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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Amtshaftung

317 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2013

IBRRS 2013, 5161
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Starkregen auf BAB: Haftet Land für Überschwemmungsschäden?

BGH, Urteil vom 21.11.2013 - III ZR 113/13

Zur Haftung des für eine Bundesautobahn verkehrssicherungspflichtigen Landes für Überschwemmungsschäden, die Grundstücksanliegern dadurch entstehen, dass anfallendes Oberflächenwasser in einen nicht ausreichend dimensionierten Graben abgeleitet wird.*)

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IBRRS 2013, 2936
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Folgenbeseitigungsanspruch ist kein zugelassenes Rechtsmittel!

BGH, Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 201/12

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch und der Folgenbeseitigungsanspruch des allgemeinen Verwaltungsrechts sind keine Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB.*)

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IBRRS 2013, 2249
ProzessualesProzessuales
Überlange Verfahrensdauer: Keine Entschädigung ohne Rüge!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2013 - 23 SchH 1/13 EntV

Zur Unverzüglichkeit einer Verzögerungsrüge nach Inkrafttreten des ÜGRG.*)

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IBRRS 2013, 1534
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
SEK verursacht Schäden: Land haftet dem Vermieter!

BGH, Urteil vom 14.03.2013 - III ZR 253/12

1. Dem Vermieter einer Wohnung steht für Schäden, die im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter verursacht worden sind, grundsätzlich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu.*)

2. Ein dem Anspruch aus enteignendem Eingriff zugrunde liegendes gleichheitswidriges Sonderopfer kann allerdings dann zu verneinen sein, wenn der Vermieter weiß beziehungsweise davon erfährt oder es sich ihm aufdrängen muss, dass die Wohnung für die Begehung von Straftaten, die Lagerung von Diebesgut oder von Drogen benutzt wird oder werden soll, und er gleichwohl den Mietvertrag abschließt oder von einem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.*)

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IBRRS 2013, 1141
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Unterlassene UVP-Prüfung: Kein Ersatz für Vermögensschäden!

EuGH, Urteil vom 14.03.2013 - Rs. C-420/11

1. Art. 3 UVP-Richtlinie 85/337/EWG ist dahin auszulegen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Artikel die Bewertung der Auswirkungen des fraglichen Projekts auf den Wert von Sachgütern nicht einschließt. Vermögensschäden sind aber vom Schutzzweck dieser Richtlinie umfasst, soweit sie unmittelbare wirtschaftliche Folgen der Auswirkungen eines öffentlichen oder privaten Projekts auf die Umwelt sind.*)

2. Nach dem Unionsrecht und unbeschadet weniger einschränkender nationaler Rechtsvorschriften im Bereich der Haftung des Staates verleiht das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Verletzung der Anforderungen dieser Richtlinie als solches einem Einzelnen grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz eines reinen Vermögensschadens, der durch die von Umweltauswirkungen des Projekts verursachte Minderung des Werts seiner Liegenschaft entstanden ist. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Anforderungen des Unionsrechts, die für den Entschädigungsanspruch gelten, u. a. das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verstoß und den erlittenen Schäden, erfüllt sind.*)

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IBRRS 2013, 1118
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Kanalbauarbeiten: Gemeinde haftet für Gebäudeschäden!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2013 - 4 U 447/11

1. Gibt eine Gemeinde Kanalbauarbeiten in Auftrag, so haftet sie für Schäden, die einem Dritten durch Fehler des privaten Bauunternehmers entstehen, im Regelfall nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen und nicht aus Amtshaftung.*)

2. Die allgemeine deliktsrechtliche Haftung ist auch dann eröffnet, wenn ein Grundstückseigentümer durch eine unzureichende Unterhaltung der Kanalanlage geschädigt wird.*)

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IBRRS 2013, 1076
AmtshaftungAmtshaftung
Ausgleich bei Schäden durch rechtmäßige polizeiliche Maßnahmen

OLG Celle, Urteil vom 08.05.2007 - 16 U 276/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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Online seit 2012

IBRRS 2012, 4411
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Schutz vor Gefahr durch Straßenbäume: Verkehrssicherungspflicht?

KG, Beschluss vom 16.07.2010 - 9 U 201/09

1. Da eine vollständige Gefahrlosigkeit nicht zu erreichen ist, weil auch Astbrüche bei gesunden Bäumen vorkommen und die Erkrankung oder Vermorschung eines Baumes nicht immer von außen erkennbar ist, liegt eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen werden, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Damit solche Anzeichen erkannt werden, muss der Verkehrssicherungspflichtige in angemessenen Zeitabständen Kontrollen durchführen, wobei eine sorgfältige äußere Sichtprüfung vom Boden aus grundsätzlich ausreichend ist.

2. Lediglich in den Fällen, bei denen im Rahmen einer visuellen Untersuchung Schäden an einem Baum auffallen, sind eingehende Untersuchungen und ggf. weitergehende Maßnahmen zu veranlassen.

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IBRRS 2012, 4297
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens: Schadensersatz?

BGH, Urteil vom 25.10.2012 - III ZR 29/12

Im Baugenehmigungsverfahren obliegen der Gemeinde bei der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB keine den Bauwilligen schützenden Amtspflichten, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen ersetzen kann. Dies gilt auch dann, wenn der (einfache) Bebauungsplan, dessen Festsetzungen das Bauvorhaben widerspricht und auf dessen Inhalt die Verweigerung des Einvernehmens gestützt wird, unwirksam ist, auch wenn dies gerichtlich noch nicht festgestellt wurde (Fortführung von Senatsurteil vom 16. September 2010 - III ZR 29/10, IBR 2011, 51 = BGHZ 187, 51).*)

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IBRRS 2012, 4235
ImmobilienImmobilien
Belehrungspflicht bei vom Gesetz abweichenden Parteivereinbarungen

OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2012 - 11 U 68/11

1. Weicht eine im Kaufvertrag aufgenommene Regelung von der gesetzlichen Regelung ab liegt es nahe, die Regelungsunterschiede den Urkundsbeteiligten zu erklären und mit ihnen auch zu erörtern, ob die gewählte Formulierung ihrem Willen entspricht.

2. Unterbleibt eine an sich notwendige Belehrung durch den Notar, begründet dies noch keinen Schadenserstazanspruch der betroffenen Partei. Vielmehr muss diese substantiiert nachweisen, dass diese unterbliebene Belehrung kausal für einen etwaigen Schaden ist.

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IBRRS 2012, 4224
ImmobilienImmobilien
Wie weit reicht die Belehrungspflicht des Notars?

OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2012 - 11 U 8/11

1. Ein Notar hat die Beteiligten über die rechtliche Bedeutung ihrer Erklärungen sowie die Voraussetzungen für den Eintritt der bezweckten Rechtsfolge(n) in dem Umfang zu belehren, wie es zur Errichtung einer ihrem wahren Willen entsprechenden rechtsgültigen Urkunde erforderlich ist. Den zutreffend erfassten rechtsgeschäftlichen Willen der Beteiligten muss er dann vollständig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Form in der Urkunde zum Ausdruck bringen.

2. Eine Belehrungspflicht des Notars im Bezug auf eine vertragliche Klausel, die nachweislich auch für einen juristischen Laien hinreichend klar und deutlich ist, besteht nur dann, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass die betroffene Partei die Regelung nicht oder falsch versteht.

3. Der Notar ist kein Wirtschaftsberater. Daher braucht er sich in der Regel nicht um die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit und Durchführbarkeit des beurkundeten Geschäfts zu kümmern.

4. Zweifel an der Lukrativität des zu beurkundenden Geschäfts begründen keinen Anlass für eine Belehrung.

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IBRRS 2012, 3944
Mit Beitrag
AmtshaftungAmtshaftung
Kanalisation falsch dimensioniert: Haftung für Wertminderung?

OLG Köln, Urteil vom 06.09.2012 - 7 U 18/12

1. Für Fehler bei der Planung und dem Betrieb der Kanalisation haftet die Gemeinde nach Amtshaftungsgrundsätzen, dies allerdings nur im Rahmen des auferlegten Pflichtenkreises mit drittschützender Wirkung. Danach ist die Gemeinde verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage beeinträchtigen oder gefährden könnte, und zum anderen, alle Sicherungsvorkehrungen, und zwar auch bei der Planung, zur Abwehr etwa von der Anlage ausgehender Schäden zu treffen, wobei sich der Umfang der zu beachtenden Vorkehrungen sowohl nach den drohenden Schäden wie auch den Möglichkeiten, die zu ihrer Abwendung zur Verfügung stehen, richtet.

2. Die durch eine nicht ausreichende Dimensionierung der Kanalisation verursachte Wertminderung eines Hauses gehört nicht zu diesen Pflichten.

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IBRRS 2012, 3839
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
SEK verursacht Schäden: Land haftet dem Vermieter nicht!

OLG Naumburg, Urteil vom 28.06.2012 - 1 U 8/12

1. Im Verfahren des Vermieters auf Schadensersatz wegen bei einer richterlich angeordneten Wohnungsdurchsuchung einer vermieteten Wohnung durch ein Spezialeinsatzkommando entstandener Schäden entfaltete der Durchsuchungsbeschluss Tatbestandswirkung für die Polizeikräfte und er entfaltet sie für das Gericht, welches ihn zu Grunde zu legen hat.*)

2. Mit der Vermietung wird die Wohnung in ihrer Beziehung zum Gemeinwesen auch und vor allem durch das Nutzungsverhalten des Mieters geprägt. Die damit regelmäßig verbundene Gefahr von Missbräuchen oder auf den Mieter zurückgehender Beschädigungen ist Bestandteil des Mietzinses. Realisiert sie sich in Form von Durchsuchungen der Polizei, ist das kein Sonderopfer.*)

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IBRRS 2012, 1385
AmtshaftungAmtshaftung
Begründet überlanges Gerichtsverfahren Amtshaftungsansprüche?

OLG Schleswig, Urteil vom 02.02.2012 - 11 U 144/10

Der verfassungsrechtliche Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit erlangt auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB Bedeutung.*)

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IBRRS 2012, 0976
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Ungesicherte Vorleistung: Vertragsparteien müssen belehrt werden!

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.02.2012 - 4 U 129/11

1. Für die Frage einer Amtspflichtverletzung wegen unterlassener Belehrung des Notars hinsichtlich einer ungesicherten Vorleistung einer Vertragspartei kommt es nicht darauf an, ob ein bei der Beurkundung als Bevollmächtigter der anwesenden Vertragspartei aufgetretener Dritter ausreichend über die Risiken belehrt war. Entscheidend ist vielmehr, ob die anwesende unmittelbar urkundsbeteiligte Vertragspartei entweder durch den Notar selbst ausreichend über den Inhalt des Vertrages und die ihm innewohnenden Risiken belehrt war, oder ob der Notar wenigstens davon ausgehen durfte, dass die Vertragspartei jedenfalls durch den Dritten ausreichend informiert war.*)

2. Insoweit ist eine Aufklärung des Vertragsbeteiligten durch den Notar nicht schon dann entbehrlich, wenn der Notar weiß, dass der Urkundsbeteiligte anwaltlichen oder anderweitig notariellen Rat in derselben Angelegenheit erhalten hat. Er muss sich vielmehr selbst im Sinne einer eigenen Überzeugungsbildung vergewissern, dass dieser Anwalt oder ggf. ein anderer Notar die Belehrung erteilt hat und der Urkundsbeteiligte diese Belehrung auch verstanden hat.*)

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IBRRS 2012, 0430
AmtshaftungAmtshaftung
Unfall aufgrund von Straßenbauarbeiten: Gemeinde haftet!

OLG Naumburg, Urteil vom 16.09.2011 - 10 U 3/11

1. Ist durch Straßenbauarbeiten zwischen einem Gullyeinlauf und dem normalen Straßenbelag eine ziemlich plötzlich abfallende Kante in Höher von 15-20 cm entstanden, verletzt dies die Verkehrssicherungspflicht.*)

2. Sind dem Geschädigten als ortskundigem Verkehrsteilnehmer die Bauarbeiten bekannt und konnte er aufgrund von Dunkelheit nicht genau sehen, wo er hintrat, begründet das ein hälftiges Mitverschulden.*)

3. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung nicht für überzeugend, so darf und muss es nach eigenem Ermessen ein Schmerzensgeld festsetzen. Dabei ist bei mitwirkendem Verschulden des Verletzten nicht die entsprechende Quote des angemessenen Schmerzensgeldes zu bilden. Das Mitverschulden ist nur ein Bemessungsfaktor neben anderen.*)

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IBRRS 2012, 0397
AmtshaftungAmtshaftung
Schmerzensgeld wegen Sturz auf schwach beleuchteten Gehweg!

OLG Koblenz, Urteil vom 23.06.2010 - 1 U 1526/09

Zur Straßenverkehrssicherungspflicht einer rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinde (hier: Aufbruch im Asphaltbelag eines durch Straßenlaternen indirekt beleuchteten Gehweg).*)

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IBRRS 2012, 0150
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Flurbereinigung: Keine Amtshaftungsklage wegen Planungsfehlern!

OLG Koblenz, Urteil vom 28.12.2011 - 1 U 280/11

1. Ein Schadensersatzbegehren wegen fehlerhafter Wege- und Gewässerplanung im Flurbereinigungsverfahren - hier: Wiederherstellung und Nutzungsausfall eines zugeteilten Weinbergs - kann nicht im Wege der Amtshaftungsklage durchgesetzt werden. Der beteiligte Grundstückseigentümer bleibt auf die Rechtsbehelfe nach dem Flurbereinigungsgesetz verwiesen.*)

2. Es kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass ein mit der Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen beauftragter Verband der Teilnehmergemeinschaften auch die - grundsätzlich der örtlichen Teilnehmergemeinschaft obliegende - Unterhaltungspflicht übernommen hat oder ihm auch nur Überwachungspflichten verblieben sind.*)

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IBRRS 2012, 0043
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Planfeststellung verdrängt nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch!

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2011 - 1 U 160/10

1. Das in Bundesauftragsverwaltung beim Bau einer Bundesstraße tätige Land ist nicht für Ansprüche aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis (sog. nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) passivlegitimiert.*)

2. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens durch die nach dem Planfeststellungsrecht eröffneten Rechtsbehelfe (§§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG) ausgeschlossen; nicht ausgeschlossen ist ein etwaiger Amtshaftungsanspruch gemäß Art. 34 GG/§ 839 BGB.*)

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IBRRS 2012, 0020
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gemeinde verweigert Einvernehmen: Haftung?

OLG München, Urteil vom 22.12.2011 - 1 U 758/11

Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens führt im Falle einer gesetzlich vorgesehenen Ersetzungsbefugnis der Baugenehmigungsbehörde nicht zu einer Staatshaftung der verweigernden Gemeinde.

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Online seit 2011

IBRRS 2011, 5065
VersicherungenVersicherungen
Amtshaftung-Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis bei Haftplfichtversich.

OLG Celle, Urteil vom 09.07.2003 - 3 U 39/03

Teilt der Rechtsanwalt seinem wegen Anwaltsverschuldens Regressansprüche geltend machenden Auftraggeber mit, dass er seine Haftpflichtversicherung von dem Schadensfall in Kenntnis gesetzt hat, so liegt darin kein Anerkenntnis gem. § 208 BGB a.F., das die Primärverjährung des § 51b Alt. 1 BRAO unterbricht.

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IBRRS 2011, 4868
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Unterbrechung der Verjährung durch Streitverkündung

BGH, Urteil vom 18.12.1961 - III ZR 181/60

a) Eine Streitverkündung kann die Verjährung auch dann unterbrechen, wenn der Streitverkündende im Vorprozeß obsiegt.*)

b) Die Unterbrechungswirkung der Streitverkündung tritt schon dann ein, wenn der Streitverkündende im Augenblick der Streitverkündung glaubt, einen Anspruch auf Schadloshaltung gegen den Streitverkündungsgegner erheben zu können, falls der Vorprozeß für ihn einen ungünstigen Ausgang nimmt. Ungünstig fällt die Entscheidung für ihn aus, wenn sie in ihren tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen einen für ihn nachteiligen Ausgang nimmt; der Inhalt der Urteilsformel für sich allein ist dabei unerheblich.*)

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IBRRS 2011, 4626
AmtshaftungAmtshaftung
Schadensersatz/Aufwendungen bei Unfalltod eines Bundeswehrsoldaten

BGH, Urteil vom 25.01.1972 - VI ZR 10/71

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4361
AmtshaftungAmtshaftung
Rückgriff gegen schadenverursachenden Beamten

BGH, Urteil vom 26.09.1985 - III ZR 61/84

Hat ein Beamter in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes als Fahrer eines Dienstkraftwagens einen Verkehrsunfall grob fahrlässig verursacht, so kann der Dienstherr - hier das Land Hessen - wegen der bundesrechtlichen Sonderregelung des § 2 Absatz II 4 PflVG gegen den Beamten nur insoweit Rückgriff nehmen, als die Schadensersatzleistungen die Mindestversicherungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes übersteigen.*)

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IBRRS 2011, 4169
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schadensersatz wegen rechtswidriger Erteilung eines Zertifikats

LG Bonn, Urteil vom 19.07.2010 - 1 O 247/09

(Ohne antlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4168
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schadensersatz wegen rechtswidriger Erteilung eines Zertifikats

OLG Köln, Urteil vom 10.03.2011 - 7 U 158/10

Auch für Auskünfte, deren Erteilung ein Amtsträger übernimmt, ohne dazu verpflichtet zu sein, ist anerkannt, dass sie richtig sein müssen.

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IBRRS 2011, 4086
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Schadensersatz wegen falscher Auskunft über Bebaubarkeit

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.10.2011 - 2 U 35/09

1. Dritter im Sinne des § 839 BGB ist jeder, dessen Interessen die Amtspflicht dient und in dessen Rechtskreis durch die Pflichtverletzung eingegriffen wird. Bei einer Auskunft besteht die Amtspflicht gegenüber jedem, auf dessen Antrag oder in in dessen Interesse die Auskunft erteilt wird.

2. Erteilt die Gemeinde bzw. das Bauamt einem Baufinanzierer unrichtige Informationen in Bezug auf Bebaubarkeit eines Grundstücks und gewährt dieser daraufhin ein Baudarlehn, ist die Gemeinde zum Schadensersatz verpflichtet, wenn das Grundstück im Ergebnis wegen fehlender Bebaubarkeit weniger wert ist und dementsprechend weniger Sicherheit bietet.

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IBRRS 2011, 3297
AmtshaftungAmtshaftung
Haftet Gemeinde für Schäden durch herabfallenden Ast?

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.06.2011 - 2 U 16/10

1. Für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf Bäume, die in den Luftraum einer Straße hineinragen, gibt es keine für jeden Fall geltenden Grundsätze.

2. Die Verkehrssicherungspflicht, die für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze besteht, umfasst auch die Beseitigung von Gefahren, die von Straßenbäumen, d. h. von auf oder an diesen öffentlichen Flächen gepflanztem Gehölz, ausgehen; sei es durch Umfallen des Baumes oder lediglich durch Herabfallen von Teilen.

3. Ein im Waldsaum an der Straße stehender Baum wird nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht der Straße zugerechnet. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auf ihn so lange nicht, als er unauffällig im Wald steht und nicht aus ihm hervortritt, indem der Baum Eigentümlichkeiten aufweist, die ihn vom Waldsaum abheben und äußerlich der Straße zuordnen.

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IBRRS 2011, 2703
Mit Beitrag
AmtshaftungAmtshaftung
Amtshaftungsanspruch bei überlanger Verfahrensdauer

OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2011 - 11 U 27/06

1. Die sachgerechte Führung eines Prozesses ist grundsätzlich in das Ermessen der verantwortlichen Richter gestellt.

2. Im Amtshaftungsprozess wird die Verfahrensführung nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft.

3. Die Verfahrensführung ist nicht mehr vertretbar, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist. Bei der insoweit anzustellenden Bewertung ist der Zeitfaktor im Hinblick darauf, dass sich bei zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet, nicht ausgeblendet werden darf, er aber nicht der allein entscheidende Maßstab ist.

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IBRRS 2011, 1921
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Prüfungspflichten des Amts für Landwirtschaft haben Drittbezug

OLG Naumburg, Urteil vom 17.02.2011 - 2 U 93/10

1. Wird ein Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten zur Prüfung der fachlichen Voraussetzungen für eine Beanstandung nach dem Landpachtverkehrsgesetz durch den hierfür zuständigen Landkreis eingeschaltet und musste dem Amt bewusst sein, dass seine Stellungnahme die Rechtsposition eines Dritten berührt, so besteht dessen Amtspflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung der Sach- und Rechtslage auch diesem Dritten gegenüber.*)

2. Das LPachtVG legitimiert die zuständige Behörde nicht, den Verpächter zur Vermeidung einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung zu zwingen, einen Pachtertrag mit einem bestimmten Pachtinteressenten abzuschließen bzw. zu verlängern.*)

3. Innerhalb derselben Kategorie von pachtinteressierten Landwirten - hier: hauptberufliche Landwirte - kommt es nicht darauf an, ob die Verpachtung an einen anderen pachtinteressierten Landwirt u. U. agrarstrukturell günstiger oder wünschenswerter wäre. Eine agrarstrukturelle Vorgabe, dass eine Flächenverpachtung an Betriebe aus ökologischem Landbau gegenüber Betrieben des konventionellen Landbaus vorrangig wäre, ist nicht ersichtlich.*)

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IBRRS 2011, 1787
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Haftung bei Verfüllung eines Tagesbruchs

OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2011 - 11 U 221/10

Wird eine Firma vom Bergamt mit der Erkundung und Sicherung eines Tagesbruchs beauftragt, so handelt die Firma in Ausführung eines öffentlichen Amts und daher hoheitlich und haftet somit nicht selbst für hierbei verursachte Schäden.

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Online seit 2010

IBRRS 2010, 4798
AmtshaftungAmtshaftung
Windkraftanlage: Rechtswidrige Versagung einer Baugenehmigung

BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 251/09

Zur Berücksichtigung von Darstellungen in einem in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplan als einem privilegierten Außenbereichsvorhaben (hier: Errichtung von Windkraftanlagen) entgegenstehender öffentlicher Belang.*)

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IBRRS 2010, 4425
ImmobilienImmobilien
Dachabriss als Ersatzvornahme

OLG Koblenz, Urteil vom 05.05.2010 - 1 U 679/09

1. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus Amtshaftung beginnt in der Regel mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Ein Schaden ist eingetreten, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen objektiv verschlechtert hat, ohne dass bereits feststehen muss, ob dieser Nachteil bestehen bleibt und der Schaden damit endgültig wird; ist ein Vermögensverlust dagegen noch offen, wird die Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt.

2. Ein Unternehmer, der von der Polizeibehörde durch privatrechtlichen Vertrag mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, im Besonderen dem Einsatz von Zwangsmitteln, beauftragt wird, handelt bei der Durchführung der behördlich angeordneten (Vollstreckungs-)Maßnahmen in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes. Seine Stellung ist derjenigen eines Verwaltungshelfers angenähert (Beamter im haftungsrechtlichen Sinne); er wird ohne eigene Entscheidungsmacht gleichsam als Erfüllungsgehilfe der Verwaltungsbehörde tätig.

3. Fehlt es an einer Grundverfügung (hier: ergänzende Beseitigungsverfügung) als notwendige Grundlage des Verwaltungszwangs, so stellt sich der "Vollstreckungsexzess" als rechtswidrige und schuldhafte unerlaubte Handlung i.S.d. §§ 823 ff BGB dar.

4. Reißt die Baubehörde im Wege der Ersatzvornahme Dach und Giebel ab, so hat sie keine Schutzmaßnahmen für das Restgebäude - etwa gegen Witterungseinflüsse etc. - zu veranlassen. Dies ist vielmehr Aufgabe der Eigentümer.

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IBRRS 2010, 4396
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Übertragung von Verkehrssicherungspflichten

OLG Celle, Urteil vom 12.08.2010 - 8 U 15/10

Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Übertragung von Verkehrssicherungspflichten: Die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten durch den primär verkehrssicherungspflichtigen Eigentümer auf einen Hauswart (hier: einen 67 Jahre alten Rentner) ist unwirksam, wenn neben der Verpflichtung zum Rasenmähen, Fegen, Räumen und Streuen "die allgemeine Gebäudeaufsicht hinsichtlich der baulichen Instandhaltung" übertragen wird. Wird in einem Hauswartvertrag die Verkehrssicherungspflicht für mehr als 20 (Mehrfamilien)Häuser, außerdem Läden und Garagen, übertragen, und erhält der Hauswart für seine Tätigkeit nur ein Entgelt dergestalt, dass er in einer 48 m² großen Wohnung mit zwei Zimmern frei wohnen darf (nur Grundmiete), dann kommt zwar die Annahme der Sittenwidrigkeit des Hauswartvertrages in Betracht. Auf die formale Wirksamkeit des Vertrages, mit dem Verkehrssicherungspflichten übertragen werden sollen, kommt es aber nicht an.*)

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IBRRS 2010, 3851
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schadensersatz wegen Straßensperrung aufgrund von Bauarbeiten

OLG Nürnberg, Urteil vom 21.12.2009 - 4 U 1436/09

Auch die längerfristige Sperrung einer Kreisstraße wegen verzögerter Bauarbeiten beeinträchtigt einen Gewerbebetrieb (Diskothek), der etwa zehn Kilometer von der Baustelle entfernt an einer von der gesperrten Kreisstraße abzweigenden Straße liegt und weiterhin über eine zumutbare Umleitung erreichbar bleibt, nur mittelbar. Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff können im Falle der Fernwirkung einer Baumaßnahme bei einer hierdurch bedingten Existenzgefährdung des Betriebes in Betracht kommen.*)

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IBRRS 2010, 3774
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens: Haftung?

BGH, Urteil vom 16.09.2010 - III ZR 29/10

Im Baugenehmigungsverfahren obliegen der Gemeinde bei der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB keine den Bauwilligen schützenden Amtspflichten, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen ersetzen kann.*)

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IBRRS 2010, 3238
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Schadensersatz wegen Versagens eines Vorbescheids

OLG München, Urteil vom 05.08.2010 - 1 U 5400/09

1. Der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff gewährt lediglich eine "angemessene Entschädigung" und nicht vollen Schadensersatz. Insbesondere eine vereitelte Chance auf einen möglichen Gewinn, zählt nicht zu den Positionen, die nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs erstattet werden.

2. Der Anspruchsteller kann lediglich eine Entschädigung für den "Substanzverlust" verlangen, den er dadurch erlitten hat, dass er zeitweise in der baulichen Ausnutzung seines Grundstücks behindert worden ist. Dabei ist regelmäßig auf eine Bodenrente abzustellen.

3. Gemäß § 252 BGB gilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

4. Danach bietet die Vorschrift dem Geschädigten zwei Möglichkeiten der Schadensberechnung, nämlich zum einen die abstrakte Methode, die von dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr ausgeht, dass der Kaufmann gewisse Geschäfte im Rahmen seines Gewerbes tätigt und daraus Gewinn erzielt, und zum anderen die konkrete Methode, bei der der Geschädigte nachweist, dass er durch die schädigende Handlung an der Durchführung bestimmter Geschäfte gehindert worden ist und dass ihm wegen der Nichtdurchführbarkeit dieser Geschäfte Gewinn entgangen ist.




IBRRS 2010, 2926
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen

LG Bonn, Urteil vom 13.01.2010 - 1 O 149/09

1. Die Richtlinie zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen - kurz Baumkontrollrichtlinie - der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) gibt den aktuellen Stand der anerkannten Regeln der Technik wieder.

2. Hiernach sind selbst bei stärker geschädigten Bäumen in der Alterungsphase und erhöhten Sicherheitserwartungen des Verkehrs jährliche Regelkontrollen (Sichtkontrollen) ausreichend.

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IBRRS 2010, 2758
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schadensersatz bei fehlerhafter Behandlung des Bauantrags?

OLG München, Urteil vom 10.06.2010 - 1 U 3680/08

1. Berät eine Behörde den Bauherren im Hinblick auf geeignete Bauanträge, haftet sie für falsche Ratschläge im Wege der Amtshaftung.

2. Unterbleibt in einem solchen Fall eine mögliche Bebauung auch dann, wenn klar wird, dass die Beratung falsch ist, weil sie der Bauherr wegen der Folgen der Falschberatung aus finanziellen Gründen nicht mehr realisieren kann, haftet die Behörde auch für den weiter entstehenden Erlösausfallschaden.

3. Wird noch später eine Bebauung realisiert, die möglicherweise ertragsreicher ist als die bei richtiger Beratung ursprünglich zulässige Bebauung, ist ein eventueller Mehrertrag im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen.

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IBRRS 2010, 2589
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ProzessualesProzessuales
Gerichtsgutachter haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit

OLG München, Urteil vom 21.05.2010 - 1 U 3611/09

1. Eine grobe Fahrlässigkeit nach § 839a BGB setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus.

2. Ein solches Verschulden ist nicht gegeben, wenn es für einen technischen Sachverhalt keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt und der Sachverständige insoweit auf seinen eigenen Erfahrungshorizont zurückgreifen muss und dabei eine vorhandene DIN-Norm überinterpretiert.

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IBRRS 2010, 1659
ImmobilienImmobilien
Gegenstandswert bei baulicher Nutzungsbehinderung

BGH, Beschluss vom 26.11.2009 - III ZR 116/09

Zur Höhe des Gegenstandswertes bei Entschädigung für die Behinderung der baulichen Nutzung eines Grundstücks.

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IBRRS 2010, 0963
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Überlange Verfahrensdauer

VerfGH Sachsen, Beschluss vom 29.01.2010 - Vf. 113-IV-09

1. Das in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf normierte Recht auf ein zügiges Verfahren konkretisiert den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Ab wann ein Verfahren diesen Anforderungen nicht mehr entspricht, lässt sich nicht generell festlegen; insbesondere die Angabe einer festen Zeitgrenze ist angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Frage sind vielmehr stets alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Wirkungen des fortschreitenden Zeitablaufs für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussenden Tätigkeiten von Dritten, wie etwa Sachverständigen, einzubeziehen.

2. Das Recht auf ein zügiges Verfahren verpflichtet das Gericht, sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens insgesamt oder in der jeweiligen Instanz nachhaltig um die Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen.

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IBRRS 2010, 0962
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Überlange Verfahrensdauer

VerfGH Sachsen, Beschluss vom 25.09.2009 - Vf.44-IV-09

1. Das in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf normierte Recht auf ein zügiges Verfahren konkretisiert den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Ab wann ein Verfahren diesen Anforderungen nicht mehr entspricht, lässt sich nicht generell festlegen; insbesondere die Angabe einer festen Zeitgrenze ist angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Frage sind vielmehr stets alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Wirkungen des fortschreitenden Zeitablaufs für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussenden Tätigkeiten von Dritten, wie etwa Sachverständigen, einzubeziehen.

2. Das Recht auf ein zügiges Verfahren verpflichtet das Gericht, sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens insgesamt oder in der jeweiligen Instanz nachhaltig um die Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen.

3. Da das Verfahren der Verfassungsbeschwerde zunächst dazu bestimmt ist, die vorgetragene Beschwer zu prüfen und ihr gegebenenfalls abzuhelfen, muss das Rechtsschutzinteresse noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben sein.

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IBRRS 2010, 0961
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Überlange Verfahrensdauer

VerfGH Sachsen, Beschluss vom 05.11.2009 - Vf.64-IV-09

1. Das in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf normierte Recht auf ein zügiges Verfahren konkretisiert den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Ab wann ein Verfahren diesen Anforderungen nicht mehr entspricht, lässt sich nicht generell festlegen; insbesondere die Angabe einer festen Zeitgrenze ist angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Frage sind vielmehr stets alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Wirkungen des fortschreitenden Zeitablaufs für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussenden Tätigkeiten von Dritten, wie etwa Sachverständigen, einzubeziehen.

2. Das Recht auf ein zügiges Verfahren verpflichtet das Gericht, sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens insgesamt oder in der jeweiligen Instanz nachhaltig um die Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen.

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IBRRS 2010, 0960
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Überlange Verfahrensdauer

VerfGH Sachsen, Beschluss vom 05.11.2009 - Vf.79-IV-09

1. Das in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf normierte Recht auf ein zügiges Verfahren konkretisiert den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Ab wann ein Verfahren diesen Anforderungen nicht mehr entspricht, lässt sich nicht generell festlegen; insbesondere die Angabe einer festen Zeitgrenze ist angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Frage sind vielmehr stets alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Wirkungen des fortschreitenden Zeitablaufs für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussenden Tätigkeiten von Dritten, wie etwa Sachverständigen, einzubeziehen.

2. Das Recht auf ein zügiges Verfahren verpflichtet das Gericht, sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens insgesamt oder in der jeweiligen Instanz nachhaltig um die Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen.

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IBRRS 2010, 0855
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ProzessualesProzessuales
Überlange Verfahrensdauer eines Zivilprozesses: Staat haftet!

OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2010 - 11 U 27/06

Das Rechtsstaatsprinzip erfordert im Interesse der Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden. Im Sinne einer drittbezogenen Amtspflicht ergibt sich hieraus die Verpflichtung der Gerichte, anhängige Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und bei Entscheidungsreife möglichst zeitnah zu bescheiden.

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IBRRS 2010, 0604
ProzessualesProzessuales

BGH, Beschluss vom 28.01.2010 - III ZR 177/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2010, 0430
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Anspruch auf zügige Verfahrensdurchführung

VerfG Brandenburg, Urteil vom 17.12.2009 - VfGBbg 30/09

1. Eine Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens erledigt sich nicht in jedem Fall durch die instanzabschließende Entscheidung des Fachgerichts.*)

2. Das Recht des Rechtsschutzsuchenden auf ein zügiges Gerichtsverfahren nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg kann verletzt sein, wenn Richterstellen zu einer Zeit abgebaut werden, zu der noch zahlreiche Altverfahren anhängig sind, oder wenn das Präsidium des angerufenen Gerichts keine effektiven Maßnahmen zum Abbau der Altverfahren trifft.*)

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IBRRS 2010, 0233
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Übertragbarkeit der Bauherreneigenschaft

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2009 - 18 U 73/08

1. Da das Eigentum oder ein vergleichbares Recht keine Voraussetzung für die Antragstellung ist, ergibt sich daraus im Umkehrschluss, dass auch derjenige, der nicht Eigentümer ist, Bauherr sein kann. Abzustellen ist demnach insoweit auf die "Sachherrschaft" des Bauherrn, also auf dessen Möglichkeit, den Ablauf des Bauvorhabens letztlich nach seinem Willen zu beherrschen.

2. Ist eine Baugenehmigung erteilt, steht es dem Bauherrn offen, die daraus begründeten Rechte und Pflichten auf eine weitere Person zu übertragen und zwar auch durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung. Gleiches gilt auch für den Zeitraum bis zur Erteilung der Baugenehmigung.

3. Die Baugenehmigung selbst ist nicht personenbezogen, sondern hat eine dingliche Wirkung bezogen auf ein bestimmtes Vorhaben.

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IBRRS 2009, 4110
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ProzessualesProzessuales
Wie oft im Jahr muss ein Richter eine Prozessakte bearbeiten?

OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2009 - 6 U 24/09

Verfahrensakten, die nicht an einem Umlauf zwischen Geschäftsstelle und Richter teilnehmen, sondern im Dienstzimmer des Richters nach dessen Willen liegen bleiben, sind von ihm selbst im Rahmen seiner Prozessleitungspflicht während der Dauer von sechs Monaten jedenfalls einmal zu sichten.

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