders sein - im Streitfall interessengelenkt. Die wegweisenden Hinweise des Bundesgerichtshofs fehlen.
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