Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK
Urteilssuche



,
Sortierung nach:
Zentrale Sachgebiete

Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Amtshaftung

317 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2007

IBRRS 2007, 0372
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schadensersatz wegen Versagung des Einvernehmens

OLG Naumburg, Urteil vom 14.09.2005 - 6 U 130/03

Es stellt eine Amtspflichtverletzung dar, wenn eine Gemeinde ihr Einvernehmen i. S. v. § 36 BauGB zu Unrecht versagt. Die Feststellung der Rechtwidrigkeit der Versagung in einem darüber geführten Verwaltungsrechtstreit bindet das Zivilgericht, das über den Amtshaftungsanspruch zu entscheiden hat.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2007, 0371
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Mitverschulden des Bauherrn wegen unterlassener Aufklärung

BGH, Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 116/06

Zum (hier verneinten) Mitverschulden eines Bauherrn, der es unterlassen hat, die Bauaufsichtsbehörde nach Rücknahme einer bestandskräftigen Baugenehmigung auf ihm günstige Stellungnahmen der übergeordneten Behörde hinzuweisen.*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 2006

IBRRS 2006, 4455
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Haftung für unwirksame Veränderungssperre

BGH, Urteil vom 30.11.2006 - III ZR 352/04

1. Zur Frage der Wirksamkeit einer Veränderungssperre, die der beabsichtigten Änderung eines Bebauungsplans dienen soll, wenn dieser wegen eines Formfehlers nichtig ist.*)

2. Wird ein Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Verzögerung einer Baugenehmigung darauf gestützt, dass eine Veränderungssperre, auf der diese Verzögerung beruht, unwirksam sei, so hat das Amtshaftungsgericht, das die Sperre für wirksam hält, zu prüfen, ob der Anspruch sich (teilweise) daraus herleiten lässt, dass die zeitliche Geltungsdauer der Sperre nicht beachtet worden ist.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 4255
Mit Beitrag
AmtshaftungAmtshaftung
Keine Pflicht zu einem ämterübergreifenden Informationsaustausch

OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.01.2006 - 4 U 423/04

1. Die Wissenszurechnung von Mitarbeitern juristischer Personen unterliegt einer wertenden Betrachtung. Dabei ist auf das Wissen der nach außen in Erscheinung tretenden Funktionseinheit abzustellen. Es gibt keine Pflicht zu einem ämterübergreifenden Informationsaustausch.*)

2. Die Untere Bauaufsichtsbehörde ist keine Polizeibehörde im Sinne des saarländischen Polizeigesetzes.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 4055
AmtshaftungAmtshaftung
Gemeinsame Unterbringung von Strafgefangenen in einem Haftraum

BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - III ZB 89/05

Zur amtspflichtwidrigen Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der gemeinsamen Unterbringung von Strafgefangenen in einem Haftraum.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 4045
AmtshaftungAmtshaftung
Ausübung eines öffentlichen Amtes eines Arztes?

BGH, Urteil vom 22.06.2006 - III ZR 270/05

Der bei einem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung angestellte Arzt, der gegenüber einer Krankenkasse eine Stellungnahme nach § 275 SGB V abgibt, handelt unabhängig davon, ob sein Arbeitgeber öffentlich- oder privatrechtlich organisiert ist, in Ausübung eines öffentlichen Amts.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 3690
AmtshaftungAmtshaftung
Hoheitliche Tätigkeit eines Schornsteinfegers

OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.08.2006 - 12 U 60/06

Ergibt eine Feuerstättenschau die Notwendigkeit des Ausbrennens eines Kamins, so wird der Bezirksschornsteinfeger auch beim Ausbrennen hoheitlich tätig.*)

Im Bereich des früheren Landes Baden besteht für Bezirksschornsteinfeger keine Ausnahme von der Haftungsüberleitung des Art. 34 Satz 1 GG.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 2968
ImmobilienImmobilien
Amtshaftung

OLG Dresden, Urteil vom 11.07.2001 - 6 U 254/01

1. Die Amtspflicht der Kommunalaufsichtsbehörde im Freistaat Sachsen, eine rechtswidrige aufsichtsrechtliche Genehmigung für ein Rechtsgeschäft der Gemeinde nicht zu erteilen, entfaltet zugunsten dieser drittschützende Wirkung i. S. v. § 839 BGB.*)

2. Ein - auch verdeckter - Leasingvertrag ist gemäß § 82 Abs. 5 SächsGemO genehmigungspflichtig.*)

3. § 82 Abs. 5 SächsGemO ist kein verfassungswidriger Inhalt beizumessen, da diese Regelung innerhalb der Grenzen des Gesetzesvorbehaltes gemäß Art. 89 Abs. 2 SächsVerf in die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie eingreift.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 2366
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Zuschlag zu Unrecht versagt: Schadensersatz = Erfüllungsinteresse

OLG Schleswig, Urteil vom 12.10.2004 - 6 U 81/01

1. Wurde einem Bieter zu Unrecht der Zuschlag nicht erteilt, so ist ihm das positive Interesse als Schadensersatz zuzusprechen, d.h. er ist so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn es das schädigende Ereignis – hier die Nichterteilung des Auftrags – nicht gegeben hätte.

2. Das positive Interesse des Bieters wird nicht allein durch entgangenen Gewinn i.S.d. § 252 BGB erfasst, sondern es schließt auch entgangene betriebswirtschaftliche Deckungsbeiträge des Bieters ein.

3. Kalkulatorische Kosten wegen nicht entstandener auftragsbezogener Wagnisse sind ersparte Kosten.




IBRRS 2006, 2179
Mit Beitrag
AmtshaftungAmtshaftung
Lärmschutzwall verhindert natürlichen Wasserablauf an Straße

BGH, Urteil vom 29.06.2006 - III ZR 269/05

1. Errichtet der Straßenbaulastpflichtige einen den natürlichen Wasserablauf hindernden Lärmschutzwall, so hat er bei der Planung der Straßenentwässerung auch das gesamte weitere Einzugsgebiet mit Vorflut zur Straße zu berücksichtigen und die notwendigen Durchlässe unter Wall und Straße entsprechend zu dimensionieren.*)

2. Die Verantwortlichkeit für Amtspflichtverletzungen der Landschaftsverbände beim Bau von Landesstraßen trifft nach der Überleitung dieser Aufgaben in die Trägerschaft des Landes gemäß Art. 3 des Zweiten Modernisierungsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) jetzt das Land Nordrhein-Westfalen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 1892
Sonstiges Arbeits- und SozialrechtSonstiges Arbeits- und Sozialrecht
Kassenärztl. Vereinigungen: Haftung für deren Ausschussmitglieder

BGH, Beschluss vom 12.04.2006 - III ZR 35/05

Zur haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen für die von ihnen bestellten Mitglieder der Zulassungs- und Berufungsausschüsse.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 1848
ImmobilienImmobilien
Schadensersatz bei Gebäudeschäden durch Tausalz?

OLG Jena, Urteil vom 31.05.2006 - 4 U 218/05

1. Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich die Pflicht, bei allgemeiner Glätte die innerörtlichen Fahrbahnen der Straßen von Schnee und Eis zu beräumen und mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Diese Streupflicht gilt auch für (innerörtliche) Gehwege, auf denen ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet.*)

2. Dabei kann der Straßenbaulastpflichtige - die Gemeinde - grundsätzlich zwischen den verschiedenen Streumitteln das ihm geeignet erscheinende Mittel frei auswählen. Eine Pflicht, diese Auswahl auf Splitt zu beschränken, wenn Tausalz durch die Verbindung mit Schmelzwasser aus Sandstein gefertigte Haussockel der Anlieger gefährdet, besteht jedenfalls dann nicht, wenn das Tausalz verwendungsgerecht auf den Straßenbelag aufgebracht wird.*)

3. Mangels rechtswidrigen Handelns der streupflichtigen Gemeinde besteht dann auch keine Haftung gegenüber den Hauseigentümern wegen der mit dem abfließenden Schmelzwasser, in dem das Tausalz gelöst wird, aus immissionsrechtlichen Gesichtspunkten auf ihr Sacheigentum einwirkenden Gefahr, weil bei ortsüblicher Streuung jeder Anlieger situationsbedingt solche ein bestimmtes zumutbares Maß nicht überschreitende Beeinträchtigungen hinnehmen muss. Das gilt sowohl für den immissionsrechtlichen Anspruch aus § 906 BGB als auch für den Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 1831
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zusage einer Gemeinde für den Bau eines Einkaufszentrums

BGH, Urteil vom 18.05.2006 - III ZR 396/04

Zur öffentlich-rechtlichen culpa in contrahendo und zur Amtshaftung gegenüber dem Vorhabenträger im Verfahren betreffend die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 1816
AmtshaftungAmtshaftung
Pressemitteilung über illegale Beschäftigung durch Behörde

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.04.2006 - 14 U 207/01

1. Zur Aufgabe einer Behörde gehört auch die Informierung der Presse über solche die Öffentlichkeit berührenden Vorgänge, die den der Behörde gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich betreffen.*)

2. Bei der äußerungsrechtlichen Bewertung eines Zeitungsartikels, der einen einheitlichen und erst durch den Zusammenhang verständlichen Gedanken wiedergibt, dürfen nicht die einzelnen Sätze oder bestimmte Einzelformulierungen isoliert untersucht werden, vielmehr muß auf den gesamten zusammenhängenden Text abgestellt werden.*)

3. Der Aussagegehalt eines Zeitungsartikels bestimmt sich nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers eines derartigen Presseprodukts (hier: des Lesers des Lokalteils einer Regionalzeitung).*)

4. Die Herausgabe einer Pressemitteilung, in der wahrheitsgemäß und sachlich über eine Gerichtsverhandlung berichtet wird, die die Praktiken eines in der Mitteilung nicht namentlich genannten Unternehmens zum Gegenstand hatte, stellt keine Amtspflichtverletzung dar.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 1789
AmtshaftungAmtshaftung
Urteil unter Verstoß gegen EU-Gemeinschaftsrecht: Schadensersatz?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.03.2006 - 12 U 286/05

Ein gemeinschaftsrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen eines gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden Urteils setzt eine letztinstanzliche Entscheidung voraus. Dies gilt auch dann, wenn angesichts einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung ein Rechtsmittel von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 1774
AmtshaftungAmtshaftung
Verletzung der Personenaufsicht: § 832 BGB nicht analog anwendbar

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.03.2006 - 12 U 298/05

Bei der Verletzung einer Amtspflicht zur Führung der Aufsicht über eine Person ist die Regelung des § 832 BGB auch nicht analog anwendbar; die Haftung richtet sich allein nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 1672
Mit Beitrag
AmtshaftungAmtshaftung
Haftung für Verstöße d. obersten Gerichte gegen Gemeinschaftsrecht

EuGH, Urteil vom 13.06.2006 - Rs. C-173/03

1. Das Gemeinschaftsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die allgemein die Haftung des Mitgliedstaats für Schäden ausschließen, die dem Einzelnen durch einen einem letztinstanzlichen Gericht zuzurechnenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, wenn sich dieser Verstoß aus einer Auslegung von Rechtsvorschriften oder einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch dieses Gericht ergibt.*)

2. Das Gemeinschaftsrecht steht ferner nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die diese Haftung auf Fälle von Vorsatz oder grob fehlerhaftem Verhalten des Richters begrenzen, sofern diese Begrenzung dazu führt, dass die Haftung des betreffenden Mitgliedstaats in weiteren Fällen ausgeschlossen ist, in denen ein offenkundiger Verstoß gegen das anwendbare Recht im Sinne der Randnummern 53 bis 56 des Urteils vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-224/01 (Köbler) begangen wurde.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 1604
ImmobilienImmobilien
Haftung der Baubehörde wegen Nichteinschreitens gg. Voreigentümer?

OLG Hamm, Beschluss vom 19.09.2005 - 11 W 11/05

1. Eine für § 839 BGB relevante Amtspflichtverletzung liegt nur vor, wenn die verletzte Pflicht gerade auch den Inhaber der beeinträchtigten Vermögensposition schützen soll, was voraussetzt, dass der Schutz (zumindest auch) gerade der Interessen des Einzelnen bezweckt ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann das hier nicht angenommen werden.

2. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung anhand der Fälle rechtswidrig erteilter Baugenehmigungen entwickelt hat und bei denen der Nachfolger des Adressaten der rechtswidrigen Genehmigung in den Kreis der von der verletzten Amtspflicht geschützten Dritten einzubeziehen ist, sind nicht anwendbar bei Fällen einer versagten Baugenehmigung. Eine analoge Anwendung auf eine Situation nicht erteilter Prozesskostenhilfe scheitert daher an der vergleichbaren Sach- und Rechtslage, da diese Situation eher mit der verweigerten als der rechtswidrig erteilten Baugenehmigung an einen Dritten vergleichbar ist.

3. Die Amtspflicht zu konsequentem Verhalten bezweckt den Schutz derer, die auf solchermaßen konsequentes Verhalten vertrauen und im Hinblick darauf Vermögensdispositionen vornehmen. Im Vertrauen auf ein solches Verhalten vorgenommene Dispositionen sind daher zu beweisen.

4. Im Fall einer baurechtswidrigen Bauerrichtung kann den Beamten auch im Verhältnis zu einzelnen Bürgern eine Pflicht obliegen, zum Zweck der Beseitigung des baurechtswidrigen Zustands tätig zu werden.

5. Das kann auch im Hinblick auf Nachbarn der Fall sein, wenn der rechtswidrige Bau gegen nachbarschützende Bauvorschriften verstößt.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 1482
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Staatshaftung - Wann hemmen Verhandlungen die Verjährung?

OLG Frankfurt, Urteil vom 04.05.2006 - 1 U 249/05

1. Eine Verjährungshemmung kann nur zugunsten eines Anspruch eintreten, dessen zugrundeliegender Sachverhalt zwischen den Parteien verhandelt wurde.

2. § 39 HeNatG stellt eine abschließende entschädigungsrechtliche Spezialregelung gegenüber dem enteignungsgleichen oder enteignenden Eingriff dar.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 1381
ImmobilienImmobilien
Amtshaftung bei falscher Flächenermittlung durch das Vermessungsamt

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.05.2006 - 9 U 98/05

Bei der Teilung eines Grundstückes obliegen dem Vermessungsamt Amtspflichten gegenüber dem späteren Erwerber einer Teilfläche. Ein Veränderungsnachweis mit falschen Flächengrößen kann Amtshaftungsansprüche auslösen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 1266
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Pachtrecht - Entschädigungsanspruch des Pächters nach Grundstücksenteignung

BGH, Urteil vom 16.03.2006 - III ZR 129/05

1. Zu der dem Pächter durch Enteignung der Pachtfläche genommenen und zu entschädigenden Rechtsposition kann auch ein Verwendungsersatzanspruch gegen den Grundeigentümer im Falle der Kündigung des Pachtverhältnisses durch diesen, gerichtet auf den vom Pächter geschaffenen "Mehrwert" des Grundstücks (§ 591 Abs. 1 BGB), gehören.*)

2. Obergrenze des Ersatzanspruchs nach § 591 Abs. 1 BGB ist - wie beim Anspruch des Besitzers gegen den Eigentümer auf Ersatz nützlicher Verwendungen nach § 996 BGB - der Betrag der tatsächlich getätigten Aufwendungen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 1047
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Erste BGH-Entscheidung zu § 839a BGB: Haftung in ZVG-Sachen!

BGH, Urteil vom 09.03.2006 - III ZR 143/05

Zur Sachverständigenhaftung des Wertgutachters gegenüber dem Ersteigerer im Zwangsversteigerungsverfahren.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 0974
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Fehlerhafte Schlussabnahme durch Bauordnungsbehörde

LG Bonn, Urteil vom 15.03.2006 - 1 O 552/04

1. Die Amtspflichten zur Durchführung der Bauzustandsbesichtigungen gem. § 82 BauO-NW sind drittschützend im Sinne des § 839 BGB.*)

2. Im Hinblick auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt bei einer nur fahrlässigen Verletzung dieser Amtspflicht eine Haftung der Körperschaft, deren Beamten die Bauaufsicht obliegt, nur in Betracht, wenn dem Verletzten andere Schuldner (Bauherr, Architekten, ausführende Unternehmen, Eigentümer) nicht mehr zur Verfügung stehen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 0869
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Gelockerte Gehwegplatten auf Parkplatz

OLG Jena, Urteil vom 01.03.2006 - 4 U 719/04

1. Bei öffentlichem Parkraum besteht in gleicher Weise wie bei sonstigen Verkehrsflächen eine Verkehrssicherungspflicht entsprechend dem Zweck der Verkehrseinrichtung. Dabei ist auch für den Schutz von Fußgängern zu sorgen, die als Fahrer oder Fahrzeuginsassen den Parkraum benutzen müssen.*)

2. Um eine "gefährliche Stelle", die besonderer Aufmerksamkeit des Verkehrssicherungspflichtigen bedarf, handelt es sich bei gelockerten Gehwegplatten (auf dem Parkplatz), die hohl liegen. Denn auch ein umsichtiger Fußgänger muss mangels Erkennbarkeit nicht damit rechnen und kann sich daher auch nicht darauf einstellen, dass eine solche Platte beim Begehen zur Seite kippt. Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher die Gehwegplatten auf derartige Gefahren hin überprüfen.*)

3. Dabei genügt eine - sorgfältige - Sichtprüfung nur dann, wenn der Plattenbelag keine Auffälligkeiten aufweist. Weist der Belag jedoch an einigen Stellen bereits Unregelmäßigkeiten durch ausgebrochene oder lose Platten auf, sind solche Schadstellen näher - auch auf Hohlstellen - zu überprüfen und gegebenenfalls auszubessern, um den sich aus dem Wegbrechen solcher (hohl liegender) Platten für Fußgänger drohenden besonderen Gefahren zu begegnen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 0752
AmtshaftungAmtshaftung
Haftungsauschluss bei falscher Rechtsmittelwahl

BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - III ZR 157/05

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Kläger schuldhaft den rechtzeitigen Gebrauch des zutreffenden Rechtsmittels unterlassen hat.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 0732
AmtshaftungAmtshaftung
Untere Verwaltungsbehörde haftet für fehlerhafte BSE-Tests

BGH, Urteil vom 02.02.2006 - III ZR 131/05

Beauftragt eine kreisfreie Stadt als zuständige untere Verwaltungsbehörde im Rahmen der ihr nach dem Fleischhygienegesetz übertragenen Aufgaben private Labors mit der Durchführung von BSE-Tests, so trifft sie die amtshaftungsrechtliche Verantwortung für Fehler, die den Bediensteten dieser Labors bei den Tests unterlaufen. Es haftet nicht etwa das Land, das den Labors die Erlaubnis erteilt hat, diese Untersuchungen durchzuführen, und das die Rahmenbedingungen geschaffen hat, an denen sich die Tests zu orientieren haben.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 0641
Mit Beitrag
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Zur Haftung der Gemeinde bei übergelaufenem Regenrückhaltebecken

BGH, Urteil vom 19.01.2006 - III ZR 121/05

Beim Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens infolge eines Katastrophenregens kann sich die Gemeinde gegenüber der Haftung aus enteignendem Eingriff grundsätzlich auf höhere Gewalt berufen. Das setzt allerdings voraus, dass sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, um eine Überschwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern, oder dass sich der Schaden auch bei solchen Maßnahmen ereignet hätte (Fortführung von BGHZ 158, 263 und 159, 19).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 0614
ImmobilienImmobilien
Zwangsversteigerung: Rechtspfleger muss Nutzungsart angeben

OLG Nürnberg, Urteil vom 09.11.2005 - 4 U 920/05

1. Bei der Zwangsversteigerung eines bebauten Grundstücks ist die konkrete Nutzungsart schlagwortartig in der Terminsbestimmung anzugeben, wenn die Nutzungsart baulich vorgegeben ist (hier: Hotelbetrieb).*)

2. Das Unterlassen eines Hinweises auf die Nutzungsart kann Amtshaftungsansprüche begründen, wenn der Zuschlagsbeschluss aus diesem Grunde aufgehoben wird.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 0567
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Staatshaftung - Muss Behörde Schäden durch eingewiesenen Mieter tragen?

BGH, Beschluss vom 21.12.2005 - III ZR 148/05

1. Zum (hier: vom Tatrichter verneinten) "unmittelbaren Zusammenhang" zwischen der Einweisung eines bisherigen Mieters in die von ihm genutzte Wohnung und von diesem in der Wohnung angerichteten Schäden (im Anschluss an BGHZ 131, 163).*)

2. Die Einweisung eines Obdachlosen in eine private Wohnung begründet zwischen der Einweisungsbehörde und dem Eigentümer keine Rechtsbeziehung der Art, dass die Behörde das Verschulden des Eingewiesenen als ihres Erfüllungsgehilfen zu vertreten hätte, wenn dieser durch unsachgemäßen Gebrauch der Wohnung oder mutwillig Schäden anrichtet.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 0150
ImmobilienImmobilien
Haftung bei nichtiger Ablösungsvereinbarung

OLG Naumburg, Urteil vom 21.06.2005 - 11 U 40/05

1. Ein privatrechtlicher, auf Veräußerung/Erwerb eines Grundstücks gerichteter Vertrag mit der Gemeinde begründet keine Amtspflichten, selbst wenn er öffentlich-rechtliche Bestandteile enthält.*)

2. Ist eine im Grundstückskaufvertrag enthaltene Ablösungsvereinbarung i.S.v. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB nach § 134 BGB nichtig, weil es an einer wirksamen Ablösungsbestimmung mangelt, haftet die Gemeinde dem Erwerber aufgrund eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) auf Schadensersatz.*)

3. Dem Käufer sind unter diesem Gesichtspunkt Finanzierungszinsen auf den die Ablösung betreffenden Kaufpreisanteil zu erstatten.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2006, 0025
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Haftung für falsches gerichtliches Gutachten nach altem Recht

OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2005 - 9 U 37/05

1. Zu den engen Voraussetzungen der Haftung des gerichtlichen Sachverständigen vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung in § 839a BGB zum 01.08.2002.

2. Der wegen eines vermeintlich falschen gerichtlichen Gutachtens auf Schadenersatz in Anspruch genommene Sachverständige haftet nicht nach §§ 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 163, 154 StGB (fahrlässiger Falscheid, Meineid), wenn er sich ohne vorausgegangene Anordnung seiner Vereidigung durch das Gericht bei seiner gerichtlichen Anhörung im voraus auf seinen allgemein geleisteten Sachverständigeneid beruft.*) (anders: OLG Düsseldorf, IBR 2005, 1286)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 2005

IBRRS 2005, 3412
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schadensersatz bei rechtswidrigem Versagen des Einvernehmens

BGH, Urteil vom 13.10.2005 - III ZR 234/04

1. Zur amtspflichtwidrigen Rücknahme und Versagung eines gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB durch Ablauf der Zwei-Monats-Frist fingierten gemeindlichen Einvernehmens.*)

2. Zur Frage, ob eine anderweitige Ersatzmöglichkeit des geschädigten Bauherrn in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs gegen seinen im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Rechtsanwalt in Betracht kommt, wenn dieser es unterlassen hat, die Widerspruchsbehörde auf eine nachträglich ergangene neue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 3291
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Keine außerplanmäßige Reinigung bei Herbstlaub

KG, Urteil vom 11.10.2005 - 9 U 134/04

Ausrutschen eines Fußgängers auf nassem Laub.*)

Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar, so dass vom Träger der Verkehrssicherungspflicht nur diejenigen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen sind, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren möglichst abzuwenden.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 3188
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
"Flachdach" im Bebauungsplan - nachbarschützend?

OLG München, Urteil vom 08.06.2004 - 1 U 1976/04

1. Die Festsetzung "Flachdach" in einem Bebauungsplan ohne nähere Erläuterung des Begriffs lässt ein mit einem Winkel von 15 Grad geneigtes Dach zu.*)

2. Die aus städtebaulich-gestalterischen Gründen erfolgte Festsetzung von Flachdächern im Bereich eines Bebauungsplanes begründet im Regelfall keine Amtspflicht der Gemeinde gegenüber den Nachbarn.*)

3. Im Falle einer Genehmigungsfreistellung nach Art. 64 BayBauO stellt der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO, gerichtet auf Untersagung beziehungsweise Einstellung des Baus, ein Rechtsmittel dar, dessen Nichtgebrauch einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausschließt.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 3187
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baugenehmigung: Hinweispflicht der Gemeinde auf Hochwassergefahr

OLG München, Urteil vom 15.07.2004 - 1 U 4795/03

1. Die Gemeinden haften für ihre Dienstkräfte grundsätzlich auch dann, wenn diese im übertragenen Wirkungskreis tätig sind.*)

2. Der Pflicht, eine Baugenehmigung nicht ohne Beachtung der Belange des Hochwasserschutzes zu erteilen, kommt im Hinblick auf die betroffenen Grundstückseigentümer drittschützende Wirkung zu.*)

Ein amtspflichtwidriges Verhalten der Gemeinde im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens kann dann gegeben sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Hochwassergefahr erkennbar waren und die Gemeinde aus diesem Grund entsprechende Veranlassung gehabt hätte, Hochwasserschutzmaßnahmen, z. B. bei der Festsetzung der Höhenlage, zu berücksichtigen, dies aber nicht getan hat. Bei konkret drohenden Überschwemmungsgefahren bestehen für die Baugenehmigungsbehörde Hinweis- und Aufklärungspflichten.*)

3. Hat das Wasserwirtschaftsamt als Fachbehörde keine Hochwassergefahr erkannt, kann es am Verschulden der sich darauf verlassenden Bediensteten der Baugenehmigungsbehörde fehlen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 3182
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gemeinde haftet nicht für Rechenfehler im Entwässerungsplan

OLG München, Urteil vom 03.03.2005 - 1 U 4742/04

1. Eine Gemeinde haftet nicht nach Amtshaftungsgrundsätzen für den Rechenfehler eines Ingenieurbüros bei der Erstellung eines hydraulischen Berechnungsplanes für die Entwässerung eines Baugebiets.*)

2. Eine Haftung wegen enteignungsgleichen Eingriffs wegen der zu geringen Dimensionierung eines Bachrohres scheidet aus, wenn die Überschwemmung bei Unterbleiben der Verrohrung ebenfalls eingetreten wäre.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 2995
ProzessualesProzessuales
Amtshaftung wegen zu hohen gerichtlichen Streitwerts?

BGH, Urteil vom 21.07.2005 - III ZR 21/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 2644
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Straßenbau: Inwieweit muss Behörde Bauunternehmer überwachen?

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.06.2005 - 1 U 65/05

1. Bei Bauarbeiten, die mit einem erheblichen Eingriff in den Straßenköper verbunden sind, durch den die Standfestigkeit der Straße beeinträchtigt sein kann, ist das Staatsbauamt im Rahmen der Überwachung der Arbeiten verpflichtet, die Verfüllarbeiten des Bauunternehmers laufend auf eine sach- und fachgerechte, ein natürliches Nachsacken ausschließende Verfüllung zu überwachen und nach Abschluss der Arbeiten fachgerechte Drucktests vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

2. Für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch einen Beamten ist auch in Fällen der Organleihe die den handelnden Beamten verleihende Körperschaft haftungsrechtlich verantwortlich. Das gilt jedenfalls dann, wenn die entleihende Körperschaft den Einsatz des Beamten nicht steuerte, kontrollierte oder ihm Weisungen erteilte.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 2609
ImmobilienImmobilien
Unwirksame Zusage über Kommunalabgaben: Gemeinde haftet

OLG Jena, Urteil vom 05.07.2005 - 8 U 1045/04

1. Die Zusage über eine Höchstgrenze bei den Erschließungskosten verstößt gegen die Abgabengerechtigkeit und ist unwirksam.

1. Die Gemeinde haftet für fehlerhafte Zusagen ihres Bürgermeisters hinsichtlich der Erschließungskosten.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 2573
ImmobilienImmobilien
Amtshaftung der Gemeinde bei Rückstauschäden

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.06.2005 - 4 U 197/04

Zur Amtshaftung der Gemeinde bei Rückstauschäden.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 2486
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Amtshaftung bei falscher Flächenermittlung durch das Vermessungsamt

LG Konstanz, Urteil vom 03.06.2005 - 4 O 534/04

Bei der Teilung eines Grundstückes obliegen dem Vermessungsamt Amtspflichten gegenüber dem späteren Erwerber einer Teilfläche. Ein Veränderungsnachweis mit falschen Flächengrößen kann Amtshaftungsansprüche auslösen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 2398
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baugelände-Ausweisung: Keine Prüfung von Baugrundrisko

OLG Celle, Beschluss vom 14.02.2000 - 16 W 1/00

1. Mit der Ausweisung von Baugelände erzeugt die Gemeinde grundsätzlich nicht das Vertrauen, dass der Baugrund geologisch zur Bebauung geeignet ist, sondern lediglich das Vertrauen, dass der Boden nicht übermäßig mit Schadstoffen belastet ist.*)

2. Schadensersatzansprüche sind deshalb nur dann gegeben, wenn der betreffende Grund und Boden selbst kontaminiert und aufgrund der bestehenden Gesundheitsgefahren „unbewohnbar“ ist; demgegenüber fallen Schäden, die mit dem sog. Baugrundrisiko verbunden sind (Rissbildungen pp. aufgrund unzureichender Gründung), nicht in den Schutzbereich dieser Amtspflichten.*)

3. Die Herstellung der Standfestigkeit eines Gebäudes fällt grundsätzlich in den ausschließlichen Verantwortungsbereich des Eigentümers, auch wenn die mangelnde Standfestigkeit auf Altlasten im Bodenbereich beruht.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 2307
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Streupflicht der Gemeinde

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2005 - 1 U 209/04

Bei einem Sturz auf einem eisglatten Zebrastreifen vor einer Schule zur Zeit des Schulbeginns spricht regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins für eine unfallursächliche Streupflichtverletzung der Gemeinde.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 1882
AmtshaftungAmtshaftung
Abgrenzung Amtshaftung/persönliche Haftung des Gerichtsvollziehers

BGH, Urteil vom 09.11.2000 - III ZR 314/99

Zur Abgrenzung von Amtshaftung und persönlicher Vertragshaftung für Pflichtverletzungen eines Gerichtsvollziehers bei einer Sequestration.*)

Gerichtsvollzieher sind keine "Gebührenbeamten".*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 1850
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Haftung bei überhöhter Gebühr für die Kontrolle von Frischfleisch

BGH, Urteil vom 14.12.2000 - III ZR 151/99

a) Zur unmittelbaren Wirkung der Entscheidung des Rates 88/408/EWG vom 15.6.1988 und deren Art. 2 Abs. 1, wonach für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch im einzelnen bestimmte durchschnittliche Pauschalbeträge als Gebühren zu erheben sind.*)

b) Sind in einem Mitgliedstaat die in Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG bestimmten Voraussetzungen erfüllt, unter denen dieser berechtigt ist, die Pauschalbeträge auf den Stand der tatsächlichen Untersuchungskosten anzuheben, hat er aber den entsprechenden Gemeinschaftsrechtsakt nicht fehlerfrei in sein nationales Recht umgesetzt, wird ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch nicht ausgelöst, wenn ein einzelner auf Gebühren in Anspruch genommen wird, die über die Pauschalbeträge hinausgehen, und ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist.*)

c) Zur Amtshaftung in einem solchen Fall.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 1837
AmtshaftungAmtshaftung
Regulierung von durch Zivildienstleistenden verursachten Schaden

BGH, Urteil vom 15.02.2001 - III ZR 120/00

Verursacht ein Zivildienstleistender mit einem Fahrzeug seiner - privatrechtlich organisierten - Beschäftigungsstelle auf Dienstfahrt schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem ein Dritter geschädigt wird, so ist die gegenüber dem geschädigten Dritten nach Amtshaftungsgrundsätzen anstelle des Zivildienstleistenden verantwortliche Bundesrepublik Deutschland dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, der den Schaden reguliert hat, nicht ausgleichspflichtig.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 1655
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Unzuverlässige BSE-Schnelltests

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2005 - 1 U 74/03

1. Der Vertrag zwischen der öffentlichen Hand und einem privaten Labor über die Durchführung sog. BSE-Schnelltests ist als Werkvertrag zu qualifizieren.*)

2. Verstößt ein mit der Durchführung von BSE-Schnelltests beauftragtes privates Labor gegen die nach dem Inhalt des Vertrags einzuhaltende Verfahrens- bzw. Handlungsanweisung, so liegt darin im Verhältnis zum Auftraggeber eine Pflichtverletzung unabhängig davon, ob dies nachweislich die Gefahr einer materiellen Verfälschung der Testaussagen begründet.*)

3. Bestanden aus der damaligen Sicht der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Entscheidungsträger begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Testergebnisse und wurde daher das betroffene Fleisch auf Grund rechtmäßiger Anordnungen aus dem Verkehr genommen, so hat das Labor für die der öffentlichen Hand aus der berechtigten Inanspruchnahme durch die betroffenen Dritten erwachsenden Vermögensschäden auch dann einzustehen, wenn sich nicht feststellen lässt, ob die getroffenen Maßnahmen aus Gründen des Verbraucherschutzes objektiv geboten waren. Entscheidend ist allein der Erkenntnisstand zur Zeit der jeweiligen Verwaltungsentscheidung.*)

4. Die Haftung des Labors im Innenverhältnis (Regress) ist nicht nach Art. 34 Satz 2 GG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, NJW 2005, 286).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 1414
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Darf Investor auf Parkraumkonzept der Behörde vertrauen?

OLG Dresden, Urteil vom 27.04.2005 - 6 U 628/04

1. Werden in einem Grundurteil einzelne, zum Grund des Anspruchs gehörende Fragen ausgeklammert, und soll ihre Klärung dem Betragsverfahren überlassen werden, so muss im Urteilstenor, zumindest aber in den Urteilsgründen kenntlich gemacht werden, über welche Punkte, die den Grund der Haftung betreffen, im Urteil nicht entschieden worden ist. Das gilt auch für mitwirkendes Verschulden gemäß § 254 BGB.

2. Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse ist dann gerechtfertigt, wenn ein besonders enges Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis zu einer angemessenen Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts besteht.

3. Besondere tatsächliche Lagen und Verhältnisse können für den Beamten zusätzliche Pflichten schaffen, also auch die Pflicht, einen Gesuchsteller über die zur Erreichung seiner Ziele notwendigen Maßnahmen belehrend aufzuklären oder in anderer Weise helfend tätig zu werden, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Betroffene seine Lage in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung nicht richtig zu beurteilen vermag, besonders wenn der Betreffende sonst Gefahr läuft, einen Schaden zu erleiden.

4. Die Pflicht zur Aufklärung besteht vor allem dann, wenn erkennbar ist, dass jemand aufgrund des behördlichen Verhaltens veranlasst wird, Maßnahmen zu treffen, die für ihn erheblich nachteilige Folgen haben oder zumindest mit dem Risiko des Eintritts solcher Folgen behaftet sind.

5. Eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der eine Auskunft erteilenden Behörde kommt nur in Betracht, wenn und soweit der auskunftssuchende Bürger auf die Richtigkeit der Auskunft vertrauen durfte.

6. Allein aus einem vorgelegten Parkraumkonzept darf ein Investor kein verlässliches Vertrauen dahin schöpfen, dass sich auch in der Zukunft keine Veränderungen ergeben. Ein Konzept ist keine verbindliche Planung. Auch ist die Stadt grundsätzlich nicht gehindert, etwaige Planungsabsichten zu ändern. Der Investor hätte vielmehr konkret danach fragen und sich schriftlich und damit verbindlich die Umsetzung des Parkraumkonzeptes zusichern lassen müssen.

7. Zur Glaubwürdigkeit von Zeugen.

8. Die im Bereich des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze über eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss sind grundsätzlich auch auf Verhandlungen anwendbar, die zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Bürger und dem Staat führen sollen.

9. Umfang und Inhalt der vorvertraglichen Pflichten der an Vertragsverhandlungen beteiligten Parteien richten sich nach dem Inhalt des beabsichtigten Vertrages.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 1112
AmtshaftungAmtshaftung
Verschulden des Amtsträgers

BGH, Urteil vom 09.12.2004 - III ZR 263/04

a) Bei einer fehlerhaften behördlichen Entscheidung fehlt es an einem haftungsbegründenden Verschulden des Amtsträgers, wenn sich von mehreren die Entscheidung selbständig tragenden Begründungen auch nur eine als unverschuldet erweist.*)

b) In den Schutzbereich des Art. 14 GG fällt auch eine Aufsuchungserlaubnis gemäß § 7 BBergG. Der Anspruch auf Erteilung einer Abbaubewilligung nach § 8 BBergG (hier: für Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen) ist demgegenüber selbst dann nicht eigentumsrechtlich geschützt, wenn dem Antragsteller zuvor eine Erlaubnis zum Aufsuchen desselben Bodenschatzes erteilt war. Bei rechtswidriger Versagung der Bewilligung besteht daher kein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff oder nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 1111
AmtshaftungAmtshaftung
Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch

BGH, Urteil vom 02.12.2004 - III ZR 358/03

a) Die See-Berufsgenossenschaft ist bei der Wahrnehmung der ihr nach § 6 Abs. 1 SeeaufgG zugewiesenen Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 4 SeeaufgG für Amtspflichtverletzungen ihrer Mitarbeiter haftungsrechtlich verantwortlich.*)

b) Auch bei der Geltendmachung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 34 GG. Der Bund, der gemeinschaftsrechtlich verpflichtet ist, den Ersatz des durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen Schadens sicherzustellen, ist innerstaatlich nur dann Schuldner eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, wenn ihn zugleich die Verantwortlichkeit nach Art. 34 Satz 1 GG trifft.*)

Dokument öffnen Volltext