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Sachgebiet: Baukaufrecht

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Online seit 2022

IBRRS 2022, 2217
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Wann wird eine (mangelhafte) Sache in eine andere Sache "eingebaut"?

OLG Köln, Urteil vom 07.04.2022 - 15 U 82/21

Zum Begriff des "Einbaus" bzw. des "Anbringens" bei § 439 Abs. 3 BGB.*)

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Online seit 2021

IBRRS 2021, 3078
Mit Beitrag
BaukaufrechtBaukaufrecht
Lieferung und Montage von Standardtüren und -zargen unterliegt Kaufrecht!

LG Frankenthal, Beschluss vom 02.09.2021 - 8 O 162/20

Ein Vertrag über die Lieferung und Montage von Standardtüren und -zargen ist ein Werklieferungsvertrag mit der Folge, dass Kaufrecht anzuwenden ist. Etwas anderes gilt nicht aufgrund des Einbezugs der VOB/B. Die Parteien haben kein Wahlrecht zwischen Werkvertragsrecht und Kaufrecht. Die Folge ist, dass § 377 HGB gilt.

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IBRRS 2021, 1870
Mit Beitrag
BaukaufrechtBaukaufrecht
Muss der Baustoffhändler arsenbelasteten Schotter zurücknehmen?

OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.05.2021 - 4 U 96/20

Zur Frage, ob nach Rücktritt vom Kaufvertrag eine verschuldensunabhängige Rechtspflicht des Rücktrittsgegners zur Rücknahme der Kaufsache besteht.*)

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IBRRS 2021, 1754
Mit Beitrag
BaukaufrechtBaukaufrecht
Voraussetzungen für Vorschuss für Ein- und Ausbaukosten?

BGH, Urteil vom 07.04.2021 - VIII ZR 191/19

1. Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten privaten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Bestätigung von Senatsurteile, IBR 2009, 1382 - nur online; vom 13.03.2013 - VIII ZR 186/12, Rz. 28, IBRRS 2013, 1507 = NJW 2013, 2107).*)

2. Zu den Voraussetzungen eines im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs in Betracht kommenden Anspruchs des Verbrauchers auf einen Kostenvorschuss für noch nicht angefallene Kosten des Ausbaus einer mangelhaften Kaufsache und des Einbaus einer als Ersatz gelieferten Sache (Bestätigung von Senatsurteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08, Rz. 27, 35, 53 f., IBRRS 2012, 0713 = BGHZ 192, 148).*)

3. Ein Anspruch des Käufers auf Vorschuss für die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache besteht nicht (Bestätigung von Senatsurteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08, Rz. 49 f., a.a.O.).*)




Online seit 2019

IBRRS 2019, 2922
Mit Beitrag
BaukaufrechtBaukaufrecht
Bauunternehmer muss angelieferten Frischbeton prüfen!

OLG Köln, Urteil vom 02.09.2016 - 19 U 47/15

Ein Vertrag über die Herstellung und Lieferung von Transportbeton ist ein Kaufvertrag. Handelt es sich bei den Vertragsparteien um Kaufleute, muss der Käufer (hier: ein Generalunternehmer) den Beton bei Anlieferung untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich rügen.

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IBRRS 2019, 1349
Mit Beitrag
BaukaufrechtBaukaufrecht
Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten auch im (Bau-)Kaufrecht!

LG Ravensburg, Urteil vom 06.12.2018 - 2 O 151/14

Eine Schadensberechnung auf Grundlage der fiktiven Mängelbeseitigungskosten ist nach der geänderten Rechtsprechung des BGH (IBR 2018, 196) auch im Kaufrecht nicht mehr zulässig. Die Änderung der Rechtsprechung zu den fiktiven Mängelbeseitigungskosten kann nicht auf das Werkvertragsrecht beschränkt bleiben, weil die Überlegungen im Urteil des BGH vom 22.02.2018 die allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzes statt der Leistung betreffen.

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Online seit 2014

IBRRS 2014, 3114
Kauf und WerklieferungKauf und Werklieferung
Mangelhaftes Baumaterial verkauft: Muss der Verkäufer für Herstellungsfehler einstehen?

LG Potsdam, Urteil vom 21.05.2014 - 3 O 86/13

1. Bedient sich der Verkäufer sowohl zur Herstellung als auch zur Lieferung der Kaufsache eines Dritten, erstreckt sich der Pflichtenkreis des Verkäufers nicht auf die Kontrolle der Produktion.

2. Grundsätzlich ist der Hersteller im Verhältnis zum Käufer kein Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. Ist der Verkäufer allerdings selbst Hersteller oder gibt er sich als solcher aus, muss er sich das Verschulden seiner Hilfsperson (hier: des tatsächlichen Herstellers) zurechnen lassen. Er tritt in diesem Fall nämlich nicht nur als "Verteiler" der Ware auf, sondern besitzt ebenfalls Fachkunde auf dem Gebiet der Herstellung.

3. Der Käufer hat bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft die Ware unmittelbar nach Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

4. Die Prüfpflicht des Käufers von Baumaterial erstreckt sich nicht auf eine Probeentnahme mit dem Zweck der Ermittlung der stofflichen Zusammensetzung.

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Online seit 2013

IBRRS 2013, 4386
Mit Beitrag
Kauf und WerklieferungKauf und Werklieferung
Mängel an Photovoltaikanlage: Gewährleistungsfrist 2 oder 5 Jahre?

OLG Oldenburg, Urteil vom 22.01.2013 - 2 U 47/12

1. Für die Abgrenzung zwischen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und Werkvertrag ist entscheidend, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt, wobei vor allem die Art des zu liefernden Gegenstands und das Wertverhältnis zwischen Lieferung und Montage ausschlaggebend sind.

2. Der Verkäufer einer Photovoltaikanlage ist zur Lieferung von Modulen und Wechselrichtern verpflichtet, die so aufeinander abgestimmt sind, dass ein bestimmungsgemäßer Einsatz der Komponenten gewährleistet ist. Die mangelnde Kompatibilität führt zu einem Mangel des Liefergegenstands. Das gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer Planungsleistungen übernommen hat.

3. Eine auf einem bestehenden Gebäude installierte Photovoltaikanlage ist keine mit dem Erdboden fest verbundene unbewegliche Sache und stellt für sich gesehen daher kein eigenständiges Bauwerk dar.




Online seit 2012

IBRRS 2012, 4396
Mit Beitrag
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Vertrag zwischen Unternehmen: Kein Ersatz der Aus- und Einbaukosten!

BGH, Urteil vom 17.10.2012 - VIII ZR 226/11

a) § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" neben dem Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache erfasst (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 Rechtssachen C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269; Senatsurteil vom 21. Dezember 2011 VIII ZR 70/08, NJW 2012, 1073).*)

b) Diese richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist auf den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern.*)

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